TierSchG

TierSchG

Das Tierschutzgesetz (TierSchG) in Deutschland ist als Gesetz zu dem Zweck erlassen worden, "aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen." (§ 1 S. 1). Der Grundsatz des Tierschutzgesetzes lautet: "Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schaden zufügen" (§ 1 S. 2).

Basisdaten
Titel: Tierschutzgesetz
Abkürzung: TierSchG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
FNA: 7833-3
Ursprüngliche Fassung vom: 24. Juli 1972 (BGBl. I S. 1277)
Inkrafttreten am: 1. Oktober 1972
Neubekanntmachung vom: 18. Mai 2006
(BGBl. I S. 1206, ber. S. 1313)
Letzte Änderung durch: Art. 1 Erstes ÄndG vom
18. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3001,
ber. 2008 I, S. 47)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
19. Dezember 2007
(Art. 3 Erstes ÄndG vom
18. Dezember 2007)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das Tierschutzgesetz beruht heute verfassungsrechtlich auf dem Staatsziel des Tierschutzes nach Art. 20a GG. Es umfasst die wesentlichen Vorschriften zur Tierhaltung, zur Tötung von Tieren (Schlachtung), Eingriffe und Versuche an Tieren sowie zahlreiche Regelungen zur Zucht und zum Handel mit Tieren. Das Gesetz ist vor allem verwaltungsrechtlich gestaltet, so dass es die Tierhaltung von Nutztieren teilweise unter Erlaubnisvorbehalt stellt.

Inhaltsverzeichnis

Inhalte

§ 1 Grundsatz

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Die §§ 2 und 3 beschäftigen sich mit der Haltung und Nutzung von Tieren durch den Menschen.

In § 4 wird die Tötung von Wirbeltieren behandelt.

Die §§ 5 und 6 reglementieren Eingriffe an Tieren. Insbesondere wird in § 6 das vollständigen oder teilweise Amputieren von Körperteilen (Kupieren) behandelt, sowie das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres.

In den §§ 7 bis 9 werden Tierversuche reglementiert.

In § 10 werden Eingriffe an Tieren zu kommerziellen Zwecken behandelt.

In § 11 Züchtung, Haltung und Handel reglementiert. § 11b betrifft die Qualzucht.

Der § 12 regelt den Handel und die Haltung von Tieren, die durch tierschutzwidrige Handlungen geschädigt wurden.

Der § 13 beinhaltet weitere Details des Tierschutzes, die sonst keinen Platz finden.

Die §§ 14 bis 16 regeln die Durchführung des TierSchG.

Die §§ 17 bis 20 bestimmen die Straf- und Bußgeldvorschriften.

Geschichte

Hauptartikel: Tierschutzrecht

Das erste deutsche Tierschutzgesetz (Reichstierschutzgesetz) wurde am 24. November 1933 verabschiedet, aus welchem wesentliche Aspekte später in das TierSchG eingeflossen sind[1]. Zuvor waren nur einige Straftaten im Reichsstrafgesetzbuch von 1871 definiert.

Ein neuer Anlauf erfolgte 1972, nachdem die Öffentlichkeit unter anderem durch Publikationen von Horst Stern sensibler wurde. Im Mai 2002 wurde der Tierschutz auch in das Grundgesetz aufgenommen, um ihm mehr Gewicht zu verleihen.

Einzelnachweise

  1. Daniel Jütte, Tierschutz und Nationalsozialismus, Die Entstehung und die Auswirkungen des nationalsozialistischen Reichstierschutzgesetzes von 1933, IDB Münster • Ber. Inst. Didaktik Biologie Suppl. 2 (2002) [1].

Literatur

  • Almuth Hirth, Christoph Maisack, Johanna Moritz: Tierschutzgesetz. Kommentar. Verlag Franz Vahlen, München 2007, ISBN 978-3-8006-3230-5.
  • Hans-Georg Kluge: Staatsziel Tierschutz. Am Scheideweg zwischen verfassungspolitischer Deklamation und verfassungsrechtlichem Handlungsauftrag. In: ZRP. 37. Jg., 2004, S. 10–14.
  • Albert Lorz, Ernst Metzger: Tierschutzgesetz. Tierschutzgesetz mit Allgemeiner Verwaltungsvorschrift, Rechtsverordnungen und Europäischen Übereinkommen sowie Erläuterungen des Art. 20a GG. Kommentar. 6. Auflage. C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-55436-0.

Weblinks

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