- Kurspflege
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Als Kurspflege (auch Kursintervention, Kursstabilisierung oder Kursstützung) bezeichnet man Maßnahmen (Käufe oder Verkäufe) von Marktteilnehmern (meist Kreditinstitute im Rahmen ihres Eigenhandels), die das Ziel haben, den Börsenkurs eines Wertpapiers, einer Währung oder eines Rohstoffes innerhalb einer bestimmten Bandbreite zu halten oder zu stabilisieren.
Inhaltsverzeichnis
Ziele
Durch die Kurspflege sollen starke Ausschläge des Börsenkurses eines Finanzinstruments verhindert werden. Bei einem unerwünscht starken Kursaufschwung werden entsprechende Wertpapiere, Devisen oder Rohstoffe verkauft, bei einem unerwünscht starken Kurssturz werden die gehandelten Werte gekauft.
Kurspflege wird oft von der führenden Konsortialbank (Sole-Lead-Manager/Global-Coordinator) nach der Neuemission eines Wertpapiers vorgenommen. Hauptwerkzeuge sind dabei der Aktienrückkauf sowie der Greenshoe. Dabei ist die Kurspflege nur auf der Grundlage der Ausnahmebestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes erlaubt.
Rechtsfragen
Kurspflege in diesem Sinne ist als effektive Kursmanipulation eigentlich verboten (in Deutschland nach § 20a WpHG[1], in der Schweiz nach Art. 161bis StGB[2]).
Das Wertpapierhandelsgesetz verbietet allgemein die Vornahme von Geschäften, die geeignet sind, ein künstliches Preisniveau herbeizuführen (§ 20a Abs. 1 WpHG). Der sachliche Schutzbereich des § 20a WpHG erfasst die Börsen- und Marktpreisbildung bei Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Derivaten, Rechten auf Zeichnung sowie ausländischen Zahlungsmitteln; auch Waren sind wegen ihrer Funktion als Underlying von Derivaten erfasst[3].
Wird jedoch speziell die Kurspflege im Börsenprospekt angekündigt, handelt es sich um einen der Ausnahmetatbestände des § 20a Abs. 2 WpHG. „Das Verbot der Marktmanipulation gilt nicht, wenn die Handlung mit der zulässigen Marktpraxis auf dem betreffenden organisierten Markt oder in dem betreffenden Freiverkehr vereinbar ist und der Handelnde hierfür legitime Gründe hat. Als zulässige Marktpraxis gelten nur solche Gepflogenheiten, die auf dem jeweiligen Markt nach vernünftigem Ermessen erwartet werden können und von der BaFin als zulässige Marktpraxis im Sinne dieser Vorschrift anerkannt werden. Eine Marktpraxis ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil sie zuvor nicht ausdrücklich anerkannt wurde“ (§ 20a Abs. 2 WpHG). Ein legitimer Grund liegt demnach auch dann vor, wenn der Bankkunde mit seiner Bank vertraglich ausdrücklich die Kurspflege bei einer Emission vereinbart hat.
Da Wertpapieremissionen verschiedenste Gründe für starke Kursschwankungen auslösen können, diese jedoch oft nicht als rational oder positiv für die Aktionäre bewertet werden, haben viele Gesetzgeber deshalb die Kurspflege unter strengen Voraussetzungen für eine bestimmte Zeit (oft max. bis 30 Tage nach der Kapitalmaßnahme) erlaubt[4][5]. So ist zum Beispiel auch der Aktienrückkauf zu Preisen oberhalb der Ausgabepreise verboten, da dieses keine Stützungsmaßnahme sondern aktives Kurstreiben wäre.
Arten der Kurspflege
Es werden drei Kurspflegemaßnahmen unterschieden[6]:
- Bei reiner Stabilisierung (pure stabilization) werden bei fallenden Kursen Aktien regulär und transparent über den Markt (die Börse) zurück gekauft.
- Bei Kurspflege über Shortpositionen (short covering) wird durch die anfängliche Platzierung von mehr Aktien als eigentlich zu emittieren sind (bzw. durch eine Kapitalerhöhung neu entstanden sind), meist über die Wertpapierleihe eines Greenshoes, eine Verbindlichkeit aufgebaut, die sich entweder durch Aktienrückkauf oder durch Umwandlung der Leihe in einen Kauf wieder glatt stellt.
- Bei den vergleichsweise selten vorkommenden Strafgeboten (penalty bids) stützen die Konsortialbanken den Kurs, indem sie Verkaufsaufträge ihrer Kunden über die entsprechende Aktie zurückhalten oder selber aufkaufen.
Gründe für Kurspflegemaßnahmen
Im direkten Zusammenhang mit Börsengängen oder Kapitalerhöhungen dient die Kurspflege dazu ein starkes Absacken des Aktienkursen nach der Emission zu verhindern. Seitens der beteiligten Konsortialbanken ist dieses insbesondere gewollt, da eine negative post-Transaktions-Performance eine schlechte Transaktion im Allgemeinen inkludiert und dieses auch negative Auswirkung auf die Reputation der beteiligten Banken hat[6].
Wird die Kurspflege über einen zunächst platzierten jedoch geliehenen Greenshoe betrieben, wird neben der Harmonisierung des Aktienkurses gleichzeitig zumindest ein kleiner Gewinn für das Unternehmen oder den Underwriter, durch die Differenz aus Platzierungspreis-Rückkaufpreis-Leihgebühr, erzielt. Dieses ist sicher ein zusätzlicher Anreiz für Unternehmen und Underwriter mögliche Kurspflegemaßnahmen zu betreiben.
Literatur
- Grüger, Tobias W.: Kurspflege - zulässige Kurspflegemaßnahmen oder verbotene Kursmanipulation?; Nomos, Baden-Baden, 2006, ISBN 3832919937
- Lüdiger, M.: Kurspflege bei Initial Public Offerings (IPO), Eine modellgestützte ökonomische Analyse aus Sicht der Emissionsbank; Books on Demand, Norderstedt, 2008, ISBN 9783833486081
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ http://www.bafin.de/gesetze/wphg_ab_080101.htm#p20a
- ↑ http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a161bis.html
- ↑ Ralf Plück/Karl Jürgen Schmutzler/Peter Kühn, Kapitalmarktrecht, 2003, S. 270
- ↑ USA: Regulation M, Rule 104, of the Securities and Exchange Commission (SEC)
- ↑ UK: Market Conduct Rules of the United Kingdom Financial Services Authority (FSA)
- ↑ a b Tim Jenkinson und Howard Jones: The economics of IPO stabilization, syndicates and naked shorts (2007)
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