Restrisiko

Restrisiko

Das Restrisiko beschreibt die Gefahren eines Systems trotz vorhandener Sicherheitssysteme. Es besteht aus einem abschätzbaren und einem unbekannten Anteil.

Idealerweise fallen die meist redundant ausgelegten Sicherheitseinrichtungen nur unabhängig voneinander und zufällig aus. Der hieraus berechenbare Anteil des Restrisikos kann minimiert werden. Das gleichzeitige Auftreten von Störungen, welches beispielsweise durch bis dahin unbekannte Konstruktionsfehler auftritt und daher nicht zufällig ist, lässt im allgemeinen keine Abschätzung des zweiten Anteils zu.

Ein Kernkraftwerk wird durch ein Erdbeben nicht sein Restrisiko ändern, nur der bekannte Anteil dieses Risikos ist nach der Neuberechnung höher. Eine solche Neuberechnung findet zum Beispiel nach jedem Hochwasser in der Schweiz statt; ein Ereignis, das als 100-jährlich eingestuft wird, könnte ebenso gut ein 50- oder ein 200-jährliches sein.[1][2]

Im Laufe der Zeit wächst oft die Erfahrung mit einem System ("Erfahrungskurve"). Dadurch verändert sich die Aufteilung zwischen dem bekannten und dem unbekannten Anteil des Risikos.

Beispiel: vier der deutschen Kernkraftwerke sind nach fast identischen Bauplänen gebaut. Wenn Mängel oder Probleme an einem der vier auftreten, ändern sich die individuellen Sicherheitsberechnungen für alle vier Kraftwerke, also auch, wenn an dreien noch gar keine Probleme aufgetreten sind.[3]

Inhaltsverzeichnis

Schadenseinschätzung

Bei der Erstellung einer Risikoanalyse zum Beispiel für eine verfahrenstechnische Anlage schätzt man Eintrittswahrscheinlichkeiten für Ereignisse, listet deren mögliche Folgen auf und stellt Abhilfemassnahmen dar. Ein sehr unwahrscheinliches Ereignis, dessen Folgen extrem groß sein können und bei dem Abhilfemaßnahmen prinzipiell unmöglich sind, ist beispielsweise eine Kernschmelze eines Kernreaktors mit Austritt radioaktiver Stoffe.

Da in vielen Bereichen Schadensschwere und Schadenswahrscheinlichkeit sehr gering sind, wird für die meisten Tätigkeiten, Methoden, Verfahren oder (technischen) Prozesse ein Grenzrisiko festgelegt (wirtschaftlich vertretbare Vorkehrungen). Da der Stand der Wissenschaft technisch nicht immer zu verwirklichen ist, verwendet man bei besonders sicherheitskritischen Verfahren die Formulierung "Stand der Wissenschaft und Technik" (technisch denkbare Vorkehrungen) und bei weniger gefährlichen Verfahren die Formulierung "Stand der Technik" (technisch machbare Vorkehrungen). Auch die vorrangige Verwendung des Begriffes Restrisiko in der Nukleartechnik zeigt auf, dass es sich um einen jungen Begriff handelt, für welchen nicht immer auf die für eine Bestimmung von Wahrscheinlichkeiten benötigte statistische Relevanz zurückgegriffen werden kann.

Nichtoffensichtliche Risiken bei sicheren Produkten

Restgefahr ist eine Gefahr, die trotz inhärent sicherer Konstruktion und technischer Schutzeinrichtungen ein unvermeidbares, durch die Verwendung des Produkts gegebenes, nicht offensichtliches Risiko bedeutet. DIN 31000, DIN 820-120, EN ISO 12100-1 und die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG verlangen von Herstellern eine dreistufige Sicherheitsstrategie zum Inverkehrbringen sicherer Produkte in genau der genannten Reihenfolge:

  1. Inhärent sicher konstruieren.
  2. Wenn danach noch unvermeidbare Restgefahren vorhanden sind: Schutzeinrichtungen vorsehen.
  3. Wenn danach immer noch unvermeidbare Restgefahren vorhanden sind: Die Anwender vor diesen Restgefahren warnen (Anleitung, Einarbeitungshinweise, Personalschulung, Empfehlung persönlicher Schutzausrüstung (PSA) ).

Eine Betriebsanleitung darf also nicht vor Gefahren warnen, die im Vorfeld konstruktiv beseitigt werden können. Diese müssen auch beseitigt werden. Eine Betriebsanleitung muss aber vor verbleibenden Restgefahren warnen.

Hersteller dürfen demnach mangelhafte Produkte in der Anleitung nicht beschönigen, da mit der Anleitung die Verantwortung des Herstellers endet, und die Verantwortung der Anwender beginnt. Diese müssen sich selbst vor Restgefahren schützen, indem sie die Warnungen in der Anleitung beachten, und beispielsweise empfohlene persönliche Schutzausrüstung bereitstellen oder benutzen.

