- Strandräuber
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Als Strandräuber bezeichnete man Personen, die sich unrechtmäßig Strandgut aneignen, besonders durch gezieltes Stranden lassen fremder Schiffe. Hiervon abzugrenzen ist die erlaubte Tätigkeit bzw. Lebensweise der Strandläufer.
Rechtliche Voraussetzungen
Ursprünglich galt in vielen Küstenregionen, vielfach durch Gewohnheit, das Recht der dortigen Küstenbewohner, den Strand nach eigenem Gutdünken zu nutzen. Bei gestrandetem Gut wurde nicht zwischen einerseits natürlichen Produkten wie Holz, und andererseits Gegenständen menschlicher Produktion wie Kleider oder Geräten oder gar ganzen Schiffen unterschieden. Voraussetzung zur Aneignung des Fundes war allerdings immer die Herrenlosigkeit, beispielsweise durch Tod des ursprünglichen Eigentümers.
Dieses Strandrecht wurde in Europa seit Beginn des 12. Jahrhunderts durch die kirchliche und staatliche Obrigkeit für ungültig erklärt oder zumindest christlichen Vorstellungen angepasst, indem das Recht des Schiffseigners oder Schiffbrüchigen zunehmend gestärkt, das des Finders entsprechend eingeschränkt wurde. Heute gilt in den meisten Fällen das Fundrecht.
Angetrieben wurden oder werden die meisten Strandräuber durch die an den betroffenen Küsten häufig verbreitete Armut unter der einfachen Bevölkerung, regelmäßig Fischer und Kleinbauern. Das Strandgut bietet in einer solchen Situation eine notwendige Ergänzung des kargen Einkommens. Dieses Handeln kam bis ins 19. Jahrhundert an fast allen Küsten der Welt vor. Es fand erst durch den flächendeckenden Bau von Leuchttürmen an den Küsten, die Herausgabe aktueller Seekarten und weitere Navigationshilfen ein Ende.
Formen
Je nach rechtlicher Situation kann die Aneignung als Straftat gewertet werden.
So galt schon, ähnlich dem Wilddiebstahl, das Ablaufen des Spülsaumes mit Aneigung der angespülten Waren als Strandräuberei, besonders, wenn dies regelmäßig erfolgt. Gerade für diesen „Strandgang“, wie diese Art der Strandräuberei früher oftmals genannt wurde, gibt es nahezu kein Unrechtsbewusstsein. Aus Sicht der Strandgängers nimmt sich dieser nur, was am Strand angespült wird. Bemerkenswert erscheint bei dieser Strandräuberei auch die Tatsache, dass die Kirche meistens diese Aktivitäten gegen Entgelt oder Naturalien duldete.
Die seltener verbreitete und mit wesentlich höherer krimineller Energie betriebene Form der Strandräuberei ist die aktive Räuberei. Mit falschen Leuchtfeuern werden bewusst Schiffe auf Untiefen, Riffe oder auf den Strand gelockt und geplündert. Aus verschiedenen Gründen konnten hierbei überlebende Schiffbrüchige durch die Räuber den Tod finden. Sah das Strandrecht vor, dass allein durch das Finden des Schiffes ohne Besatzung dieses in das Eigentum überging, so wurde diese Situation hergestellt. Immer jedoch sind Überlebende etwaige Zeugen, die dem Räuber durch eine Anzeige gefährlich werden könnten. Hier unterscheidet sich das Handeln von der Piraterie lediglich dadurch, dass der Täter von der Küste aus handelt.
Literatur
- Hansen, Nils: Strandrecht und Strandraub - Bemerkungen zu einem Gewohnheitsrecht an den schleswig-holsteinischen Küsten. In: Kieler Blätter zur Vkde 33/2001, S. 51-78
- Rebmann; Dr. Dr. Dr. h.c. Säcker; Dr. Rixecker (Hrsg.): Sachenrecht. § 958 Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen. In: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 6, Nr. 3, C.H. Beck, München 2006.
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