- Lohnsteuerbescheinigung
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Als Lohnsteuerbescheinigung werden die Eintragungen, die der Arbeitgeber auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte vorzunehmen hat, bezeichnet.
Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber entsprechend § 41b EStG das Lohnkonto abzuschließen und aufgrund der Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigung vorzunehmen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres muss der Abschluss des Lohnkontos und die Bescheinigung ebenfalls vorgenommen werden.
In der Lohnsteuerbescheinigung muss der Arbeitgeber die Beschäftigungsdauer, den steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn (einschließlich Sachbezüge) und die davon einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer angeben. Außerdem ist der einbehaltene Solidaritätszuschlag zu bescheinigen.
Bereits seit 1. Januar 2004 ist das Verfahren zur Ausschreibung und Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung in Kraft. Danach hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln und dem Arbeitnehmer einen entsprechenden Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen.
Ab dem Kalenderjahr 2006 können nur noch Arbeitgeber, die geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8a SGB IV in Privathaushalten beschäftigen, anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers erteilen.
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