AETR-Abkommen

AETR-Abkommen

Das AETR-Abkommen (frz. Accord Européen sur les Transports Routiers, deutsch: „Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals“, englisch: "European Agreement concerning the work of crews of vehicles engaged in international Road Transport"), bestimmt grenzübergreifend die Lenk- und Ruhezeiten im gewerblichen Transportverkehr (LKW und Bus).

Die englische und die französische Sprachfassung des Übereinkommens sind gleichermaßen verbindlich.

Zuständig für das Übereinkommen ist der Binnenausschuss der Wirtschaftskommission für Europa (UNECE).

Inhaltsverzeichnis

Geltungsbereich

Mitgliedsstaaten des AETR sind: alle EU-Staaten sowie Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Kasachstan, Kroatien, Liechtenstein, Mazedonien, Moldawien, Montenegro, Norwegen, Russische Föderation, San Marino, Schweiz, Serbien, Türkei, Turkmenistan, Usbekistan und Weißrussland.

Deutschland ist Mitglied des Abkommens seit 1976.

Für Deutschland gelten (wie für alle EU-Staaten) bezüglich der Lenk- und Ruheiten vorrangig die EG-Verordnung 561/2006, sowie ergänzend die Fahrpersonalverordnung (FPersV) und das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Details dazu unter Lenk- und Ruhezeiten. Jedoch enthält § 21a ArbZG folgenden Vorbehalt: "Die Vorschriften der VO (EG) 561/2006 und des AETR bleiben unberührt."

Inhalte / Abweichungen zur VO (EG) 561/2006

  • Das AETR findet grundsätzlich nur im grenzüberschreitenden Verkehr Anwendung.
  • Die 6.AETR-Änderung gleicht das AETR in weiten Teilen an die VO (EG) 561/2006 an, übernimmt sie aber nicht. Näheres zu den Inhalten der VO (EG) 561/2006 unter Lenk- und Ruhezeiten (vgl. auch unten unter "Neuerungen"). Die Änderung bedarf in allen Mitgliedstaaten dann noch der Umsetzung in nationales Recht.
  • Abweichungen zur VO (EG) 561/2006:
    • Mehrfahrerbesatzungen werden von der Verpflichtung befreit, innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei reguläre oder eine reguläre und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit einzulegen.[1]

Neuerungen

Nachdem auch Finnland und die Niederlande den beabsichtigten Änderungen formal zugestimmt haben, trat die 6. Änderung zum AETR-Abkommen am 20. September 2010 in Kraft. Damit gilt die neue modifizierte 12-Tage-Regelung der VO (EG) 561/2006 auch im Europaverkehr. Die wöchentliche Höchstlenkzeit wird, wie auch in der VO (EG) 561/2006, auf 56 Stunden festgesetzt.[2] Zudem wurde damit der Einbau des digitalen Tachografen auch in den AETR-Mitgliedstaaten außerhalb der EU Pflicht.[3]

Ergänzende Anmerkungen

Die Zulässigkeit der Bestimmung innerhalb der EU, bzw. die Kompetenz der EU zum Abschluss entsprechender völkerrechtlicher Verträge (auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage in den europäischen Verträgen) wird als AETR-Doktrin bezeichnet.

Einzelnachweise

  1. [Rang, (vgl. unten bei Literatur), Kap.2: AETR, I B: Anpassung des AETR an die EU-Regelung, S.77]
  2. Mitteilung (mit weitergehenden Informationen) vom 22. Juli 2010 auf der Web-Site des Online-Portals "Omnibus-Revue"
  3. EU-Sozialregeln für LKW-Fahrer gelten jetzt auch in 22 Nachbarländern verkehrsrundschau.de vom 24. September 2010, war am 27. September nur noch aus dem Google-Cache abzurufen

Quellen

Siehe auch

Literatur

  • Rang, Christoph: Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr - Fahrpersonalrecht. 19.Aufl., 2010 [Verlag Heinrich Vogel], ISBN 978-3-574-23013-4 (Anm.: auch als E-Book erhältlich)
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