- Kinderbetreuungsfreibetrag
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Inhaltsverzeichnis
Regelung ab 2006
Von den Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, können zwei Drittel, höchstens 4.000 Euro je Kind,
- a) bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit wie Betriebsausgaben und bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wie Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Aufwendungen wegen einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen und das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten,
- b) als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn das Kind das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sofern die Beiträge nicht nach folgendem Buchstaben c zu berücksichtigen sind,
- c) als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und der Steuerpflichtige sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist. Bei zusammenlebenden Eltern gilt das nur dann, wenn bei beiden Elternteilen die Voraussetzungen vorliegen oder ein Elternteil erwerbstätig ist und der andere Elternteil sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist. Erwachsen die Betreuungsaufwendungen wegen Krankheit, muss die Krankheit innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens drei Monaten bestanden haben, es sei denn, der Krankheitsfall tritt unmittelbar im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ein.
Ausschluss eines weiteren Abzugs
Aufwendungen für Kinderbetreuung sind vorrangig wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten (§§ 4f und 9 Abs. 5 Satz 1 EStG) zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor, ist zu prüfen, ob ein Abzug als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG in Betracht kommt. Ist dies auch nicht der Fall, können die Aufwendungen eventuell nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG berücksichtigt werden. Ist ein Abzug weder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten noch als Sonderausgaben möglich, kann unter Umständen ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen (§ 33a Abs. 3 EStG) oder eine Berücksichtigung im Rahmen des § 35a EStG erfolgen.
Warum können nur „zwei Drittel“ der Kosten in Anrechnung gebracht werden? Der Staat unterstellt pauschal, dass ein Drittel der Kosten stets privat veranlasst sind und somit nicht als Werbungskosten abgezogen werden können.
Weitere Voraussetzung für den Abzug ist, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt.
- Beispiel 1: Die Betreuungskosten betragen jährlich 6000 Euro. Davon kann die Familie 4000 Euro von der Steuer absetzen.
- Beispiel 2: Die Betreuungskosten betragen insgesamt 1000 Euro. 666 Euro kann die Familie von der Steuer absetzen.
- Beispiel 3: Die Betreuungskosten betragen jährlich 8000 Euro. Davon kann die Familie 2/3, höchstens aber 4000 Euro von der Steuer absetzen.
Regelung bis Steuerjahr 2005
Für Steuererklärungen bis zum Steuerjahr 2005 können nach § 33c EStG von verheirateten Eltern bis zu EUR 1.500.- je Kind, von unverheirateten oder geschiedenen Eltern bis zu EUR 750 je Elternteil für jedes Kind als Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.
Die absetzbaren Kinderbetreuungskosten sind aber nicht nur durch diese Maximalsätze beschränkt. Nach der Gesetzeslage ist von den tatsächlichen Kinderbetreuungskosten auch ein Abzug der Kosten vorzunehmen, der den Eltern als zumutbar gilt (Vorwegabzug).
Im Falle verheirateter Eltern sind dies EUR 1.548 je Kind, im Falle unverheirateter oder geschiedener Eltern EUR 774 je Kind.
In besonderen Fällen (Alter, Krankheit, Behinderung) können (zusätzlich) Aufwendungen (z. B. max. EUR 77,--/monatlich bei Vorliegen einer Behinderung von mind. 50 % [Stand: 2004]) für eine Haushaltshilfe - die auch die Kinder betreuen kann - geltend gemacht werden.
Neue Rechtslage durch Urteil des BVerfG?
Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings in seinem Urteilvom 16. März 2005 entschieden, dass das Gebot horizontaler Steuergleichheit und das Verbot der Benachteiligung von Eltern gegenüber Kinderlosen es verbieten, eine entsprechende Vorwegkürzung der ansetzbaren Kinderbetreuungskosten vorzunehmen. Da jedoch nach Beginn des Verfahrens auch die Regelung des Kinderfreibetrages für Betreuung, Erziehung und Ausbildung nach § 32 Abs. 6 EStG neu gestaltet wurde, verweisen die Finanzbehörden nun darauf, dass es im Ergebnis keinen zumutbaren Eigenbeitrag mehr gebe, sondern nur noch einen Vorwegabzug, der durch die Höhe des Freibetrags gerechtfertigt sei.
Voraussetzungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten
Mindestens eine der folgenden Bedingungen muss erfüllt sein:
- Beide Elternteile sind berufstätig. Dabei gilt jede Beschäftigung mit dem Ziel, Geld zu verdienen (somit auch ein 400-EUR-Job) als Berufstätigkeit.
- Die Betreuungskosten sind durch die Erwerbstätigkeit der Eltern bedingt. Dies setzt nach Auffassung der Finanzverwaltung eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens zehn Stunden voraus.
- Die Eltern befinden sich noch in Ausbildung
- Die Eltern sind körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank. Bei Krankheit gilt, dass sie mindestens drei Monate andauern muss oder an eine Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung anschließt.
Außerdem erforderlich ist ein
- Nachweis der Kosten (Verträge, Bankauszüge o. dergl.)
Abzugsfähig sind Kosten der Betreuung durch eine Kindertagesstätte (jedoch kein Spielgeld und kein Essensgeld) wie auch Kosten einer Tagesmutter; die Tagesmutter kann auch im Rahmen eines Mini-Job tätig sein.
Haushaltsnahe Beschäftigung
Sofern die maximal ansetzbaren Sätze von EUR 1.500.- bzw. EUR 750.- bereits ausgeschöpft sind, können darüber hinausgehende Kinderbetreuungskosten auch als Kosten für haushaltsnahe Beschäftigung nach § 35a EStG angesetzt werden. Wird die Betreuung durch rentenversicherungspflichtige Angestellte geleistet, so ermäßigt sich die Steuerlast um 12% des Ansatzbetrages (max. EUR 2.400.-). Wird die Betreuung im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses geleistet, so ermäßigt sich die Steuerlast um 10% des Ansatzbetrages (max. EUR 510.-).
Beispiel:
Verheiratete Eltern, EUR 3.548.- Kinderbetreuungskosten durch versicherungspflichtig Beschäftigte und / oder Kindertagesstätte im Jahr.geltendes Recht tatsächliche Kinderbetreuungskosten 3.548.- Vorwegabzug 1.548.- davon maximal ansetzbar nach § 33c ESTG 1.500.- resultierende steuerliche Entlastung
(Beispielsteuersatz 30%)
450.- verbleiben 500.- davon 12% = Steuerabzug nach § 35a EStG 60.- Summe steuerliche Entlastung 510.- Weblinks
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