Rückgemeindung

Rückgemeindung

Mit einer Ausgemeindung oder auch Rückgemeindung (österr.) bezeichnet man den politischen Willen einer Stadt oder Gemeinde durch die Ausgliederung aus ihrem Umland wieder den Status der Eigenständigkeit zurückzuerhalten. Es ist der gegenteilige Prozess der Eingemeindung.

Der Prozess der Ausgemeindung erfolgt relativ selten. Die Gründe für eine solche Entscheidung sind vielfältiger Art. Beispielsweise sehen Ortschaften in der Bevormundung durch die Kernstadt und dem damit verbundenen eingeschränkten Gestaltungsspielraum bei innerörtlichen Vorhaben einen Grund zur Ausgemeindung. Auch eine Zwangseingemeindung kann Grundlage für eine spätere Ausgemeindung bilden.

Bei der Ausgemeindung werden in der Regel die finanziellen Vermögensverhältnisse, einschließlich Lasten und Verbindlichkeiten, auf die neue Ortsgemeinde übertragen.

Beispiele für Ausgemeindungen in Deutschland

  • Oberwesel und Urbar: Von 1974 bis 1999 dauerte die Verbindung zwischen den beiden Ortschaften. Doch der Zusammenschluss war von Anfang an nicht besonders freundschaftlich geprägt. Bereits seit Ende der 1980er Jahren wurden daher fortwährend Bestrebungen zur Lösung von der Stadt Oberwesel unternommen. Mit der „Verfügung über die Rückneugliederung des Ortsteiles Urbar aus der Stadt Oberwesel und Bildung der Ortsgemeinde Urbar mit Wirkung vom 13. Juni 1999“ durch die Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises wurde für Urbar festgelegt, dass die Ausgliederung aus Gründen des Gemeinwohls erfolgt und die Ortsgemeinde Urbar als Rechtsnachfolger der ausgegliederten Teile gebildet wird. Bei der Ausgemeindung hatte die nun wieder selbstständige Gemeinde Urbar eine Schuldenquote von etwa 850.000 DM anteilig von der Stadt Oberwesel zu übernehmen.
  • Maroldsweisach und Ermershausen: Die unterfränkische Gemeinde Ermershausen wurde 1978 unter Zuhilfenahme von mehreren Hundertschaften Bereitschaftspolizei zwangseingegliedert. Nach längeren Verhandlungen erfolgte 1994 jedoch wieder die Ausgemeindung.
  • Köln und Wesseling: 1975 wurde Wesseling in die Stadt Köln eingemeindet, aufgrund einer erfolgreichen Verfassungsklage erfolgte ein Jahr später wieder die Ausgemeindung.
  • Die Landkreise Friesland und Wittmund bildeten einmal einen einheitlichen Kreis Friesland, der aber recht bald wieder aufgeteilt wurde.

Beispiele für Ausgemeindungen in Österreich

  • Sankt Paul im Lavanttal und Sankt Georgen im Lavanttal: Im Jahre 1973 erfolgte die Gemeindezusammenlegung, die jedoch keine breite Unterstützung der Bevölkerung fand. Aufgrund einer im Jahre 1990 durchgeführten Volksbefragung erhielt die ehemalige Gemeinde St. Georgen mit Beschluss der Kärntner Landesregierung am 1. Januar 1991 die Eigenständigkeit zurück.

Streitigkeiten um Ausgemeindungen

  • Essen und Kettwig: Seit der Zwangseingemeindung von Kettwig in die Stadt Essen avancierte die Wiedererlangung der Eigenständigkeit des Stadtteils zu einem politischen Dauerthema. Die CDU hatte immer wieder die Selbständigkeit Kettwigs eingefordert, zuletzt 1998 sogar mit einem Antrag im Landtag, welcher an der damaligen rot-grünen Mehrheit scheiterte. Nach dem Wechsel der NRW-Landesregierung im Mai 2005 erhielt das Vorhaben damit wieder eine neue Perspektive.
  • Bochum und Wattenscheid: Im Jahre 1975 wurden Wattenscheid und Bochum durch eine Zwangseingemeindung im Zuge der Gebietsreform zusammengelegt. Wattenscheid verlor damit seinen Stadtrechtsstatus. Die Wiedererlangung der Unabhängigkeit steht daher fortwährend in der politischen Diskussion.
  • Papenburg und Aschendorf/Ems: Durch die Eingemeindung der Stadt Aschendorf in die Stadt Papenburg 1973 hat Aschendorf seine kommunale Selbständigkeit verloren und wird nun durch einen Ortsrat vertreten . Darüber hinaus hat die Stadt dann 1977, durch die Zusammenlegung der Landkreise Aschendorf-Hümmling, Meppen und Lingen zum Landkreis Emsland, den Kreissitz verloren. Bedingt durch diesen in Deutschland einmaligen Doppelverlust der Verwaltung bildete sich zu Beginn der 1980er Jahre in Aschendorf eine Interessengemeinschaft, die die Wiederherstellung der kommunalen Selbständigkeit forderte. Diese Interessenvertretung (AIG) trat bei den Kommunalwahlen an und fand bei 80% der Aschendorfer Wähler Zustimmung. In den folgenden Jahren wurde dieser Fall auch auf Landesebene behandelt. Der niedersächsische Landtag verabschiedete schließlich am 28. März 1990 das Gesetz zur Ausgliederung der Stadt Aschendorf aus der Stadt Papenburg. Die Umsetzung dieses Gesetzes wurde allerdings 1992 vom Bundesverfassungsgericht per einstweiliger Verfügung gestoppt und für unwirksam erklärt.

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