- Kreditor
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Kreditor (lat. "credere" = "glauben, anvertrauen") ist umgangssprachlich der Gläubiger von Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen, der als Lieferant oder Dienstleister tätig wird und damit die Risiken eines Kreditgebers übernimmt. Komplementärbegriff ist der Debitor, den als Kreditnehmer die Pflicht zur Bezahlung trifft.
Allgemeines
Typische Bilanzposition für Debitoren ist nach § 266 Abs. 2 B II 1 HGB die „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“, der als Pendant die Kreditoren mit den „Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen“ gegenübersteht (§ 266 Abs. 3 C 4 HGB). Hiermit soll im Rahmen der Bilanzklarheit erreicht werden, dass außen stehende Betrachter sich ein Bild über den Anteil der Debitoren am gesamten Forderungsbestand eines Unternehmens verschaffen können; beide Bilanzpositionen repräsentieren bei Unternehmen einen hohen Anteil an der Bilanzsumme. Handelsrechtlich gehören diese Forderungen zum Umlaufvermögen (Umkehrschluss aus § 247 Abs. 2 HGB), für das bei der Bewertung der Vermögensteile das strenge Niederstwertprinzip gilt.
Kreditorenrisiko
Das Risiko des Lieferanten besteht in der Gefahr, dass sein Debitor die erhaltenen Gegenstände zu spät, nicht vollständig oder gar nicht bezahlt oder gar insolvent wird. Diese Kreditorenrisiken werden in der Kreditorenbuchhaltung verwaltet und überwacht. Der Kreditor kann seinen Abnehmern Kreditorenlimite einräumen, bis zu deren betraglicher Höhe er bereit ist, Waren gegen „offene Rechnung“ „auf Ziel“ zu liefern. Die Kreditorenrisiken werden durch Informationen über die Kunden (Bankauskunft, Büroauskunft oder Jahresabschluss) eingestuft. Sind dem Lieferanten die Risiken zu hoch, kann er gegen Eigentumsvorbehalt liefern, der ihn bei Zahlungsstörungen berechtigt, die gelieferten Gegenstände beim Debitor wieder herauszuholen. Beim Eigentumsvorbehalt handelt es sich um eine originäre Kreditsicherheit, die die Kreditorenrisiken minimiert oder beseitigt.
Wenn sich jedoch das Kreditorenrisiko ohne Eigentumsvorbehalt durch Nichtbezahlung verwirklicht, entsteht eine zweifelhafte Forderung, die der Kreditor mit ihrem wahrscheinlichen Wert zu bilanzieren hat, was mit einer Prognose der Rückzahlungswahrscheinlichkeit verbunden ist. Rechnet der Lieferant mit dem vollständigen Ausbleiben der Kaufpreiszahlung, handelt es sich um uneinbringliche Forderungen, die abzuschreiben sind. Beide Forderungstypen führen über die Wertberichtigung/Abschreibung zu einer Ergebniskorrektur, die den durch die Umsatzverbuchung entstandenen realisierten Gewinn entsprechend kürzt.
Debitorische Kreditoren
Da für den Jahresabschluss ein Saldierungsverbot gilt, sind Kreditoren mit Überzahlungen (so genannte debitorische Kreditoren) nicht schuldenmindernd bei den Verbindlichkeiten auszuweisen, sondern werden im Rahmen der Jahresabschlussbuchungen zu den sonstigen Vermögensgegenständen (als sonstige Forderungen) umgegliedert und in der Bilanz als Guthaben ausgewiesen.
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