- Werbungskostenpauschbetrag
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Ein Werbungskostenpauschbetrag ist ein Betrag, der bei der Ermittlung der steuerlichen Einkünfte pauschal von den Einnahmen abgezogen wird, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden. Ein weiterer Abzug von Werbungskosten ist damit in der Regel nicht mehr möglich.
Deutschland
Pauschbetrag (Jahresbetrag) Veranlagungs-
Zeitraum1. 2. 3. – 1979 564 DEM – 2001 2000 DEM 2002 – 2003 1044 EUR 2004 – 2010 920 EUR 102 EUR 102 EUR 2011 – ... 1000 EUR 102 EUR 102 EUR Im deutschen Einkommensteuerrecht gelten folgende Pauschbeträge:
- 1.000 Euro (Arbeitnehmerpauschbetrag=Werbungskostenpauschbetrag) bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 9a Nr. 1 Buchstabe a EStG),
- 102 Euro bei den Einnahmen aus Versorgungsbezügen (§ 9a Nr. 1 Buchstabe b EStG),
- 102 Euro bei den Einnahmen aus bestimmten anderen Bezügen (§ 22, § 9a Nr. 2 EStG).
Der Ansatz des Pauschbetrags führt nicht zu negativen Einkünften, er wird also höchstens bis zur Höhe der Einnahmen angesetzt.
Der Pauschbetrag dient der Vereinfachung. Erst wenn höhere Werbungskosten geltend gemacht werden, müssen diese in vollem Umfang nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
Beim Lohnsteuerabzug wird der Arbeitnehmerpauschbetrag wie auch die Vorsorgepauschale und der Sonderausgabenpauschbetrag bereits berücksichtigt.
Neben diesen gesetzlichen Pauschalen hat die Finanzverwaltung in den Lohnsteuerrichtlinien bis zum Jahr 2000 zusätzliche Verwaltungspauschalen zum Abzug zugelassen. Diese Pauschbeträge für bestimmte Berufsgruppen sind ersatzlos gestrichen worden, da gegen sie rechtsstaatliche Bedenken bestanden. Es handelte sich um Werbungskosten-Pauschbeträge für Artisten, darstellende Künstler, für Journalisten bei Zeitungen, Zeitschriften, Nachrichten- oder Korrespondenzbüros, Rundfunkanstalten sowie Schlussredakteure (Abschn. 47 Abs. 1 Nr. 3 LStR 1999).
Österreich
Im österreichischen Einkommensteuerrecht wird bei nichtselbständigen Einkünften für Werbungskosten ein Pauschbetrag von 132 Euro jährlich abgezogen (§ 16 Abs. 3 EStG (AT). Daneben sind noch andere, nachgewiesene Kosten zum Abzug zugelassen.
Einzelnachweise
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