Schächturteil

Schächturteil

Das Schächten oder Schechita (hebr. שחט šacḥaṭ = schlachten) ist das rituelle Schlachten von Tieren, insbesondere im Judentum und im Islam. Bezweckt wird das möglichst rückstandslose Ausbluten des Tieres, da der Verzehr von Blut sowohl im Judentum als auch im Islam verboten ist. Die Tötung erfolgt im Judentum unbetäubt; im Islam ist eine elektrische Betäubung nach bestimmten Rechtsschulen zulässig [1]. Auch die Betäubung durch ein Bolzenschussgerät wird von einigen islamischen Geistlichen befürwortet. [2] Mittels eines speziellen Messers mit einem einzigen großen Schnitt quer durch die Halsunterseite, in dessen Folge die großen Blutgefäße sowie Luft- und Speiseröhre durchtrennt werden, wird das Tier getötet.

Inhaltsverzeichnis

Hintergrund

Schächten. Darstellung aus dem 15. Jahrhundert.

In der Tora heißt es: „Du sollst von Deinem Großvieh und Kleinvieh schlachten, so wie ich Dir befohlen habe“ ((Dtn 12,21 EU)). Da zu den Worten „wie ich Dir befohlen habe“ in der ganzen Bibel kein weiterer Hinweis zu finden ist, weisen sie auf die mündliche Lehre, die im Talmud (Traktat Chulin 1-2), in Maimonides' Mischne Tora (Sefer Keduscha) und in Karos Schulchan Aruch (Jore De'a 1-28) festgehalten ist [3].

Das Schächten soll ein äußerst humanes, das Leid des Tieres gering haltendes Verfahren sein. Das halachisch korrekte Schächten besteht aus einem Halsschnitt, der bei Säugetieren durch Luftröhre und Speiseröhre, bei Vögeln durch eine von beiden gehen muss. Der Schnitt muss durch Hin- und Herfahren ohne die geringste Unterbrechung mit einem scharfen, glatten und schartenfreien Messer ausgeführt werden. Verboten ist

  1. die kleinste Pause bei der Durchführung des Schnitts (hebr. Schehija).
  2. das Drücken des aufliegenden Messers in den Hals (hebr. Derassa).
  3. das Stechen des Messers in den Hals (hebr. Chalada).
  4. das Ausführen des Schnitts außerhalb der für Schechita bestimmten Grenzen am Hals (hebr. Hagrama).
  5. das Losreißen der Halsgefäße durch den Schnitt (hebr. Ikur).[4]
Schächtung in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts, vermutlich in Nürnberg

Der Schlachter (hebr. Schochet) selbst muss eine Ausbildung abgeschlossen haben, die sowohl „praktische“ als auch „geistige“ Aspekte seiner Arbeit umfasst. Das Schlachtmesser muss scharf wie eine gute Rasierklinge sein und darf keinerlei Scharten o. ä. aufweisen.

Auch der Schlachtprozess selbst ist festen Regeln unterworfen. Erste Voraussetzung ist, dass das Tier im Judentum koscher bzw. im Islam halal ist. Mit einem einzigen Schnitt wird die Kehle durchschnitten, wobei beide Halsschlagadern, beide Halsvenen, die Luftröhre, die Speiseröhre sowie beide Vagus-Nerven durchtrennt werden müssen. Diese Technik führt bei korrekt ausgeführtem Halsschnitt den Tod in der Regel innerhalb von 10-15 Sekunden herbei, jedoch können Rinder noch bis zu 47 Sekunden lang Aufstehversuche unternehmen [5]. Das Tier muss vollständig ausbluten, da der Verzehr von Blut gemäß Kaschrut bzw. Qu'ran (Sure 5 Vers 3) verboten ist. Schechita beschreibt nicht allein den Prozess der Schlachtung selbst, sondern auch die anschließende Kontrolle des Tieres und des Fleisches. So müssen im Judentum z. B. alle Blutrückstände beseitigt werden, was gewöhnlich durch Waschen und Salzen geschieht. Außerdem müssen Fleisch und Organe auf eventuelle Unregelmäßigkeiten (z. B. Krebsgeschwüre) untersucht werden, die das Fleisch treif, d. h. nicht koscher machen würden. Im Islam gelten teilweise andere Regeln für die „Nachbearbeitung“ des Fleisches.

