Sicherheitspolizeigesetz (Österreich)

Sicherheitspolizeigesetz (Österreich)
Basisdaten
Titel: Sicherheitspolizeigesetz
Langtitel: Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz - SPG)
Abkürzung: SPG
Typ: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Republik Österreich
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht
Fundstelle: BGBl. I Nr. 566/1991
Inkrafttretensdatum: 1. Mai 1993
Letzte Änderung: BGBl. I Nr. 133/2009
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG) regelt die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich. Es wurde im Juli 2005 anlässlich der Zusammenlegung von Bundesgendarmerie, Bundessicherheitswachekorps und dem Kriminalbeamtenkorps zur Bundespolizei grundlegend novelliert.

Das SPG stellt die rechtliche Grundlage für die Sicherheitsbehörden und deren Organe, also die Polizei dar. Außerdem regelt das SPG die Organisation und Aufgaben der Sicherheitsbehörden und des Wachkörpers Bundespolizei.

Das SPG gliedert sich in 9 Teile und diese wiederum in Hauptstücke und weiters in Abschnitte. Die 9 Teile beschäftigen sich jeweils mit:

  • 1. Teil: Organisation der Sicherheitsverwaltung und Begriffsbestimmungen
  • 2. Teil: Aufgaben
  • 3. Teil: Befugnisse der Behörden und insbesondere der Polizei
  • 4. Teil: Erkennungsdienst und Ermittlungsdienst
  • 5. Teil: Haftvollzugsverwaltung
  • 6. Teil: Strafbestimmungen
  • 7. Teil: besonderer Rechtsschutz
  • 8. Teil: Informationspflichten
  • 9. Teil: Schlussbestimmungen

Inhaltsverzeichnis

Verordnungen

Mittlerweile wurden zahlreiche Durchführungsverordnungen erlassen. Die wichtigsten und für Polizei und Behörden bedeutendsten sind:

  • Richtlinien-Verordnung - RLV (begründet in § 31Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche SPG)
  • Sondereinheitenverordnung - SEV (begründet in § 6Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche SPG)
  • Anhalteordnung - AnhO (begründet in § 50Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche SPG)
  • Menschenrechtsbeiratverordnung - MRB-V
  • Uniformschutzverordnung - USV (neu; begründet in § 83aVorlage:§/Wartung/RIS-Suche SPG)
  • Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung - SIAK-BV (neu)

Abgrenzung zur StPO

Manche Aufgaben im SPG stehen in einem Naheverhältnis zum Strafrechtswesen, und hier im besonderen zur StPO (Strafprozessordnung). Einige sehr wesentliche Aufgaben, wie etwa die erste allgemeine Hilfeleistung (§ 19Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche SPG), die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (§ 27Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche SPG) oder die Auflösung von Besetzungen (§ 37Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche SPG), hängen mit der Strafjustiz nicht unmittelbar zusammen, anders jedoch Aufgaben wie zum Beispiel die Abwehr aktueller gefährlicher Angriffe (§ 21Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche SPG) oder etwa die Verhinderung zukünftiger Straftaten durch die Aufklärung von aktuellen oder früheren gefährlichen Angriffen.

Hier ist auch der präventive Charakter des SPG im Vergleich zur StPO erkennbar. Das SPG soll bereits im Vorfeld greifen und strafbare Handlungen verhindern (zum Beispiel vorbeugender Schutz von Rechtsgütern (§ 22Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche SPG), Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen (§ 38aVorlage:§/Wartung/RIS-Suche SPG), während hingegen die StPO zur Aufklärung einer Straftat dient.

Vereinfacht gesagt reichen die Aufgaben des SPG von der Vorbeugung bzw. Verhinderung der Straftat bis zu Maßnahmen zur Beendigung einer gerade stattfindenden Straftat. Die StPO hat hingegen die Aufgabe die Tat aufzuklären und den/die Täter auszuforschen.

