Bad Dürkheimer Gondelbahn

Bad Dürkheimer Gondelbahn
Bad Dürkheimer Gondelbahn
Technische Daten
Streckenlänge etwa 1270 m
Höhenunterschied etwa 165 m
Förderseil-Durchmesser 26 mm
Anzahl der Stützen 8
Fahrgeschwindigkeit 3 m/s
Fahrzeit etwa 7 Min.
Anzahl der Wagen 43
Förderleistung je Richtung 650 Personen/Stunde
Betriebszeitraum 1973–1981
Beförderte Fahrgäste etwa 2 Millionen
Hersteller PHB Köln

Die Bad Dürkheimer Gondelbahn in der pfälzischen Kur- und Kreisstadt Bad Dürkheim (Bundesland Rheinland-Pfalz) war eine Kleinkabinenbahn, die von 1973 an im Stadtgebiet betrieben wurde und auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hin 1981 den Betrieb einstellen musste.

Inhaltsverzeichnis

Geographie

Die Gondelbahn führte vom etwa 130 m ü. NN gelegenen Gelände des Dürkheimer Wurstmarktes, den Brühlwiesen, in nordwestlicher Richtung hinauf auf knapp 300 m fast bis zum Gipfel des Teufelssteins in der Haardt.

Baugeschichte

Vertragsabschluss

Im Jahr 1964 schlossen ein Unternehmer und die Stadt Bad Dürkheim einen Gesellschaftsvertrag über die Gründung der Dürkheimer Gondelbahn GmbH. Ziel war die Errichtung einer Gondelbahn vom Wurstmarktplatz hinauf zum Teufelstein.

Enteignungsverfahren

Zur Verwirklichung des Vorhabens bemühte sich die Dürkheimer Gondelbahn GmbH, auf der Fahrstrecke liegende Grundstücke entweder zu erwerben oder zumindest mit entsprechenden Grunddienstbarkeiten zu belasten. Da dies nicht in vollem Umfang gelang, beantragte die GmbH bei der Bezirksregierung der Pfalz die Enteignung derjenigen Eigentümer, die sich weigerten, Grundstücke zu verkaufen oder Dienstbarkeiten einzuräumen. Hierbei stützte sie sich auf das damals noch geltende Bayerische Gesetz über die Enteignung aus Gründen des Gemeinwohls in der Fassung vom 9.  Dezember 1943[1].

Zur Entscheidung über die Enteignung legte die Bezirksregierung den Antrag dem Ministerium des Innern des Landes Rheinland-Pfalz vor. Dieses war – ebenso wie auch die Bezirksregierung – der Auffassung, dass die Enteignungen nicht dem Gemeinwohl dienten und ihnen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen stehe. Hierauf lehnte die Landesregierung die vorgelegten Anträge auf Enteignung ab. Die Dürkheimer Gondelbahn GmbH legte hiergegen keine Rechtsmittel ein.

Die Stadt Bad Dürkheim unternahm einen weiteren Versuch, indem sie der Bezirksregierung einen die Trasse der Gondelbahn ausweisenden Bebauungsplan vorlegte. Doch die Bezirksregierung gelangte zu der Auffassung, dass der Bebauungsplan nicht genehmigungsfähig sei. Er wurde daraufhin aufgehoben.

Die Vorlage eines weiteren – dem ersten im Wesentlichen entsprechenden – Bebauungsplanes führte zwar zunächst wieder zu Bedenken der Bezirksregierung, die aber nach Beratung mit der Stadt ausgeräumt werden konnten. Im Februar 1968 beantragte daraufhin die Dürkheimer Gondelbahn GmbH – diesmal nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes – die zwangsweise Belastung der betreffenden Grundstücke mit Grunddienstbarkeiten. Die Bezirksregierung machte zunächst Bedenken an der Zulässigkeit solcher enteignungsgleicher Eingriffe geltend, doch der Regierungspräsident ordnete eine weitere Prüfung an. Diese stellte fest, dass die Enteignung zulässig sei. Demzufolge wurden die Grundstücke der betroffenen Eigentümer mit einem Enteignungsbeschluss vom 21. November 1968 mit persönlichen Dienstbarkeiten belastet. Der Dürkheimer Gondelbahn GmbH wurde das Betreten und Befahren der betreffenden Grundstücke erlaubt, um dort die für Betrieb, Unterhaltung, Änderung und Erneuerung erforderlichen Arbeiten vornehmen zu können. Die Eigentümer wurden entsprechend entschädigt.