Faktor Mensch

In der Arbeitssicherheit bezeichnet man eine Gefahr, die nicht durch technische Maßnahmen ausgeschlossen werden kann, als Restrisiko. Der Faktor "Mensch" ist ein schwierig zu berechnendes Risiko. Neben der möglichen absichtlichen Ausnutzung einer technischen Gefahr durch Einzeltäter (zum Beispiel in einem Hochsicherheitslabor, siehe Anthrax-Anschläge 2001) sind auch unbeabsichtigte menschliche Fehler nicht auszuschließen. Bedienungsfehler verursachten sowohl

Moderne sicherheitsrelevante Projekte wie zum Beispiel das europäische Trägerraketenprogramm Ariane kennen den Faktor "Mensch" als quantifizierbare Größe. Eines der grundlegenden Dokumente heißt "Human Error" und ist die Basis aller Risikoanalysen.

Kalkar-Urteil

In seinem Kalkar-Urteil vom 8. August 1978 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Bevölkerung mit der Nutzung der Atomenergie ein „Restrisiko“ als sozialadäquate Last zu tragen habe. Das Gericht sprach von „hypothetischen Risiken, die nach dem Stand der Wissenschaft unbekannt, aber nicht auszuschließen“ seien:

BVerfGE Band 49 Seite 89 ff.
(Leitsatz 6:) Vom Gesetzgeber im Hinblick auf seine Schutzpflicht eine Regelung zu fordern, die mit absoluter Sicherheit Grundrechtsgefährdungen ausschließt, die aus der Zulassung technischer Anlagen und ihrem Betrieb möglicherweise entstehen können, hieße die Grenzen menschlichen Erkenntnisvermögens verkennen und würde weithin jede staatliche Zulassung der Nutzung von Technik verbannen. Für die Gestaltung der Sozialordnung muss es insoweit bei Abschätzungen anhand praktischer Vernunft bewenden. Ungewissheiten jenseits dieser Schwelle praktischer Vernunft sind unentrinnbar und insofern als sozialadäquate Lasten von allen Bürgern zu tragen.
(Seite 140:) Wie auch immer die Begriffe der Vorsorge, des Schadens und – damit im Zusammenhang – der Gefahr und des Restrisikos bei Auslegung dieser Vorschrift (§ 7 Abs. 1 und 2 Atomgesetz) zu bestimmen sind, aus verfassungsrechtlicher Sicht schließt das Gesetz die Genehmigung (von Atomanlagen) dann aus, wenn die Errichtung oder der Betrieb der Anlage zu Schäden führt, die sich als Grundrechtsverletzungen darstellen.
(Seite 141:)) Das Gesetz (§ 7 Atomgesetz) nimmt insoweit jedenfalls keinen anlagespezifischen Rest- oder Mindestschaden irgendwelcher Art in Kauf, der im Lichte des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 (Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit) oder anderer Grundrechte als Grundrechtsverletzung anzusehen wäre.

Reaktorkatastrophe nach schwerem Erdbeben in Japan 2011

Während der Unfallserie im Kernkraftwerk Fukushima I in Folge des Tōhoku-Erdbebens im März 2011 nannte die Bundesregierung das „Restrisiko“ als Begründung für ein Moratorium bei der Laufzeitverlängerung deutscher Kernkraftwerke,[4][5] wohingegen es sich dabei nach Aussage der von der Kerntechnischen Gesellschaft herausgegebenen Internationalen Zeitschrift für Kernenergie nicht um ein Restrisiko, sondern eine falsche, nicht ausreichende Auslegung der Anlagen gegen Tsunamis handelte.[6]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Die Wahrscheinlichkeit eines Hochwassers erhöht sich mit jedem Ereignis.
  2. Hochwassereinordnung statistische Veränderung nach einem Ereignis; Erkenntnisse Punkt 2.7
  3. Die vier sind das Kernkraftwerk Krümmel, das Kernkraftwerk Brunsbüttel, das Kernkraftwerk Philippsburg Block 1 und Kernkraftwerk Isar Block 1 ARD-Magazin "kontraste" vom 15. Juli 2010: Atomkraft – Laufzeitverlängerung trotz Sicherheitsdefiziten, taz 19. Mai 2010
  4. tagesschau.de 14. März 2011
  5. dpa vom 14. März 2011
  6. Bernhard Kuczera: Das schwere Tohoku-Seebeben in Japan und die Auswirkungen auf das Kernkraftwerk Fukushima-Daiichi, Internationale Zeitschrift für Kernenergie, Sonderdruck aus Jahrgang 56 (2011), Heft 4/5

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