Schwerpunktstaatsanwaltschaft

Schwerpunktstaatsanwaltschaft

Eine Staatsanwaltschaft (StA) ist die Behörde, die für die Strafverfolgung und -vollstreckung zuständig ist und als solche ein Teil der Justiz ist. Sie wird auch mit dem Begriff Anklagebehörde bezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

In der Antike war das Institut der Staatsanwaltschaft unbekannt. Man überließ es dem Verletzten oder seinen Familienangehörigen, vor Gericht die Bestrafung des Täters zu betreiben. Nur selten wurde die öffentliche Klage von Rednern vertreten, ohne dass diese jedoch vom Staat besonders dazu berufen waren.

Auf dem europäischen Kontinent war der Strafprozess stets der objektiven Wahrheit verpflichtet und wurde in Form eines Inquisitionsverfahrens geführt. Dabei oblag dem Richter sowohl die Ermittlung des Sachverhalts als auch die Aburteilung des Angeklagten. Diese Doppelfunktion stand im Spannungsverhältnis mit der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts. Daher wurde als Ermittlungs- und Anklagebehörde die Staatsanwaltschaft geschaffen, welche die Gerichte entlastete und zugleich auch teilweise entmachtete.

Der Ursprung der Staatsanwaltschaft liegt in Frankreich, wo die Staatsanwälte aus den fiskalischen Beamten (gens du roi, avocats généraux, procureurs du roi) hervorgingen. Im Mittelalter wurde diesen Beamten auch die Strafverfolgung übertragen, und so entwickelte sich in Frankreich die strafprozessuale Tätigkeit der Staatsanwaltschaft (Parquet) als deren hauptsächliche, wenn auch nicht ausschließliche Aufgabe.

Nach diesem Vorbild wurden in Deutschland erstmals im frühen 19. Jahrhundert Staatsanwaltschaften tätig. Mit den Reichsjustizgesetzen von 1877 wurde eine einheitliche Ausgestaltung der Institution Staatsanwaltschaft erreicht und diese mit erheblichen Rechten ausgestattet.

Durch die Strafprozessreform von 1975 wurde die Stellung der Staatsanwaltschaft durch die Abschaffung der gerichtlichen Voruntersuchung, die Verpflichtung des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen der Ladung zur staatsanwaltschaftlichen Vernehmung Folge zu leisten und durch die Erweiterung des Opportunitätsprinzips bei der Erhebung der Anklage auf Kosten des Legalitätsprinzips erheblich gestärkt.

Aufgaben

Der Staatsanwaltschaft obliegt die Leitung des Ermittlungsverfahrens („Herrin des Ermittlungsverfahrens“), die Erhebung der Anklage beim Strafgericht, die Vertretung der Anklage und nach einem Urteil in der Regel die Strafvollstreckung.

Ermittlungsbehörde

Sobald die Staatsanwaltschaft durch Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zum Zwecke der Entschließung darüber, ob öffentliche Klage zu erheben sei, die Aufgabe den Sachverhalt zu erforschen (§ 160 StPO, Ermittlungsverfahren oder Vorverfahren). Dabei soll sie auch Gesichtspunkte ermitteln, die in die Ermessensausübung des Gerichts für die Bestimmung der Rechtsfolge der Tat einzustellen sind. Die Staatsanwaltschaft ist gehalten, nicht nur belastende, sondern auch die entlastende Umstände zu erforschen und diese später gleichermaßen zu berücksichtigen. Dies hat zu der gern zitierten Bezeichnung als „objektivste Behörde der Welt“ geführt (nach Franz von Liszt, vgl. aber das Originalzitat).

Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe hat die Staatsanwaltschaft die Befugnis, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art selbst vorzunehmen oder von Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen. Einige Standardbefugnisse der Staatsanwaltschaft sind in der Strafprozessordnung besonders geregelt. Für viele Maßnahmen wird jedoch ein (ermittlungs-)richterlicher Beschluss benötigt. Dies gilt insbesondere für Ermittlungsmaßnahmen, die Grundrechte beschränken, wie etwa die Wohnungsdurchsuchung, den Erlass eines Haftbefehls oder die Überwachung der Telekommunikation.

Da die Staatsanwaltschaft so gut wie keine eigenen Organe zur Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen hat, wird von ihr bisweilen als „Kopf ohne Hände“ gesprochen. Die erforderliche „Handarbeit“ wird von anderen Strafverfolgungsbehörden, insbesondere der Polizei in ihrer Funktion als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft, übernommen (§ 152 Gerichtsverfassungsgesetz). In der Praxis ist es so, dass die Polizei in den Fällen der Klein- und mittleren Kriminalität innerhalb einer Frist von ca. zehn Wochen Ermittlungen durchführt und die Akten dann der Staatsanwaltschaft mehr oder weniger ausermittelt vorlegt. Diese entscheidet dann, ob weitere Ermittlungen notwendig sind oder ob sie abgeschlossen sind und die Sache eingestellt oder angeklagt werden soll. In Ermittlungsverfahren, das von Ermittlungspersonen betrieben wird, obliegt ihr die Sachleitungsbefugnis („Herrin des Verfahrens“).