Bau und Betrieb

Von 1969 bis 1973 dauerte der Bau der Kabinenbahn. 1973 wurde der Fahrbetrieb eröffnet.

Rechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten

1969 stellten elf von der Enteignung betroffene Eigentümer Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 157 ff. des Bundesbaugesetzes.

Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) gab den Antragstellern in erster Instanz mit der Begründung Recht, die Enteignungen seien nicht aus Gründen des Allgemeinwohls erforderlich gewesen. Auf die Berufung der Dürkheimer Gondelbahn GmbH hob das Oberlandesgericht Zweibrücken in zweiter Instanz das Urteil des Landgerichts auf und bestätigte die Enteignungsverfügungen. Die hiergegen gerichtete Revision der Grundstückseigentümer wurde vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe in dritter Instanz per Beschluss und ohne Begründung verworfen.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Gegen die Enteigungsbeschlüsse, die Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken und den Beschluss des Bundesgerichtshofes erhoben die Grundstückseigentümer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Die Beschwerdeführer stützten sie auf die Verletzung von Artikel 14 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes sowie in einem Fall auf die Verletzung von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Mit Urteil vom 10. März 1981[2] hob das Bundesverfassungsgericht die Enteignungsbeschlüsse sowie die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Zweibrücken und des Bundesgerichtshofes wegen Verstoßes gegen Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes auf. Dem Urteil legte das Verfassungsgericht im Wesentlichen die Erwägung zugrunde, dass eine Enteignung einzelner Bürger im Interesse eines privaten Wirtschaftsunternehmens jedenfalls dann unzulässig sei, wenn nicht zusätzlich gewichtige Gründe des Gemeinwohls vorlägen. Ferner erklärte es die Anwendung des Bundesbaugesetzes für rechtswidrig, da der Landesgesetzgeber eigene Regelungen getroffen habe, die an Stelle des Bundesbaugesetzes hätten angewendet werden müssen.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde der Betrieb der Dürkheimer Gondelbahn im Jahr 1981 eingestellt.

Neuere Entwicklung

Standort der einstigen Stütze 1 der Dürkheimer Gondelbahn am 13. September 2008
Zustand der einstigen Talstation am 27. September 2008

Im Januar 2000 brannten infolge von Brandstiftung die Bergstation sowie ein Großteil der Kabinen aus. 2001 konnte der ursprüngliche Betreiber Grunddienstbarkeiten für sämtliche zu „überfliegenden“ Grundstücke erwerben. Er strebt zusammen mit der Bürgerinitiative Pro Gondelbahn eine Wiederinbetriebnahme der Bahn zu touristischen Zwecken an. Im Hinblick darauf wurden 2005 die Stützen – mit Ausnahme der Stütze 3 – abgebaut, um einer modernisierten Bahn den Weg frei zu machen. Der Landesbetrieb Straßen und Verkehr, heute Landesbetrieb Mobilität, erteilte im Dezember 2006 die Genehmigung zum Neubau der Anlage. Nach Ankündigung des Betreibers sollten die Gondeln erstmals wieder zum Dürkheimer Wurstmarkt 2008 verkehren[3]. Doch die Vorbereitungen kamen zum Stillstand, weil der Betreiber eine Garantie des Landes möchte, dass das zu überfliegende Gebiet in den nächsten Jahren nicht zum Naturschutzgebiet erklärt wird. Das Land verwehrt diese Garantie. Weiterhin streitet der Betreiber noch mit seiner Versicherung über die Schadenszahlung in Höhe von fünf Millionen Euro für die im Jahre 2000 ausgebrannte Bergstation. Ein Gerichtstermin im September 2010 sollte darüber entscheiden, was jedoch bisher nicht erfolgte.[4] Das Baurecht zum Wiederaufbau (der zirka 6,5 Millionen Euro kostet) der Gondelbahn hat der Betreiber noch bis März 2012.[5]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl) 1944 S. 1
  2. Bundesverfassungsgericht, Az.: 1 BvR 96/71 (BVerfGE 56, 249 ff. – „Dürkheimer Gondelbahn“)
  3. Die Rheinpfalz, Regionalausgabe Frankenthaler Zeitung, 2. Januar 2007, S. 22
  4. Die Rheinpfalz, Südwestdeutsche Zeitung, 24. Juni 2010, S. 10
  5. Die Rheinpfalz, Südwestdeutsche Zeitung, 30. August 2011

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