Kehrmonopol

Kehrmonopol

Als Kehrmonopol, auch Schornsteinfeger-Monopol, wird das ausschließlich in Deutschland geltende Sonderrecht per Gesetz von Schornsteinfegern bezeichnet.

Geschichte

Nach Stadtbränden entstanden im hohen und späten Mittelalter die ersten Brand- oder Feuerverordnungen. Sie waren Bestandteil allgemeiner städtischer Ordnungen, traten vermehrt seit dem 16. Jahrhundert auf, und verbreiteten sich dann im 17. Jahrhundert sehr schnell. Verfasst und publiziert wurden die Feuerordnungen sowohl von landesherrlicher als auch von städtischer Obrigkeit, wobei sie innerhalb eines Jahrhunderts zum Teil mehrmals überarbeitet und neu herausgegeben wurden.

In diesen Feuerordnungen wurden das regelmäßige Kehren des Schornsteins zwingend vorgeschrieben. So erließ die Stadt Breslau in einer Urkunde vom 4. August 1578 über die „Neuaufgerichtete Feuerordnung“ Kehrbezirke für Schornsteinfeger in der Stadt. Am 2. April 1727 erließ Preußens König Friedrich Wilhelm I. eine Verordnung, die Vorschriften für Schornsteine, die Errichtung von Kehrbezirken, die Begutachtung der Feuerstätten und die Haftung des Schornsteinfegers bei Schäden regelte.

Am 21. Juni 1869 wurde die Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund eingeführt, in welcher § 39 die Einrichtung von Kehrbezirken für Schornsteinfeger gestattete. Die Einrichtung von Kehrbezirken war demnach eine „Kann-Bestimmung“, von der in sehr unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht wurde. So gab es keine einheitlichen Maßstäbe für die Größe der Kehrbezirke und der Kehrlohn war oft auch nicht ausreichend. Zu viele kleine Gemeinden hatten nämlich den Ehrgeiz, einen „eigenen“ Schornsteinfeger in ihrem Bereich zu besitzen.

Am 15. Juni 1880 wurde schließlich im Deutschen Reichsanzeiger der Erlass des Preußischen Ministers für Handel und Gewerbe vom 14. Mai 1880 zur Regelung des Schornsteinfegerwesens veröffentlicht. Mit diesem Erlass sprach sich der Minister grundsätzlich für das System der Kehrbezirke für Schornsteinfeger aus.

Der Ministerialerlass vom 5. Februar 1907 in Preußen war dann für lange Jahre die Rechtsgrundlage für die Kehrbezirksbildung. Die wesentlichsten Punkte waren:

  • Für die Bildung von Kehrbezirken war das feuerpolizeiliche Interesse allein entscheidend.
  • Ein ausreichendes Einkommen des Schornsteinfegers war erforderlich.
  • Die Überwachungsmöglichkeit des Bezirks bildete die Grenze für seine Größe.
  • Eine Nachprüfung der Feuerstätten anhand eines Kehrbuches sollte alle 5 Jahre stattfinden.
  • Eine Bewerberliste war aufzustellen.
  • Ein Nebengewerbe ohne ausdrückliche Genehmigung war ausgeschlossen.
  • Der Kehrlohn war nur vom Hauseigentümer zu erheben.
  • Die Regierungspräsidenten konnten als Berufspflichten die Brandhilfe, die Brandschau und die Bauabnahme aufnehmen.

Von der Befugnis, Kehrbezirke einrichten zu können, machten zu dieser Zeit sämtliche Deutsche Länder in der Weimarer Republik Gebrauch, so dass tatsächlich bereits überall Kehrbezirke eingerichtet waren.

Mit dem Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 13. April 1935, wurde die bisherige Bestimmung des § 39 der Gewerbeordnung geändert und die Einrichtung von Kehrbezirken nicht nur gestattet, sondern jetzt auch vorgeschrieben und galt somit erstmals einheitlich für ganz Deutschland. Nach dem Zweiten Weltkrieg griffen Verordnungen für das Schornsteinfegerwesen in den Besatzungszonen, die schließlich am 22. Januar 1952 im Bundesgesetz zur Ordnung des Schornsteinfegerwesens mündeten. Am 10. Juli 1969 stimmte der Bundesrat dann dem Gesetz über das Schornsteinfegerwesen zu. Das neue Gesetz, das auch die alten noch geltenden Paragraphen der Gewerbeordnung aufhob, brachte dann ein einheitliches Schornsteinfegerrecht auf gesetzlicher Grundlage für die Bundesrepublik Deutschland. Das 2012 auslaufende Gesetz unterteilte Deutschland in etwa 8000 Kehrbezirke.[1][2]

Heutige Regelungen

Eine Novellierung des Schornsteinfegergesetzes wurde im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens von der europäischen Kommission angestoßen.[3] Die Reform des Schornsteinfegergesetzes wurde im November 2008 verabschiedet. Das bisherige Schornsteinfegergesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.[4] Das Gesetz wird abgelöst durch das Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk vom 26. November 2008.[5]

Inhalte des neuen Gesetzes sind unter anderem eine Lockerung des alten Kehrmonopols. Ab sofort werden Schornsteinfegerarbeiten einem Wettbewerb unterliegen. So können zukünftig Sanitär- und Klimaanlagentechniker wie bislang normale Wartungsarbeiten an Feuerstätten übernehmen. Die Arbeiten sind ihrem Berufszweig durch das Handwerksgesetz zugewiesen. Die Ausführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten bleibt den als Schornsteinfegerbetrieb in die Handwerksrolle eingetragenen (Meister-) Betrieben vorbehalten. Um als SHK-Betrieb in diese Handwerksrolle eingetragen zu werden und die Befähigung zur Ausführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten zu erhalten, muss ein Schornsteinfegermeister beschäftigt werden. Die regelmäßige Feuerstättenschau und Abnahmen nach Landesrecht sollen weiterhin von den Schornsteinfegern durchgeführt werden. Auch werden die Kehrbezirke nun alle 7 Jahre neu europaweit ausgeschrieben.

Einzelnachweise

  1. Geschichte des Schornsteins und des Schornsteinfegerhandwerks vom IX.bis XX.Jahrhundert, Gerhard Wagner, Düsseldorf 1987, S.11ff
  2. http://www.schornsteinfeger-innung-tuebingen.de/bilder_bw/files/schof_recht.pdf
  3. Brennstoffspiegel.de
  4. Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesen, vom 26. November 2008
  5. Entwurf Schornsteinfegergesetz 2008

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