Ausnahmen

Fisch unterliegt nicht dem Gesetz von Schechita. Der Talmud lehrt dies im Traktat Chullin 27b, und auch der Schulchan Aruch geht auf diesen Sachverhalt im Abschnitt Hilchot Schechita 1 ein. Bei Fischen ist entscheidend, dass es sich um eine von der Tora als koscher genannte Fischart handelt.

Im Islam gilt, dass alles was aus dem Meer an Nahrung gewonnen wird, auch als halal angesehen wird, somit auch Fische, allerdings nur solche mit Schuppen.

Diskussion zum Thema Schächten

Das Schächten ist vom Standpunkt des Tierschutzes umstritten. Die Befürworter dieser Methode argumentieren, dass nur durch den Schächtschnitt ein völliges Ausbluten des Tieres sichergestellt sei, und da es zu einem schlagartigen Abfall des Blutdrucks und damit der Sauerstoffversorgung des Gehirns komme, sofortige Bewusstlosigkeit ohne nennenswerte Schmerzen eintrete. Grobe Fehler beim Schächten sind zweifellos ebenso qualvoll für das Tier wie grobe Fehler jeder anderen Schlachtmethode.

Gegner des Schächtens bezweifeln dies, da die Blutversorgung des Gehirns auch durch nicht durchtrennte Gefäße im Bereich der Wirbelsäule und des tiefen Nackens erfolgt, und verweisen auf manche Video-Aufnahmen geschächteter Tiere, die einen teilweise mehrminütigen Todeskampf durchleben, obwohl sichtbar die Luftröhre und Halsschlagadern durchtrennt wurden. Eine sofortige Bewusstlosigkeit sei daher beim Schächten nicht immer gegeben. Auch sei ein Beharren auf das Schächten ohne vorherige Betäubung mit dem Hinweis auf das erforderliche Ausbluten nicht überzeugend, da ein betäubtes Tier in gleicher Weise ausblutet wie ein nicht betäubtes. Außerdem bleiben auch beim besten Ausbluten immer noch Blutrückstände im Fleisch, so dass dieses Argument angezweifelt werden kann.

Historisch gesehen war die Schächtung von ihrer Einführung bis in die Moderne im Sinne des Tierschutzes (schnelle Tötung) und der Lebensmittelhygiene (Fleischbeschau) fortschrittlich. Erst die Einführung moderner Betäubungsmethoden (Bolzenschuss, Begasung oder Strom) im zwanzigsten Jahrhundert bieten Ansätze, die laut deren Befürwortern tierfreundlicher sind. Diese Ansicht wird auch von Reformjuden geteilt, welche den Verzehr von unter Betäubung entbluteten Tieren erlauben.

Jörg Luy, seit 2004 der Inhaber des ersten Lehrstuhls für Tierschutz und Tierverhalten (an der FU Berlin), berief 2005 eine Fachtagung Tierschutz bei der rituellen Schlachtung ein und arbeitet bei dem EU-weiten (Israel und die Türkei mit einbeziehenden) Projekt DIALREL (Dialogue on issues of Religious Slaughter) mit, [6] das eine einvernehmliche, verfassungskonforme europäische Regelung anstrebt.

Rechtslage

Schächten ist in Deutschland grundsätzlich nicht gestattet, da das Tierschutzgesetz das Schlachten von Wirbeltieren ohne vorherige Betäubung untersagt (Generalverbot mit Ausnahmeerlaubnisvorbehalt, § 4 TierSchG). Die Einfuhr von Fleisch im Ausland geschächteter Tiere ist dagegen ohne weiteres legal. Wer von dieser Vorschrift ohne Ausnahmegenehmigung abweicht, macht sich strafbar oder begeht mindestens eine Ordnungswidrigkeit, was auch zu einem Berufsverbot oder einem Verbot des Umgangs mit Tieren führen kann (§ 17 TierSchG).

