Liebhaberei

Liebhaberei

Als Liebhaberei ist die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen zu verstehen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Die Tätigkeit dient damit nicht primär der Erzielung von (positiven) Einkünften, sondern wird aus persönlichen Gründen oder aufgrund persönlicher Neigungen vom Steuerpflichtigen betrieben. Bei der Liebhaberei liegt folglich keine wirtschaftlich relevante auf die Erzielung von positiven Einkünften gerichtete Tätigkeit vor. Damit ggf. anfallende Verluste mit anderen Einkünften ausgeglichen werden können, ist zu ermitteln, ob diese Tätigkeit aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt oder als Liebhaberei steuerlich nicht berücksichtigt werden darf. Andernfalls sind aus der Liebhaberei resultierende „Einkünfte“ nicht steuerbar, negative Einkünfte können folglich nicht mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten ausgeglichen werden.

Zu beachten ist allerdings, dass der Begriff der Liebhaberei allein ertragsteuerliche Bedeutung hat. Umsatzsteuerlich ist der Begriff der Liebhaberei nicht relevant, da § 2 Abs. 1 UStG von der Einnahmeerzielungsabsicht spricht. Diese ist von der Gewinnerzielungsabsicht streng zu unterscheiden. Folglich kann auch bei dauerhaften Verlusten und/oder Vorsteuerüberhängen sowie der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit aus persönlichen Gründen die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft erhalten bleiben.

Inhaltsverzeichnis

Indizien für Liebhaberei

Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, dass Liebhaberei vorliegt, wenn ein Betrieb nicht nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt wird und nach seiner Wesensart auf Dauer gesehen keinen Gewinn erzielen kann.[1] Die Gewinnerzielungsabsicht ist jedoch eines der Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen von Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Hauptartikel: Gewinnerzielungsabsicht

Klassisches Indiz für die fehlende Gewinnerzielungsabsicht und damit das Vorliegen einer „Liebhaberei-Tätigkeit“ sind das Fortführen der Tätigkeit trotz andauernder Verluste sowie (Anlauf-)Verluste, die über die gewöhnliche Anlaufzeit hinausgehen.[2] Maßgebend für die Einkommensbesteuerung und damit den Ausgleich negativer Einkünfte mit positiven Einkünften ist die Absicht, im Rahmen eines Gesamtplans über längere Zeit positive Einkünfte, d.h. Gewinn oder Überschuss zu erzielen (sog. Totalgewinnprognose). Tätigkeiten sind nur dann auf die Erzielung von positiven Einkünften gerichtet, wenn sie vom Streben nach einer (Betriebs-)Vermögensmehrung getragen sind.

Folgende Kriterien sind Indizien für eine von Liebhaberei getragenen Tätigkeit:

  • es handelt sich um ein Hobby,
  • der Lebensunterhalt oder die resultierenden Verluste werden mit anderen Einkünften finanziert oder ausgeglichen
  • trotz anhaltender jahrelanger Verluste wird die Tätigkeit weder aufgegeben noch die Art der Betriebsführung verändert
  • insgesamt gesehen ist auf Dauer kein Totalüberschuss zu erzielen (sogenannte Totalüberschussprognose), wobei der in der Steuerrechtsprechung zugrunde gelegte Betrachtungszeitraum variiert. Tendenziell ist im Bereich der Vermietung von Immobilien in der Regel von mehreren Jahrzehnten auszugehen, wohingegen bei einem Gewerbe von einem Zeitraum von 7–15 Jahren auszugehen ist.

Anlaufverluste

Anlaufverluste in der Anlauf- oder Aufbauphase des Betriebes sind für sich genommen kein Indiz für eine Liebhaberei. Soweit bereits von vornherein für die Finanzbehörde erkennbar ist, dass der Betrieb keinen Gewinn erzielt, sind Verluste nicht anzuerkennen; andernfalls soll die Steuerfestsetzung, soweit die vermutete Liebhaberei reicht, vorläufig durchgeführt werden, da insofern strittig ist, ob die Voraussetzung für die Festsetzung der Steuer eingetreten ist.

Soweit die Verluste in der Anlaufphase aus der persönlichen Neigungen des Steuerpflichtigen erzielt werden, sind diese regelmäßig nur dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn der Finanzbehörde ein schlüssiges Konzept vorgelegt wird, aus dem entnommen werden kann, dass ein Totalgewinn angestrebt wird. Die Dauer der Anlaufphase soll individuell und branchenbezogen bestimmt werden.

Einzelnachweise

  1. BFH vom 15. November 1984, BStBl. II 1985, S.205 u.a.
  2. Zenthöfer / Schulz zur Wiesche, Einkommensteuer (Blaue Reihe), S. 461

Literaturverzeichnis

  • Zenthöfer / Schulz zur Wiesche, Einkommensteuer (Blaue Reihe), Schäffer-Poeschel-Verlag, Stuttgart, 10. Auflage, ISBN 978-3-7910-2826-2
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