Mandatssteuer

Mandatssteuer

Die Mandatssteuer ist eine Steuer zu Gunsten von Religionsgemeinschaften oder sozialen, kulturellen und humanitären Zwecken. Sie existiert bislang in Spanien, Italien und Ungarn als Alternative zur Kirchensteuer und ähnlichen Konzepten zur Kirchenfinanzierung.

Bei der Mandatssteuer kann der Steuerpflichtige selbst wählen, welcher Institution die Abgabe zugute kommen soll: einer Kirche oder Religionsgemeinschaft, dem Staat, oder einer gemeinnützigen Vereinigung (z. B. einer kulturellen oder sozialen Einrichtung, einer Bürgerinitiative, oder einer Non-Profit-Organisation wie z. B. Greenpeace oder amnesty international). Die Mandatssteuer könnte prinzipiell auch zur Parteienfinanzierung dienen. Sie wird von allen Steuerzahlern gezahlt; der Steuerzahler hat lediglich die freie Wahl, welcher Institution sein Beitrag zugute kommt. Er kann sich der Mandatssteuer nicht durch einen Kirchenaustritt entziehen - im Gegensatz zur Kirchensteuer.

Inhaltsverzeichnis

Andere Bezeichnungen

In einen Reformvorschlag des Dietrich-Bonhoeffer-Vereins werden die Bezeichnungen Kultursteuer und Sozialsteuer (bzw. als ein Begriff: Kultur- und Sozialsteuer) für ähnliche Steuermodelle verwendet.

Gelegentlich wird diese Steuerart auch als Kultussteuer bezeichnet. Diese Bezeichnung ist jedoch missverständlich: in Deutschland ist Kultussteuer die übliche Bezeichnung für die Kirchensteuer der jüdischen Gemeinden (§ 16 HKiStG); der Begriff Kirchensteuer wird hier vermieden, da „Kirche“ sowohl eine christliche Religionsgemeinschaft als auch ein christliches Gebäude bezeichnen kann.

Den von ihm geprägten Begriff „Mandatssteuer“ verwendete bereits im Jahr 1972 der Kirchenkritiker Horst Herrmann, der dafür plädierte, die Kirchensteuer durch diese von ihm vorgeschlagene Alternative zur Kirchenfinanzierung zu ersetzen.

Geschichte

Die Mandatssteuer wurde 1979 in Spanien und 1984 in Italien als Modell zur Kirchenfinanzierung eingeführt. Sie beträgt in Spanien 0,52% und in Italien 0,8% der Lohn- bzw. Einkommensteuer. Auch in Ungarn wurde 1998 eine ähnliche Mandatssteuer in Höhe von 1% der Einkommensteuer eingeführt. Die Einführung dieses Finanzierungsmodells geschah mit offizieller Zustimmung des Vatikans in Form von Konkordaten (d. h. Verträgen zwischen der Kirche und einem weltlichen Staat), da diese Länder einen sehr hohen römisch-katholischen Bevölkerungsanteil aufweisen und somit erfahrungsgemäß ein großer Teil der Mandatssteuer der römisch-katholischen Kirche zufließt. In Island gibt es ein ähnliches Finanzierungsmodell, indem die Steuerpflichtigen dort entscheiden können, ob ein Teil ihrer Steuern der evangelisch-lutherischen Kirche Islands oder der Universität zugute kommen soll.

Rechtliche Ausgestaltung

Die Finanzierung der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften durch eine Mandatssteuer ist rechtlich eine Form der unmittelbaren Staatsfinanzierung. Sie ist mit den staatskirchlichen Systemen Nordeuropas enger verwandt als mit dem System der Kirchensteuer in Deutschland.

Ausgangspunkt für die Mandatssteuer ist die Einkommensteuerlast, die jeder Arbeitnehmer an den Staat zu zahlen hat. Über die Verwendung seiner Einkommensteuer kann der Steuerzahler grundsätzlich nicht entscheiden. Er hat also bspw. keinen Einfluss darauf, welcher Anteil dem Autobahnbau und welcher Anteil dem Schienennetz zugute kommt. Die Mandatssteuer setzt an diesem Punkt an und ermöglicht dem Steuerzahler ein Bestimmungsrecht über einen Teil der staatlichen Finanzen. Eine Steuer im hergebrachten Sinne ist mit diesem Bestimmungsrecht aber noch nicht gegeben.

Über die Höhe der Mandatssteuer, d.h. den Anteil an der Einkommensteuer, entscheidet der Staat. Die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften geraten dadurch in eine größere Abhängigkeit vom Staat. Die Mitglieder der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften können nämlich nur schwer zu weiteren Zahlungen bewegt werden, da bei vielen der Eindruck entsteht, genügend zur Finanzierung der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften beigetragen zu haben.

Der durch die Mandatssteuer generierte Geldbetrag - 78 Mio € - deckt in Spanien nur einen Bruchteil des kirchlichen Finanzbedarfs. Den Löwenanteil trägt der spanische Staat: er zahlt jährlich etwa 3,6 Mrd € an die Kirche.[1]

Situation in Deutschland, Österreich, Schweiz

In Deutschland wird das Modell der Mandatssteuer seit Jahrzehnten von kirchlicher Seite abgelehnt, da finanzielle Einbußen gegenüber dem aktuellen Modell der Kirchensteuer befürchtet werden. In Deutschland beträgt die Kirchensteuer seit langem je nach Bundesland 8 % oder 9 % der Lohn- bzw. Einkommensteuer; sie wird nur von denjenigen Steuerzahlern gezahlt, die einer der teilnehmenden religiösen Körperschaften des öffentlichen Rechts angehören.

Aufgrund der verfassungsrechtlichen Verankerung der Kirchensteuer in Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 6 Weimarer Reichsverfassung kann die Kirchensteuer gegen den Willen der Kirchen nur durch Verfassungsänderung abgeschafft und dann durch die Mandatssteuer ersetzt werden. Die unmittelbare und direkte Finanzierung der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften aus Staatsmitteln gerät, soweit sie nicht auf anderen Verfassungsnormen beruht, darüber hinaus in Konflikt mit dem Staatskirchenverbot in Artikel 137 Absatz 1 Weimarer Reichsverfassung.

Diskutiert wird die Mandatssteuer in weiteren europäischen Ländern (z. B. der Schweiz und Österreich).

Literatur

  • Herrmann, Horst: Die Kirche und unser Geld (Hamburg 1990). ISBN 3-89136-301-X
  • Herrmann, Horst: Kirche, Klerus, Kapital. Hintergründe einer deutschen Allianz (Münster 2003). ISBN 3-8258-6862-1
  • Herrmann, Horst: Kirchensteuer als Mandat? Eine Anfrage an Staat und Kirche, in: Stimmen der Zeit 97 (1972), S. 398-400 (Begriffsbestimmung).

Quellen

  1. Jens Petersen: Erscheinungsformen und Finanzierung der Kirchen in Ländern der Europäischen Gemeinschaft Fn. 2

Siehe auch

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