Aus religiösen Gründen können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Lange Zeit wurde in der Bundesrepublik Juden diese Genehmigungen meist erteilt, Muslimen dagegen meist nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes muss wegen der nach Art. 4 GG verfassungsmäßig uneingeschränkt gewährten Religions- und Glaubensfreiheit (sowie aufgrund der Berufsfreiheit eines islamischen Metzgers) auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, sofern das Fleisch des getöteten Tieres von Personen verzehrt wird, denen zwingende religiöse Vorschriften den Verzehr des Fleisches nicht geschächteter Tiere verbieten.[7] Ob dies der Fall ist, kann eine Religionsgemeinschaft weitgehend selbst definieren, ohne sich etwa einer gutachterlichen Prüfung von außen aussetzen zu müssen. Das Schächten muss jedoch von einer sachkundigen Person in einem zugelassenen und registrierten Schlachtbetrieb erfolgen und vom zuständigen Veterinäramt überwacht werden.

Insbesondere weltlich eingestellte Menschen kritisieren die Regelungen als Sonderrechte für bestimmte Weltanschauungen und als mangelnde Trennung von Staat und Religion.

In der Schweiz ist das Schächten von Säugetieren verboten, für Geflügel jedoch erlaubt. In Österreich muss das Tier sofort nach dem Schächtschnitt betäubt werden (Post-cut Stunning). Dabei müssen Schächtungen in einem zertifizierten Schlachthof unter Beisein eines Tierarztes stattfinden.

In Schweden, Island und Liechtenstein ist Schächten verboten.

In Dänemark, den Niederlanden, Belgien, Frankreich, Spanien, Großbritannien und Irland ist es erlaubt.

Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

Schächtverbot in der Zeit des Nationalsozialismus

Das „Gesetz über das Schlachten von Tieren“ vom 21. April 1933 gebot, warmblütige Tiere beim Schlachten vor Beginn der Blutentziehung zu betäuben. Ausnahmen waren nur bei Notschlachtungen gestattet. [8]

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen wurden mit Geldstrafe oder Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten Haftdauer geahndet.

Das Gesetz trat zum 1. Mai 1933 in Kraft.

In einer Verordnung dazu wurde unter anderem bestimmt, dass ein Aufhängen der Schlachttiere vor der Betäubung nicht statthaft sei und die weitere Bearbeitung nur dann erfolgen dürfe, wenn „der Tod des Tieres eingetreten ist und Bewegungen an dem Tier nicht mehr wahrzunehmen sind“.

