eTIN

eTIN

eTIN (electronic Taxpayer Identification Number bzw. elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) ist eine von 2003 bis 31. Oktober 2010 verwendete lohnsteuerliche Identifikationsnummer jedes Arbeitnehmers in Deutschland. Rechtsgrundlage ist § 41b Abs2 EStG.

Inhaltsverzeichnis

Eindeutigkeit

Die Berechnungsmethode der eTIN schließt nicht aus, dass verschiedene Personen dieselbe eTIN bekommen. Da es aber unwahrscheinlich genug ist, dass zwei verschiedene Personen mit derselben eTIN in die Zuständigkeit desselben Finanzamts fallen, ist dies für die mit der eTIN verfolgten Zwecke hinnehmbar. Eine fortlaufende Nummer, wie zB. bei der vorletzten Stelle der von der Bundeswehr verwendeten Personenkennziffer, ist daher nicht nötig.

Bedeutung

Es wird vermutet, dass zuerst die englischsprachige Bedeutung gemeint war, aber nach Protesten von Sprachschützern der dann bestehenden AbkürzungeTINeine deutschsprachige Bedeutung gegeben wurde. Das Bundesministerium der Finanzen nutzt beide Interpretationsmöglichkeiten,[1] in neueren Veröffentlichungen scheint sich aber die deutschsprachige Variante durchzusetzen.

Geschichte, gegenwärtiger Zweck und Zukunft

Die Einführung der eTIN wurde im Zusammenhang mit ELSTER notwendig. Für die Datenfernübertragung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, die zusammen mit derSteuerabzugsbescheinigung (mit Freibetrag)“ die Lohnsteuerkarte vollständig ersetzen soll, ist ein lohnsteuerliches Ordnungsmerkmal erforderlich. Dazu hat der Arbeitgeber nach amtlich festgelegten Regeln aus dem Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Arbeitnehmers die eTIN zu bilden und zu verwenden. Sie ist in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung aufzunehmen und gilt unabhängig von der Steuernummer des Steuerpflichtigen. Das bisherige Steuernummernsystem wird vorerst beibehalten und parallel verwendet. Jedoch ist nach den mit dem Steueränderungsgesetz 2003 eingeführten §§ 139a139d der Abgabenordnung (AO) gleichzeitig vorgesehen, dass künftig jeder Steuerpflichtige vom Bundeszentralamt für Steuern ein einheitliches, unveränderbares und dauerhaftes Identifikationsmerkmal für steuerliche Zwecke erhält, das nicht aus personenbezogenen Daten wie Name oder Geburtsdatum ermittelt werden darf. Befürchtungen, dass dieses Merkmal für Zwecke außerhalb des Steuerwesens genutzt und ähnlich der Personenkennzahl in der DDR für generelle Überwachung der Bevölkerung verwendet werden könnte, ließen sich bisher jedenfalls nicht restlos ausräumen.

Die eTIN wird also nur vorübergehend verwendet werden, bis das steuerliche Identifikationsmerkmal nach § 139b AO für natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind, zur Verfügung steht, vgl. Steuer-Identifikationsnummer. Der Übergang wird nach § 41b Abs2 S3 u4 EStG durch ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen geregelt.[2] Hiernach ist ab 2010 grundsätzlich die Steuer-ID zu verwenden.

Aufbau

Die eTIN ist ein 14-stelliger Code, der aus den persönlichen Daten Name, Vorname und Geburtsdatum gebildet wird, und besteht aus den Großbuchstaben A bis Z sowie den Ziffern 0 bis 9. Solange sich die persönlichen Daten, zB. durch eine Namensänderung im Rahmen einer Eheschließung, nicht ändern, behält die eTIN ihre Gültigkeit, ansonsten muss sie an den geänderten Namen angepasst werden.

