- Sonderabschreibung
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Nach deutschem Steuerrecht versteht man unter Sonderabschreibung diejenige Abschreibung, die zusätzlich zur Normalabschreibung bei einem Wirtschaftsgut beansprucht wird. Im Unterschied zur erhöhten Abschreibung wird die reguläre Abschreibung des Wirtschaftsguts von der Sonderabschreibung nicht betroffen. Eine erhöhte Abschreibung tritt an die Stelle der regulären Abschreibung.
Inhaltsverzeichnis
Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen § 7 g EStG
Die gängigste Form der Sonderabschreibung ist die Sonderabschreibung zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe nach § 7 g Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes. Sie beträgt insgesamt bis zu 20 % der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten und kann im Jahr der Anschaffung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.
Rechtslage bis 2007
1. Das erworbene Wirtschaftsgut muss
- neu,
- beweglich und
- dem Anlagevermögen zurechenbar sein.
Aus der Voraussetzung Anlagevermögen wird nach herrschender Meinung geschlossen, dass eine Sonderabschreibung nur bei Gewerbebetrieben, selbständigen Betrieben oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zulässig ist, denn nur bei diesen Einkunftsarten existiert steuerrechtlich betrachtet „Anlagevermögen“. Arbeitnehmer, Verwalter von Kapitalvermögen, Vermieter und Rentner können daher keine Sonderabschreibung in Anspruch nehmen.
2. Das Betriebsvermögen des (der Bildung der Rücklage) vorangegangenen Wirtschaftsjahres darf 204.517 Euro nicht überschreiten. Bei Betrieben, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, gilt diese Voraussetzung als erfüllt. Bei Land- und Forstwirten beträgt die Betriebsvermögensgrenze 122.710 Euro.
3. Das Wirtschaftsgut muss
- mindestens ein Jahr nach seiner Anschaffung oder Herstellung in der inländischen Betriebsstätte verbleiben,
- im Jahr der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden,
- durch Bildung einer Ansparabschreibung entsprechend gekennzeichnet worden sein. (Dies gilt nicht für Existenzgründer). Es kommt nach herrschender Meinung jedoch nicht darauf an, wie hoch diese Ansparabschreibung war. Demnach ist es z. B. zulässig, durch Bildung einer Ansparabschreibung von lediglich einem Euro das Wirtschaftsgut in den begünstigten Kreis zu befördern.
4. Rücklagebildung nach § 7 g EStG:
Die Bildung der Rücklage nach § 7 g EStG ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonder-Abschreibung. Die Rücklage muss genau bezeichnet sein, d. h. das anzuschaffende Wirtschaftsgut muss exakt genannt sein. Eine allgemeine Nennung ist nicht zulässig (Beispiel: Fahrzeug). Wichtig ist, dass die Bildung und Auflösung der Rücklage nach § 7 g EStG in der Bilanz verfolgt werden kann. Zudem ist darauf zu achten, dass die Rücklagenbildung vor Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts erfolgt, damit die Rücklage die ihr zugedachte Finanzierungsfunktion erfüllen kann und ein Finanzierungszusammenhang zwischen Steuerersparnis aufgrund der Rücklagenbildung und späterer Anschaffung des Wirtschaftsguts gegeben ist! Besonders eine Rücklagebildung im Rahmen einer aufgrund Feststellungen einer Betriebsprüfung geänderten Bilanz wird in den meisten Fällen aufgrund des fehlenden Finanzierungszusammenhangs von den Finanzämtern nicht anerkannt.
Rechtslage ab 2008
Eine Sonderabschreibung von 20 Prozent der Anschaffungskosten/Herstellungskosten kann geltend gemacht werden, wenn das Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich (mindestens 90%) betrieblich genutzt wird. Sie kann auch dann geltend gemacht werden, wenn für das betreffende Wirtschaftsgut kein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde. Eine Kopplung der Sonderabschreibung an den Investitionsabzugsbetrag, so wie dies bei der Ansparabschreibung der Fall war, gibt es nicht.
Siehe hierzu den Artikel Investitionsabzugsbetrag.
Sonderabschreibung nach § 4 Fördergebietsgesetz
Sonderabschreibung bzw. Investitionszulage in den neuen Bundesländern: Nicht mehr relevant - ausgelaufen.
Sonderabschreibung nach § 76 EStDV
Sonderabschreibung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe: Nicht mehr relevant - aufgehoben durch Jahressteuergesetz 1996.
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