- Recht auf körperliche Unversehrtheit
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Das Recht auf körperliche Unversehrtheit gehört zu den Grundrechten eines Menschen im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Es wird zusammen mit dem Recht auf Leben und dem Recht auf Freiheit der Person in Art. 2 Abs. 2 GG garantiert (hervorgehoben):
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Das Grundrecht schützt sowohl die physische als auch die psychische Gesundheit eines Menschen, nicht jedoch das soziale Wohlbefinden. Folter, Körperstrafen, Menschenversuche, Zwangskastration, Zwangssterilisation und ähnliche schmerzverursachende Maßnahmen werden durch diese rechtsstaatlichen Garantien verboten. Art. 104 Abs. 1 GG etwa stellt klar, dass Gefangene „weder seelisch noch körperlich misshandelt“ werden dürfen. Kraft Gesetzes kann die körperliche Unversehrtheit jedoch eingeschränkt werden, wodurch es beispielsweise ermöglicht wird, potentiellen Straftätern zur Tatsachenfeststellung Blutproben zu entnehmen (§ 81a StPO) oder im Seuchenfall einen angeordneten Impfzwang (§ 20 Abs. 6 IfSG) durchzusetzen.
Des Weiteren handelt es sich hierbei um ein disponibles Rechtsgut, das heißt der Inhaber kann normalerweise nach freiem Willen darüber verfügen. Eine Grenze der Verfügbarkeit ist jedoch für den Fall des Eingriffs durch einen anderen im deutschen Recht durch § 228 StGB gezogen.
Seinen strafrechtlichen Ausdruck findet es in den § 223 bis § 231 StGB. Die dort enthaltenen Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit umfassen die Körperverletzung mit ihren verschiedenen Qualifikationsdelikten, die Misshandlung von Schutzbefohlenen und die Beteiligung an einer Schlägerei.
In der Schweiz gelten ähnliche Regelungen. Darüber hinaus sieht auch das Zivilrecht in Form von Art. 28[1] Zivilgesetzbuch einen Schutz der körperlichen Unversehrtheit vor. Beispiel: Ein Arzt darf einem Patienten keine Behandlung gegen dessen Willen aufzwingen, dieses Persönlichkeitsschutz-Recht gilt auch gegenüber Privaten. Darin überschneidet es sich mit dem Straftatbestand der Körperverletzung, wobei zusätzlich allenfalls zivilrechtliche Ersatzansprüche entstehen.Siehe auch
- Fristenregelung: ein Recht auf körperliche Unversehrtheit hat auch werdendes Leben im Mutterleib, also ein Ungeborenes.
- Liquorentnahme-Entscheidung (eine der grundlegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf körperliche Unversehrtheit)
- Schwangerschaftsabbruch
Einzelnachweise
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