Zustandekommen

Die Tierschutzbewegung des 19. und frühen 20. Jahrhunderts in Deutschland sah Tierversuche und Schächtung als Ausdruck einer „jüdischen“ Medizin und stellte diese in direkte Verbindung zueinander. Ein wichtiger Vertreter (und militanter Vegetarier) war Richard Wagner. Die rechtliche und gesellschaftliche Anerkennung wie die von Queen Victoria sehr geschätzte en:SPCA blieb aber für den deutschen Tierschutz aus. Das Strafgesetzbuch von 1871 bestrafte nicht die Tiermisshandlung als solche, sondern nur - so vorhanden - öffentliches Ärgernis daran und war deutlich schwächer als etwa die englischen Tierschutzregelungen.[9] Dagegen liefen die in erheblichem Maße rechtsgerichteten bzw. antisemitisch orientierten Tierschutzvereine erfolglos Sturm.[10] .[11] Für die Nationalsozialisten war der Tierschutz ein willkommenes populäres Thema [12]; sie konnten sich an die Spitze einer breiten, bislang nicht anerkannten Volksbewegung stellen und mit dem Thema Schächten deutsche Juden, die im Pelzhandel, der Medizin und Biologie eine wichtige Rolle spielten, mit Tierschutzargumentationen diskriminieren[11]. Bei Arthur Schopenhauer findet sich der Gedanke der Tierrechte: „Die Welt ist kein Machwerk, und die Tiere sind kein Fabrikat zu unserem Gebrauch. Nicht Erbarmen, sondern Gerechtigkeit ist man den Tieren schuldig.“ Schopenhauers Auslassungen sind von einem grundsätzlichen Antijudaismus bestimmt. So führt er aus "Die vermeinte Rechtlosigkeit der Thiere, (....), daß es gegen Thiere keine Pflichten gäbe, ist geradezu eine empörende Roheit und Barbarei des Occidents, deren Quelle im Judenthum liegt"[13] [14]. Für viele Tierschützer bereits im 19. Jahrhundert lag daher auch die Hinwendung zu neopaganistischen (auch völkisch germanischen Kulten) wie insbesondere asiatischen Religionen wie auch einer von dort übernommenen Lebensweise hin nahe, das Schächten ist auch heute noch Vorwand für religiöse und insbesondere auch antisemitischer Vorurteile [15].

Ein Verbot des rituellen Schächtens wurde durch das Gesetz über das Schlachten von Tieren (RGBl. I S. 203[16]) vom 21. April 1933 eingeführt und trat zum 1. Mai 1933 in Kraft. Wie bei zahlreichen anderen Gesetzen, die 1933 erlassen wurden, sanktionierte die Regierung auch in diesem Falle nachträglich Maßnahmen, die zuvor von Parteianhängern gewaltsam durchgesetzt worden waren. So war das Schächten in Sachsen schon am 22. März untersagt worden.[17] Bereits am 28. März 1933 erließ zum Beispiel Anton Bleeker, ein SA-Standartenführer in Aurich, ein Schächtverbot für alle ostfriesischen Schlachthöfe und ordnet an, dass die Schächtmesser verbrannt werden. Dies führte zu einem größeren Zwischenfall am 31. März 1933, bei dem die Synagoge in Aurich von bewaffneten SA-Männern umstellt wurde. Die SA erzwang die Herausgabe der Schächtmesser, um diese anschließend auf dem Marktplatz zu verbrennen.[18]

Nach der Machtübernahme 1933 wurde dem Tierschutz höhere Priorität eingeräumt. Bereits ab dem 1. April 1933 wurde im Innenministerium Wilhelm Fricks mit Hochdruck und intensiver Mitarbeit der Tierschutzverbände an einem verschärftem Tierschutzgesetz gearbeitet, welches Ende 1933 verabschiedet wurde. Es blieb bis 1972 nahezu unverändert in Kraft. Am 16. August 1933, über drei Monate vor Erlass des Reichstierschutzgesetzes, drohte Hermann Göring in seiner Funktion als preußischer Ministerpräsident KZ-Lagerhaft für Tierquälerei (inklusive der Schächtung) an - eine der ersten öffentlichen Erwähnungen der Konzentrationslager wie auch eine erste Ausweitung der zunächst vor allem auf politische Gegner des Regimes begrenzten Lagerhaft .[11].

Suche nach Alternativen

Seit dem Verbot des Schächtens bestand ein Mangel an koscherem Fleisch, der nur begrenzt durch Einfuhren ausgeglichen werden konnte.[19] Das Vorstandsdirektorium der Jüdischen Gemeinden Berlins beschloss im August 1933, einen „den gesetzlichen und den rituellen Vorschriften in gleicher Weise entsprechenden Schächtapparat“ erproben und von Rabbinern begutachten zu lassen. Altersheime und Krankenhäuser sollten durch geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der religiösen Speisevorschriften weitestgehend ermöglichen und künftig einerseits die Versorgung nach den strengsten rituellen Anforderungen gewährleisten, andererseits aber auch diejenigen angemessen versorgen, die „weniger hierauf, als auf eine reichhaltige Fleischkost Wert legen.“ Dieser Beschluss sei jedoch hinfällig, falls ein solches Schächtverfahren „nach ihrer [der Rabbiner] Auffassung der rituellen Vorschriften mindestens für alte und gebrechliche Personen“ Anwendung finden dürfe. [20]