Im Steuerstrafverfahren ist die Aufgabe der Staatsanwaltschaft weniger deutlich, weil der Steuerbehörde (Finanzamt, Hauptzollamt, Familienkasse, Bundeszentralamt für Steuern) Strafverfolgungsaufgaben zuwachsen.

Anklagebehörde

Kommt die Staatsanwaltschaft durch ihre Erforschungen zu der Überzeugung, dass ein hinreichender Tatverdacht des Beschuldigten bestehe, reicht sie eine Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht ein (Legalitätsprinzip). Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Die Staatsanwaltschaft kann jedoch, teilweise nur mit Zustimmung des Gerichts, obwohl die Ermittlungen genügend Anlass zur Anklageerhebung böten, von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen, falls verschiedene, in der Strafprozessordnung näher erläuterte, Gesichtspunkte mehr wiegen, als das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (Opportunitätsprinzip).

Entgegen einer verbreiteten Meinung ist die Staatsanwaltschaft nicht gezwungen, unter allen Umständen eine Verurteilung des Angeklagten zu erstreben. Sie hat vielmehr auch zugunsten des Beschuldigten bzw. Angeklagten zu ermitteln. Sie ist keine Partei im Strafprozess und arbeitet weder mit dem Gericht zusammen noch gegen den Angeklagten oder seinen Verteidiger.

Vollstreckungsbehörde

Die Staatsanwaltschaft ist gem. § 4 Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) auch Vollstreckungsbehörde. In dieser Funktion überwacht sie die Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile. Dazu gehört die Überwachung der Zahlung von Geldstrafen und Zahlungsauflagen. Sie lädt Personen, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, sich aber noch auf freiem Fuß befinden, zum Haftantritt, § 27 StVollstrO. Sie prüft, ob dieser Ladung Folge geleistet wird und erlässt gegebenenfalls einen Vorführungs- oder Haftbefehl, § 33 StVollstrO. Sie überwacht, dass Art und Dauer der Strafhaft dem Urteil entsprechen, § 36 StVollstrO. Sie kümmert sich um Einziehung und Verwertung oder Vernichtung z.B. von Tatwaffen, Diebesgut u.ä., §§ 60 ff StVollstrO.

Aufgaben außerhalb des Strafrechts

In Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 115 Ordnungswidrigkeitengesetz (Verkehr mit Gefangenen) und § 20 Rechtsdienstleistungsgesetz (unerlaubte Rechtsdienstleistung u. Ä.) ist die Staatsanwaltschaft die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 OWiG.

In Zivilsachen wirkt die Staatsanwaltschaft bei den Verfahren zur Todeserklärung nach §§ 16 Abs. 2, 22, 30 Abs. 1 Verschollenheitsgesetz im Rahmen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (Aktenzeichen: Hs) mit. Außerdem vertritt die (General-) Staatsanwaltschaft teilweise Bund und Länder in Zivilprozessen gegen den Justizfiskus. In Ehesachen ist die Mitwirkung seit 1. Juli 1998 entfallen.

Organisation

Rechtsgrundlagen für die Arbeit der Staatsanwaltschaft sind in erster Linie die StPO und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Diese statten die Staatsanwaltschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit weitreichenden Befugnissen aus. Die Beamten, die diese besonderen Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen, sind Staatsanwälte, Amtsanwälte und Rechtspfleger. Die Staatsanwaltschaften haben ihren Sitz dort, wo auch die Landgerichte, die Oberlandesgerichte (dort mit der Bezeichnung Generalstaatsanwaltschaft) und der Bundesgerichtshof (dort mit der Bezeichnung Bundesanwaltschaft) bestehen.

Weisungsrecht

Die Staatsanwaltschaft ist als Organ der Exekutive von den Gerichten unabhängig und den Richtern weder über- noch unterstellt. Sie ist im Gegensatz zu den Gerichten nicht unabhängig, sondern hierarchisch gegliedert. An ihrer Spitze steht auf Landesebene an den Landgerichten ein Leitender Oberstaatsanwalt. Die Leitenden Oberstaatsanwälte der einzelnen Staatsanwaltschaften sind einem Generalstaatsanwalt an den Oberlandesgerichten unterstellt. Die Dienstaufsicht über die Generalstaatsanwälte steht dem jeweiligen Landesjustizministerium zu. Innerhalb dieser Hierarchie bestehen von unten nach oben Berichtspflichten und Weisungsbefugnisse von oben nach unten. Auf Bundesebene besteht die Bundesanwaltschaft. Die Bundesanwälte unterstehen dem Generalbundesanwalt. Dieser ist wiederum dem Bundesjustizministerium unterstellt. Das Weisungsrecht besteht nur auf Bundes- oder Landesebene, so dass die Landesebene nicht von der Bundesebene weisungsabhängig ist.

Einrichtungen

Gemäß § 141 GVG soll an jedem Gericht eine eigene Staatsanwaltschaft bestehen. Tatsächlich sind Staatsanwaltschaften aber fast ausschließlich bei den Landgerichten eingerichtet worden. Sie sind dort für das Landgericht selbst sowie für die Amtsgerichte dieses Landgerichtsbezirks zuständig. Ausnahmen finden sich in Berlin und in Frankfurt am Main, wo besondere Amtsanwaltschaften bei den Amtsgerichten eingerichtet worden sind.

