- Schneeräumung
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Die Schneeräumung, also das Beseitigen von Schnee, ist eine Maßnahme zur Gewährleistung der Befahr- und Begehbarkeit von Straßen, Plätzen und Gehwegen. Dabei gilt es nicht nur die Passierbarkeit wiederherzustellen, sondern die Schneeräumung dient vor allem auch der Unfallvorsorge. Sowohl die Straßenräumung als auch der Winterdienst auf Gehsteigen durch Anwohner sind vielerorts gesetzlich geregelt.
Während für die Beseitigung von kleineren Mengen Schnee eine Schneeschaufel ausreicht, sind bei größeren Schneehöhen und zu räumenden Flächen motorisierte Geräte notwendig. Diese reichen von kleinen handbedienten Schneefräsen für die Garagenauffahrt bis zu großen Schneepflügen für überregionale Straßen. Neben der mechanischen Entfernung von Schnee gibt es die Möglichkeiten der Streuung von abstumpfenden Materialien wie Splitt und von Salz zum Auftauen von Schnee und Eis.
Inhaltsverzeichnis
Notwendigkeit
Neben der Schneeräumung von Straßen und Wegen müssen oft auch Dächer von Schnee befreit werden. Dies dient zum einen dazu, gefährliche Dachlawinen zu verhindern. Zum anderen könnte ohne Räumung die höchstzulässige Schneelast des Daches überschritten werden und damit einstürzen. In der Vergangenheit hat es bereits einige solche Unglücke gegeben, wie etwa 2006 bei der Eislaufhalle in Bad Reichenhall.
Ein weiterer Spezialfall ist das Schneeräumen bei Skipisten bei Wettbewerben. Um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten wird hier zwischenzeitlich eventuell anfallender Neuschnee beseitigt.
Hilfsmittel
Die klassische und anstrengendste Form der Schneeräumung erfolgt mit einer Schneeschaufel, auch Schneeschieber genannt. Die Schaufel ist entweder aus Metall, aus Holz oder bei billigeren Ausführungen aus Plastik. Größere Schneemengen können mit der Schneewanne oder Schneehexe manuell verfrachtet werden. Falls der Schnee noch sehr locker und die Niederschlagsmenge gering ist, kann man den Schnee mit einem Besen beiseite kehren. Für die Räumung von Straßen und Flughäfen kommen unterschiedliche Techniken zum Einsatz. Neben dem klassischen Schneepflug werden auch Besen und Gebläse verwendet. Harter, vereister Schnee oder größere Schneehöhen werden mit einer Schneefräse beseitigt. Vom Schneepflug am Straßenrand aufgeworfene Schneewälle werden mit der Seitenschneeschleuder in die angrenzende Landschaft geworfen oder auf LKW verladen.
Österreich
Wien
Die Reinigung von öffentlichen Verkehrsflächen ist Aufgabe der Magistratsabteilung (MA) 48 – Fuhrpark und Stadtreinigung. Für den Räum- und Streudienst werden zusätzlich zum eigenen Fuhrpark auch Fahrzeuge von Privatfirmen angemietet.
Die Wiener Linien sind für die Reinigung der Gleisanlagen auf eigenen Gleiskörpern sowie Haltestellen zuständig, sofern sich diese auf Haltestelleninseln befinden.
Die MA 42 – Stadtgartenamt ist für die Betreuung von Wegen in öffentlichen Parks und Gartenanlagen zuständig. Allerdings können Wege von dieser Betreuungspflicht ausgenommen werden. Diese müssen allerdings gekennzeichnet werden.
Für die Reinigung von Gehsteigen, die an Privatgrundstücke angrenzen, ist der Grundstücksbesitzer zuständig. Dieser kann diese Reinigungspflicht aber an Fremdpersonen oder Firmen vergeben. Betreut müssen die Gehsteige zwischen 6:00 Uhr früh und 22:00 Uhr abends werden, gereinigt werden müssen die Gehsteige zu zwei Drittel ihrer Breite. Bei Kreuzungen oder Haltestellen ist die gesamte Gehsteigbreite zu reinigen.
Aufgrund einer gesetzlichen Änderung gibt es in Wien immer weniger Hausmeister, die diese Tätigkeit übernehmen können. Die entsprechenden Aufträge gehen daher an Privatfirmen, die natürlich nicht überall gleichzeitig sein können, worunter häufig die Gehsteigräumung leidet.
Für die Autobahnen im Bereich des Landes Wien sind zwei Autobahnmeistereien zuständig:
- Autobahnmeisterei Inzersdorf
- A2 - Südautobahn
- A4 - Ostautobahn
- A23- Südosttangente (Stadtgrenze Inzersdorf bis Höhe Donaukanal)
- Autobahnmeisterei Kaisermühlen
- A22 - Donauuferautobahn
- A23 - Südosttangente (nördlich der Donau)
- S2 - Wiener Nordrandstraße
Deutschland
In Deutschland ist die Pflicht zur Schneeräumung regional unterschiedlich geregelt. So verpflichten etwa in Baden-Württemberg die Städte und Gemeinden ihre Straßenanlieger in der Regel durch eine so genannte „Streupflichtsatzung“, die Gehwege vor ihren Grundstücken im Winter vom Schnee zu räumen und bei Glatteis zu streuen. Eingriffsermächtigung für Streupflichtsatzungen der Gemeinden ist beispielsweise § 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg. Nach Angaben des Innenministeriums schreiben die Streupflichtsatzungen beispielsweise vor, wo der Schnee anzuhäufen ist, welche Streumittel verwendet und welche nicht verwendet werden dürfen, die Zeiten, bis zu denen der Schnee geräumt sein muss usw..
In der schleswig-holsteinischen Landeshauptstadt Kiel sind Art und Umfang der Streu- und Schneeräumpflicht in der sogenannten Straßenreinigungssatzung geregelt. Der einschlägige § 8 dieser Satzung legt u. a. fest:
- „Die Gehwege sind von Schnee zu befreien. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee ist bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu räumen, auch wenn es um 9.00 Uhr noch schneit. In der Zeit von 9.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee ist innerhalb einer Stunde nach jedem beendeten Schneefall zu räumen. In dieser Zeit sind Unebenheiten, die durch festgetretenen Schnee entstanden sind, so oft wie erforderlich unverzüglich zu beseitigen.“
Des Weiteren wird angeordnet:
- „Die Gehwege sind für den Fußgängerverkehr in einer Breite von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte zu streuen, die den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entspricht, soweit möglich mindestens in einer Breite von 1,50 m.“
Schweiz
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