- Mater semper certa est
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Das lateinische Rechtssprichwort Mater semper certa est (die Mutter ist immer sicher) bezieht sich auf die Mutter im Rechtssinne. Mutter des Kindes ist die Frau, die es geboren hat.
Da Phänomene wie Eispende, Leihmutterschaft, Ersatzmutterschaft, In-Vitro-Fertilisation erst seit kurzer Zeit existieren, schien diese Regel zur Zeit ihrer Entstehung fehlerfrei, jedenfalls wenn feststand, welche Frau das Kind geboren hatte. Vgl. dagegen die Parabel vom kaukasischen Kreidekreis bei Bertolt Brecht, die auf ein Urteil Salomos zurückgeht (1. Könige 3, 16-28): Zwei Frauen streiten sich um ein Kind und beide behaupten, es geboren zu haben.
Als Reaktion auf neue Fortpflanzungstechniken musste im Recht der Gegenwart das Problem gelöst werden, wer als Mutter gilt, wenn die Geburt nicht durch die genetische Mutter erfolgt. Im österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) wurde deshalb 1992 ein neuer § 137b eingefügt: „Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat.“ Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) folgte 1997 mit § 1591: „Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.“
Der lateinische Rechtsspruch aber geht weiter. Nach der früher einfachen Aussage über die Person der Mutter kommt das eigentliche Rechtsproblem, nämlich die Feststellung des Vaters. Eigentlich gilt ja: „pater semper incertus est“ - der Vater ist immer ungewiss, denn für den Vater gibt es kein mit dem Austritt der Leibesfrucht aus dem Mutterleib gleichwertiges äußeres Beweiszeichen seiner Vaterschaft. Es bleibt immer die Möglichkeit, dass jemand anders als der Ehemann der wahre Vater ist. Um einer solchen Rechtsunsicherheit vorzubeugen, heißt es: „pater est, quem nuptiae demonstrant“ - Vater ist, wer durch die Heirat als solcher erwiesen ist. Das bedeutet: In Ansehung der während einer bestehenden Ehe erzeugten Kinder gilt der Ehemann der Mutter als Vater der Kinder, solange die Vaterschaft des Ehemanns nicht erfolgreich vor Gericht durch eine Vaterschaftsanfechtungsklage (früher: Ehelichkeitsanfechtungsklage) angefochten wurde. Damit entspricht die lateinische Regel weiter der Rechtslage nach dem heutigem § 1592 Nr.1 BGB bzw. dem § 138 Abs. 1 Z 1 ABGB. Allerdings wird diese gesetzliche Vermutung nicht mehr fraglos hingenommen: Väter wollen durch einen Vaterschaftstest (DNA-Analyse) Klarheit über ihre genetische Vaterschaft und daraus entspringende Unterhaltsverpflichtungen - Stichwort „Kuckuckskind“ - erreichen.
Siehe auch
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- Abstammungsrecht (Deutschland)
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