Als Staatsanwaltschaft des Bundes beim Bundesgerichtshof besteht die Bundesanwaltschaft unter der Leitung des Generalbundesanwalts.

Innere Organisation

Die Staatsanwaltschaften selbst sind nach Zuständigkeiten in verschiedene Abteilungen gegliedert. Eine Abteilung hat jeweils einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter, ggf. einen oder mehrere Gruppenleiter und, je nach Größe des Aufgabengebietes, eine unterschiedliche Anzahl von Staatsanwälten.

Die Zuständigkeiten werden typischerweise nach Deliktsgruppen unterschieden. So gibt es neben einer Abteilung für Kapitaldelikte meist eine oder mehrere Abteilungen zur Verfolgung von Wirtschaftskriminalität, eine Abteilung für Betäubungsmittel- und Arzneimittelstrafsachen, eine Abteilung, die sich ausschließlich mit der Verfolgung von Straftaten Jugendlicher oder Heranwachsender beschäftigt, eine Vollstreckungsabteilung und eine oder mehrere Abteilungen zur Verfolgung sogenannter „allgemeiner Strafsachen“, also aller Delikte, die nicht in die Zuständigkeit einer der Spezialabteilungen fallen.

Innerhalb der Abteilungen führt jeder Staatsanwalt ein eigenes Dezernat. Die Verfahren werden den Dezernenten nach einem Geschäftsverteilungsplan durch den Abteilungsleiter zugeteilt und dann grundsätzlich in eigener Zuständigkeit aber weisungsgebunden bearbeitet.

Gewöhnlich ist jede StA für die Verfolgung aller Straftaten zuständig, die "im Bezirk des Gerichts [...], für das sie bestellt sind" begangen wurden, § 143 Abs. 1 GVG. Für bestimmte Deliktstypen kann die Zuständigkeit jedoch gem. § 143 Abs. 4 GVG über den Bezirk eines Land- oder Oberlandesgerichts hinaus auf eine Staatsanwaltschaft übertragen werden. Diese ist bezüglich dieser Deliktstypen dann eine sog. Schwerpunktstaatsanwaltschaft.[1] Zweck der Einrichtung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften ist u.a. die Spezialisierung der Behörde auf die Verfolgung von Deliktstypen, die besondere Sachkenntnis verlangen (z.B. Wirtschaftsstrafsachen).

Schwerpunktstaatsanwaltschaften gibt es in folgenden Ländern:

  • Bayern
  • Baden-Württemberg
  • Niedersachsen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Thüringen

Generalstaatsanwaltschaft

Den Staatsanwaltschaften übergeordnet sind als Mittelbehörde die Generalstaatsanwaltschaften, die an den Oberlandesgerichten eingerichtet sind. Die Generalstaatsanwaltschaften üben unter anderem die Dienst- und Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaften ihres Bezirks aus (§ 147 Nr. 3 GVG). Zum Beispiel überprüfen sie auf eine Beschwerde die Einstellungsbescheide der Staatsanwaltschaften (Klageerzwingungsverfahren, (§ 172). Darüber hinaus nehmen sie die Aufgaben der Staatsanwaltschaft vor dem Oberlandesgericht wahr (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 GVG), weshalb sie auch als „Staatsanwaltschaften bei dem Oberlandesgericht“ bezeichnet werden. So geben sie ihre Stellungnahmen bei Entscheidungen über Revisionen gegen Strafurteile der Amts- und Landgerichte oder über Rechtsbeschwerden gegen Bußgeldentscheidungen der Amtsgerichte sowie bei Beschwerden gegen Entscheidungen der Landgerichte und die von Amts wegen nach sechsmonatiger Untersuchungshaft vorzunehmende Haftprüfung nach §§ 121 f. StPO ab. Sie vertreten in einigen deutschen Ländern auch den Staat in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Justizbereich (Fiskalsachen). Die Generalstaatsanwaltschaften unterstehen dem Landesjustizministerium.

Einzelnachweise

  1. Schoreit in: Karlsruher Kommentar Strafprozessordnung/Gerichtsverfassungsgesetz, 3. Aufl. 1993, § 143 GVG Rn. 6ff.

Literatur

  • Peter Collin: Die Geburt der Staatsanwaltschaft in Preußen. In: Forum historiae iuris. 12. März 2001. Juristische Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin, ISSN 1860-5605
  • Michael Heghmanns: Das Arbeitsgebiet des Staatsanwalts. 3. Auflage. Aschendorff, Münster 2003, ISBN 3933188202
  • Hinrich Rüping: Die Geburt der Staatsanwaltschaft in Deutschland. In: Goltdammer's Archiv für Strafrecht. 1992. Decker, S. 147, ISSN 0017-1956
  • Wolfgang Wohlers: Entstehung und Funktion der Staatsanwaltschaft. Duncker & Humblot, Berlin 1994, ISBN 342807856X

Weblinks

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