Kirchenherr

Kirchenherr

Das Kirchenpatronat ist die Schirmherrschaft eines Landes- oder Grundherrn (auch einer Gebietskörperschaft) über eine Kirche, die auf seinem Gebiet liegt.


Eine Patronatsloge. St. Annen-
kirche in Prießnitz b. Borna

Inhaltsverzeichnis

Historische Entstehung

Vor der Zubilligung des Kirchenpatronats durch Papst Alexander III. im 12. Jahrhundert waren die meisten Kirchen Eigenkirchen adeliger Grundherren, d.h. Stiftungen, an denen sie aber das Eigentum behielten. Zwar durften sie die Kirchen ihrem Zweck nicht entfremden, waren aber dennoch rechtliche Eigentümer der Gebäude und des Pfrundguts. Die Päpste bekämpften im Hochmittelalter das Eigenkirchenrecht. Alexander III. führte dennoch das Kirchenpatronat (auch Kirchensatz oder Kollaturrecht) ein, welches das Obereigentum des Stifters und dessen Rechtsnachfolger kirchenrechtlich verfestige, aber auch die Nutzungsrechte der Pfarrer positivierte.[1]

Rechtliche Voraussetzungen

Patron ist die aus dem Lateinischen übernommene Entsprechung für Kirchherr. Zur Entstehung eines Kirchenpatronats waren folgende Voraussetzungen erforderlich: Die in Frage kommende Person musste einen kanonischen Erwerbstitel haben, sie musste fähig sein, Patron zu werden (juristische oder natürliche Person mit kirchlicher Fähigkeit), ein patronatsfähiges Objekt (z. B. eine Kirche) musste vorhanden sein, der künftige Patron musste eine kirchenobrigkeitliche Genehmigung zum Patronatserwerb erhalten. Es wird noch heute (2005) zwischen belasteten und unbelasteten Patronaten unterschieden. Die belasteten sind dingliche Patronate, die mit dem Besitz eines Gutes verbunden sind.

Rechte und Pflichten des Patrons

Zu den Pflichten eines Patrons gehört die Kirchenbaulast am Kirchengebäude und mitunter am Pfarrhaus, oft auch die Besoldung des Pfarrers und anderer Amtsträger der Kirche. Die Rechte sind teils Ehrenrechte, z. B. auf einen besonderen Sitzplatz in der Kirche im Patronatsgestühl und die Erwähnung im Gebet, teils wirkliche Rechte, wie z. B. die Möglichkeit, bei einer Wiederbesetzung einer Pfarrei den neuen Pfarrer der kirchlichen Instanz vorzuschlagen (Präsentationsrecht) und das Vetorecht bei der Übernahme des Pfarramts durch eine dem Patron nicht genehme Person ausüben zu können. Außerdem stand dem früheren Kirch(en)herrn das Begräbnis in der Kirche zu.

Die Kirchenpatronate bestehen in Deutschland immer noch, werden aber sehr zurückhaltend ausgeübt.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Gmür/Roth: Grundrisse der deutschen Rechtsgeschichte, Rn. 119, 2005

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