- Lohnsteuerfreibetrag
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Der Lohnsteuerfreibetrag ist im deutschen Einkommensteuerrecht ein Freibetrag, der auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wird. Durch den Freibetrag wird die monatliche Bemessungsgrundlage, also das steuerpflichtige Bruttogehalt gesenkt. Durch die entsprechend geringere Lohnsteuer kann dem Arbeitnehmer ein höheres Nettogehalt ausgezahlt werden.
Inhaltsverzeichnis
Rechtsgrundlage
Der Lohnsteuerfreibetrag ist in § 39a Einkommensteuergesetz geregelt. Er wird auf Antrag des Steuerpflichtigen vom Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.
Eingetragen werden können u.a.:
- Werbungskosten soweit sie über dem Arbeitnehmerpauschbetrag liegen
- Sonderausgaben, soweit sie über dem Pauschbetrag von 36 € liegen
- außergewöhnliche Belastungen
- eine Reihe von negativen Einkünften (z.B. Verluste aus Vermietung und Verpachtung)
Von Amts wegen wird durch die Gemeinde eingetragen
- Pauschalen für Behinderte und Hinterbliebene
Rechtsmittel bei Nichteintragung
Die Eintragung oder Nichteintragung eines Freibetrags ist die gesonderte Feststellung einer Besteuerungsgrundlage im Sinne des § 179 Abs. 1 Abgabenordnung. Der Steuerpflichtige kann gegen die Entscheidung des Finanzamtes zunächst Einspruch einlegen oder vor den Finanzgerichten klagen.
Ein bekanntes Klageverfahren gegen die Nichteintragung von Lohnsteuerfreibeträgen richtete sich seinerzeit gegen die Neuregelung der Entfernungspauschale (siehe dort).
Ökonomische Wirkung
Die Lohnsteuer ist in Deutschland eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Durch die Eintragung von Lohnsteuerfreibeträgen kann der Steuerpflichtige vermeiden, während des laufenden Jahres mit zu hohen Steuerabzügen belastet zu werden. Er spart hierdurch kalkulatorisch Zinsen. Im Gegenzug ist er bei Eintragung eines Freibetrags verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Weblinks
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