- Lohnsteueraußenprüfung
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Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, die auf den Arbeitslohn seines Arbeitnehmers entfallende Lohnsteuer, deren Höhe sich nach den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte richtet, zu berechnen und an das für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt abzuführen. Ob der Arbeitgeber den Arbeitslohn richtig versteuert und die Steuer an das Finanzamt abgeführt hat, überprüft das Finanzamt im Wege einer Lohnsteueraußenprüfung gem. § 42f EStG.
Die Lohnsteueraußenprüfung wird durch Verwaltungsakt angeordnet. Gegen diesen Verwaltungsakt sind Rechtsmittel möglich. Ein Einspruch gegen die Prüfungsanordnung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 361 Abs. 1 Satz 1 AO); vorläufiger Rechtsschutz kann erst durch Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO, § 69 FGO gewährt werden.
Für die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei der Außenprüfung gilt § 200 AO. Auf Anforderung hat der Steuerpflichtige vorhandene Aufzeichnungen und Unterlagen vorzulegen, die nach Einschätzung der Finanzbehörde für eine ordnungsgemäße und effiziente Abwicklung der Außenprüfung erforderlich sind, ohne dass es ihm gegenüber einer zusätzlichen Begründung hinsichtlich der steuerlichen Bedeutung bedarf. Im Falle von Verzögerungen durch den Steuerpflichtigen oder der von ihm benannten Auskunftspersonen kann die Finanzbehörde Zwangsmittel (§ 328 AO) androhen und festsetzen oder die Besteuerungsgrundlagen schätzen (§ 162 AO).
Darüber hinaus haben die Arbeitnehmer des Arbeitgebers dem Lohnsteueraußenprüfer Auskunft über Art und Höhe ihrer Einnahmen zu geben und auf Verlangen in ihrem Besitz befindlichen Lohnsteuerkarten sowie Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen. Dies gilt auch für Personen, bei denen es streitig ist, ob sie Arbeitnehmer des Arbeitgebers sind oder waren.
Literatur
- Heinz Mösbauer, Steuerliche Außenprüfung, München (2)2005, S. 29-35 - ISBN 3-486-57856-1
- Bärbel Küch: Lohnsteuerrecht: Recht, Steuern, Beratung, Wiesbaden 2008, S. 172-178 - ISBN 978-3-8349-0445-4
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