Papstelekt

Papstelekt

Als Elekten bezeichnete man den gewählten Inhaber eines geistlichen oder weltlichen Amtes, bis er dieses Amt durch Ordination oder Krönung offiziell übernahm.

In der katholischen Kirche war ein Elekt (auch Bischofselekt) ein Inhaber eines Bischofsstuhls, der zwar zum Bischof gewählt worden war, aber nicht die eigentlich dafür notwendigen geistlichen Weihen empfangen hatte. Stand er einem Fürstbistum vor, so nannte man ihn Fürstelekt. Elekten waren meist jüngere Söhne einflussreicher Adliger, die sich die Möglichkeit einer weltlichen Laufbahn offen halten wollten. Einige von ihnen versuchten auch, die ihnen anvertrauten Bistümer in weltliche Herrschaften umzuwandeln, was ihnen jedoch meist nicht gelang. So erhoben sich die Bürger des Bistums Lüttich Anfang des 15. Jahrhunderts gegen ihren Elekten Johann von Bayern, als dieser ein weltliches Fürstentum daraus machen wollte, und konnten nur mit Hilfe der benachbarten Herzogtümer Burgund und Straubing-Holland besiegt werden; Johann ließ seinen Plan daraufhin fallen.

Kandidaten für das Amt des Papstes nannte man Papstelekten. Dabei wurde allerdings in Ermangelung einer höheren Instanz, die die Wahl bestätigen konnte, nicht zwischen Wahl (electio) und Bestätigung (confirmatio) unterschieden. Im Papstwahldekret Nikolaus’ II. von 1059 wurde festgelegt, dass bereits die Wahl die Macht verlieh, zu herrschen und Verfügungen auszusprechen (auctoritas regendi et disponendi). Der Papstelekt musste sich verschiedenen Zeremonien unterwerfen, darunter die Annahme eines neuen Namens, die Immantation, Proklamation, Laudes und schließlich Thronsetzung und Krönung, denen vor allem bei schismatischen Wahlen eine besondere Bedeutung zukam. Zwischen Wahl und Krönung führte ein Papstelekt (z. B. Hadrian V., der sogar weder zum Priester noch zum Bischof geweiht war) den Titel „Gewählter Diener der Diener Gottes“ (electus servus servorum Dei). Die Bulle der Elektenurkunden war nur auf der Rückseite mit den Apostelköpfen geprägt, die Namenseite war blank.[1] Er konnte zwar Untergebene ein- und absetzen oder bestrafen und die volle päpstliche Amtsgewalt ausüben, durfte aber keine Weihehandlungen vornehmen.

Literatur

  • Robert L. Benson: The Bishop Elect. A Study in Medieval Ecclesiastical Office. Princeton University Press, Princeton 1968. 
  • Peter Johanek: Vescovo, clero e laici in Germania prima della Riforma. In: Peter Johanek, Paolo Prodi (Hrsg.): Strutture ecclesiastiche in Italia e in Germania prima della Riforma. Il Mulino, Bologna 1984 (Annali dell’Istituto storico italiano-germanico di Trento, Band 16). 

Einzelnachweise

  1. Carl Gerold Fürst: „Statim ordinetur episcopus“ oder Die Papsturkunden „sub bulla dimidia“. Innocenz III. und der Beginn der päpstlichen Gewalt. In: Festschrift Willibald M. Plöchl. Innsbruck 1977, S. 45–65. 

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