Dies wird in einigen Paragrafen des SPG verdeutlicht wie zum Beispiel im § 40Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche SPG - Durchsuchung von Menschen. Diese Personsdurchsuchung dient dazu, Gegenstände eines Festgenommenen zu finden, die geeignet sind die Sicherheit des Festgenommenen und die anderer zu gefährden oder die ihm eine Flucht ermöglichen können. Während hingegen eine Personsdurchsuchung nach Beweisgegenständen nach einer Straftat ausschließlich nach den Bestimmungen der StPO (§ 139Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche bis § 142Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche StPO) zu erfolgen hat.

Interessant ist auch, dass sich die Bestimmungen für den Erkennungsdienst, also wie Fingerabdrücke, DNA-Abstriche, etc durchzuführen sind, im SPG geregelt sind. Dies deshalb da die erkennungsdienstliche Behandlung vorrangig zur Abwehr von Straftaten dienen soll, aber auch um nicht nur jene erkennunsdienstlich behandeln zu können die verdächtig sind eine Straftat begangen zu haben sondern zum Beispiel auch Abgängige oder Gelegenheitspersonen (Personen die nicht tatverdächtig sind und Gelegeneheit hatten, am Tatort Spuren zu hinterlassen, wie zum Beispiel Angehörige des Opfers, Ärzte und Sanitäter, Polizeibeamte). Trotzdem dürfen diese ermittelten Daten auch zum Zwecke der Strafrechtspflege (also zur Ausforschung eines Täters) eingesetzt werden (§ 71Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche SPG - Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten).

Handy- und Internetdaten

Völlig überraschend wurde im Dezember 2007 in der Nacht unter der Regierung Gusenbauer aus SPÖ und ÖVP das SPG dahingehend novelliert, dass Mobilfunkanbieter Standortdaten und die internationale Mobilfunkteilnehmerkennung (IMSI) eines Handys oder die Daten zu einer IP-Adresse ohne Richterkontrolle an die Polizei bekanntgeben müssen.[1][2] Bereits in den ersten 6 Monaten seit Inkrafttreten hat sich herausgestellt, dass die Exekutive ihre neuen Möglichkeiten ausschöpft.[3]

Gegen mehrere Bestimmungen zu Handy- und Internetdaten haben ein Mobilfunkbetreiber (GSM und UMTS) und mehrere Privatpersonen Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) eingebracht. Die T-Mobile Austria beantragte die „Aufhebung des gesamten Art. 1 Punkt 4. des Bundesgesetzes, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Grenzkontrollgesetz und das Polizeikooperationsgesetz geändert werden, BGBl. I 114/2007, wegen Verfassungswidrigkeit“ und stellte weitere Hilfsanträge.[4] Gegen § 53Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche, § 53aVorlage:§/Wartung/RIS-Suche und § 54Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche SPG in der Form des BGBl. I Nr. 4/2008 erhoben 27 Einzelpersonen Beschwerden wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof.[5]

Der VfGH hat in seinen Entscheidungen die Prüfung abgelehnt.[6][7]

Die Politikerin Marie Ringler (Grüne) kündigt daraufhin an, das Gesetz vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) auf seine Vereinbarkeit mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) prüfen zu lassen.[8]

Einzelnachweise

  1. heise online: Neues österreichisches Sicherheitspolizeigesetz in der Kritik
  2. Big Brother Awards: Nominierungen
  3. heise online: Österreichs Polizei nutzt neue Überwachungsrechte intensiv
  4. Verfassungsgerichtshof: Beschluss vom 1. Juli 2009, Aktenzeichen G 31/08-13. Abgerufen am 16. Juli 2009 (PDF).
  5. Verfassungsgerichtshof: Beschluss vom 1. Juli 2009, Aktenzeichen G 147, 148/08-14. Abgerufen am 16. Juli 2009 (PDF).
  6. heise online: Österreichs Verfassungsgerichtshof prüft Sicherheitspolizeigesetz nicht
  7. VfGH: Presseaussendung
  8. http://www.heise.de/newsticker/meldung/Oesterreich-Sicherheitspolizeigesetz-vor-Menschenrechtsgerichtshof-Update-909383.html

Weblinks

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