Zulässige Zeichen

Die eTIN verwendet nur die Großbuchstaben A-Z und die Ziffern 0-9. Deswegen müssen Vor- und Nachname ggf. zuerst umkodiert werden: In zusammengesetzten Vor- oder Nachnamen fallen Trennzeichen wie „-“ (Bindestrich) oder „ “ (Leerzeichen) weg; die ZeichenfolgeSCHwird durchYersetzt, „ßdurchSS“, „ÄundÆjeweils durchAE“, „ÖundŒjeweils durchOE“, „ÜdurchUE“; bei Zeichen, die ein Diakritikum wie Akut, Gravis, Zirkumflex, Tilde, Krouzek, Cédille, Trema (außer bei deutschen Umlauten), Schrägstrich oder Hatschek enthalten, wird dieses Zeichen durch den Basisbuchstaben ersetzt, also zB. ausê“, „é“, „èundëwird jeweilsE“.

Als Vokale sind für dieses Verfahren lediglich die BuchstabenA“, „E“, „I“, „OundUvorgesehen. DasYwird als Konsonant, Umlaute werden als zwei Vokale („AE“, „OE“, „UE“) gewertet.

Zusammensetzung

1. – 4. Stelle 
die ersten vier Konsonanten des Nachnamens. Namenszusätze wiede“, „vonundzuwerden dabei nicht berücksichtigt.
5. – 8. Stelle 
die ersten vier Konsonanten des Vornamens.

Wenn die Namen nicht genügend Konsonanten enthalten, werden die Vokale verwendet, und zwar von hinten nach vorne. Bei Namen mit weniger als vier Buchstaben - zB. auch infolge der Umwandlung vonSCHinY“ - werden die verbleibenden Leerstellen mitXaufgefüllt.

9. – 10. Stelle 
Geburtsjahr (die letzten zwei Ziffern, zB. „79bei 1979; „00“, wenn das Geburtsjahr unbekannt ist)
11. Stelle 
Geburtsmonat als Buchstabe (Januar = „Abis Dezember = „L“; „Awenn der Geburtsmonat unbekannt ist)
12. – 13. Stelle 
Geburtstag („01“, wenn der Geburtstag unbekannt ist)
14. Stelle 
Buchstabe als Prüfziffer (Berechnung siehe Weblinks)

Beispiele für die Zusammensetzung der eTIN

  1. Beispiel
    • Familienname Klein
    • Vorname Ute
    • Geburtsdatum 20. Mai 1978
    • Bildung der eTIN KLNI TEUX 78 E 20 F
    • Erläuterung: Der VornameUtebesteht nur aus drei Buchstaben: zuerst der einzige KonsonantT“, dann die Vokale von hinten nach vorne, „EundU“; die fehlende vierte Stelle wird mitXaufgefüllt.
    • eTIN KLNITEUX78E20F
  2. Beispiel
    • Familienname Müller
    • Vorname Hans-Peter
    • Geburtsdatum 5. Oktober 1953
    • Bildung der eTIN MLLR HNSP 53 J 05 B
    • Erläuterung: Beim Vornamen wird der Bindestrich nicht beachtet, „Hans-PeterundHanspeterführen zu derselben eTIN.
    • eTIN MLLRHNSP53J05B
  3. Beispiel
    • Familienname von Bähr
    • Vorname Kai-Uwe
    • Geburtsdatum 1. Februar 1950
    • Bildung der eTIN BHRE KWEU 50 B 01 H
    • Erläuterung: Beim Zählen der Vokale von hinten wird bei Umlauten zuerst dasEund erst danachA“, „OoderUverwendet. So ist anhand vonBHREnicht erkennbar, ob der NachnameBehr“, „Bähr“, „BöhroderBührheißt (Namenszusätze wievonundzufließen sowieso nicht in die eTIN ein). Auch hier wird der zusammengesetzte VornameKai-Uwewie ein einziger VornameKaiuwebehandelt.
    • eTIN BHREKWEU50B01H

Quellen

  1. vgl. zB. das BMF-Schreiben IV C 5 - S 2378 - 55/04 einerseits und das BMF-Schreiben IV C 5 - S 2378 - 128/05 andererseits
  2. BMF vom 26. August 2009 (IV C 5 - S 2378/09/10004) BStBl 2009 I 1313

Weblinks


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