Literatur

  • Rupert Jentzsch: Das rituelle Schlachten von Haustieren in Deutschland ab 1933. Recht und Rechtsprechung. Dissertation, Hannover 1998
  • Richard Potz (Hrsg.): Schächten. Religionsfreiheit und Tierschutz. Plöchl, Freistadt 2001, ISBN 3-901407-22-7

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Hagalil: Elektroschock löst islamisches Problem
  2. Betäubung im Libanon.
  3. Hagalil: Die religiösen Grundlagen
  4. Tur WeSchulchan Aruch, Jore Dea, §§ 1-28
  5. Blackmore, D.K. (1984): Differences in behaviour between sheep and cattle during slaughter. Res. Vet. Sci. 37, S.223-226
  6. Dialogue on issues of Religious Slaughter
  7. Urteil vom 15. Januar 2002, sog. Schächturteil.
  8. RGBl 1933, Teil I, S. 203 sowie VO gleichfalls vom 21. April 1933 S.212f
  9. K. P. Schweiger, "Alter Wein in neuen Schläuchen": Der Streit um den wissenschaftlichen Tierversuch in Deutschland 1900-1935. Diss. Göttingen 1993 (The struggle in Germany around scientific animal testing 1900-1933)
  10. Hanna Rheinz, Kabbala der Tiere, Tierrechte im Judentum, in Tierrechte, eine interdiszinplinäre Herausforderung, Hrsg IATE, Heidelberg 2007, S. 234-252
  11. a b c [1] IDB Münster • Ber. Inst. Didaktik Biologie Suppl.2 (2002), 167-184 167, Tierschutz und Nationalsozialismus Die Entstehung und die Auswirkungen des nationalsozialistischen Reichstierschutzgesetzes von 1933 Daniel Jütte
  12. Boria Sax. Animals in the Third Reich: Pets, Scapegoats, and the Holocaust. Foreword by Klaus P. Fischer. New York and London: Continuum, 2000. 175 pp. Appendix, bibliography, index. $24.95 (cloth), ISBN 978-0-8264-1289-8
  13. Arthur Schopenhauer, Preisschrift über die Grundlage der Moral, nicht gekrönt von der Königlich Dänischen Sozietät der Wissenschaften, Werke IV, Seite 238
  14. zustimmend zitiert von Eugen Drewermann in "Die Rechtlosigkeit der Kreatur im christlichen Abendland" in Tierrechte, eine interdisziplinäre Herausforderung, Hrsg. IATE, Heidelberg 2007, S. 271ff
  15. [2] Tierschutz-/Tierrechtsarbeit und Antisemitismus, Vortrag von Birgit Packe, gehalten am 19. September 2004 am Tierrechtskongress in Wien
  16. RGBl. I 1933 S. 203 (via ÖNB/ALEX)
  17. Uwe Dietrich Adam: Judenpolitik... S. 49
  18. Das Ende der Juden in Ostfriesland. Katalog zur Ausstellung der Ostfriesischen Landschaft aus Anlass des 50. Jahrestages der Kristallnacht. Ostfriesische Landschaft, Aurich 1988, S. 40, ISBN 3-925365-41-9
  19. Wolf Gruner (Bearb.): Die Verfolgung und Ermordung der europäischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933 – 1945. Band 1, München 2008, ISBN 978-3-486-58480-6, S. 238f: Dok. 73: Sondersitzung ... am 24. August 1933 zur Sicherung der rituellen Verpflegung trotz des Schächtverbots
  20. Wolf Gruner (Bearb.): Die Verfolgung ... S. 238

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