- Wachdienst in der Bundeswehr
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Der Wachdienst in der Bundeswehr ist ein Auftrag, der dem eingeteilten Wachpersonal für eine begrenzte Zeit übertragen wird. Der Wachdienst schützt militärische Bereiche vor unberechtigtem Zutritt, verhindert Straftaten gegen die Bundeswehr, schützt vor Spionage, Sabotage und Zersetzung und überwacht die soldatische Ordnung.
Der Wachauftrag wird geregelt durch verschiedene Gesetze und Verordnungen. Maßgeblich sind hierbei die Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) 10/6 (Der Wachdienst in der Bundeswehr), das Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw) und die Vorgesetztenverordnung (VorgV).
Der Soldat, der Wachdienst leistet, wird durch die Vergatterung für die Dauer des Wachdienstes den Wachvorgesetzten unterstellt.
Jeder Wachsoldat ist „Vorgesetzter im besonderem Aufgabenbereich“ und nach § 3 Vorgesetztenverordnung (VorgV) vorgesetzt gegenüber allen Soldaten, die sich in seinem Aufgabenbereich aufhalten und nicht seine Wachvorgesetzten sind. Er ist weisungsbefugt gegenüber Zivilisten, die sich in seinem Wachbereich aufhalten.
Ausnahmen dieser Regelung bilden Soldaten im Feldjägerdienst, welche gegenüber den meisten militärischen Wachen weisungsbefugt (nicht befehlsbefugt) sind. Einige sensible sog. „Militärische Sicherheitsbereiche“ oder „Sperrbereiche in Militärischen Sicherheitsbereichen“ bleiben jedoch auch den Feldjägern verschlossen (Beispiel: Die Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung (FlBschft BMVg) in Köln-Wahn und Berlin).
Inhaltsverzeichnis
Personal
Nach ZDv 10/6 besteht das Wachpersonal aus folgenden Soldaten:
- 1 Offizier vom Wachdienst (OvWa)
- 1 Stellvertretender Offizier vom Wachdienst (stvOvWa)
- 1 Wachhabender (WaHa)
- 1 Stellvertretender Wachhabender (stvWaHa)
- Wachsoldaten
ZDv 10/6 sieht zusätzlich vor, dass je nach Größe des Bewachungsobjektes weitere Stellvertretende Offiziere vom Wachdienst eingesetzt werden können. Ebenso ist vorgesehen, dass auf den stellvertretenden Offizier vom Wachdienst verzichtet werden kann, wenn der Wachbereich entsprechend klein ist. Gleichfalls wird hier geregelt, wie die dienstgradliche Besetzung der Wache grundsätzlich auszusehen hat, wenn eine „Besondere Wachanweisung“ nichts anderes vorsieht. Eine solche Regelung kann durch einen Kasernenkommandanten befohlen werden.
Aufgaben und Verantwortung der Wachvorgesetzten verlangen den Einsatz entsprechend ausgebildeter und erfahrener Soldaten. Es sind als
- Offizier vom Wachdienst Offizier und Unteroffizier mit Portepee,
- Stellvertretender Offizier vom Wachdienst jüngere Offiziere und Unteroffiziere mit Portepee,
- Wachhabender mindestens Unteroffiziere ohne Portepee mit bestandener Ausbildung zum Wachhabenden und ausreichend praktischer Erfahrung als stellv. Wachhabender und
- Stellvertretender Wachhabender mindestens geeignete Mannschaften, die eine entsprechende Ausbildung zum Wachvorgesetzten erhalten haben
einzuteilen.
Dies spiegelt auch die Besetzung eines Zuges nach der so genannten STAN wider, in der ein Offizier (Oberleutnant oder Leutnant) Zugführer, ein Feldwebeldienstgrad (Hauptfeldwebel oder Oberfeldwebel) Stellvertretender Zugführer, ein Feldwebeldienstgrad (Oberfeldwebel oder Feldwebel) Gruppenführer und ein Unteroffizierdienstgrad (Stabsunteroffizier oder Unteroffizier) Stellvertretender Gruppenführer sein sollte.
Eine Ausnahme dieser Regel besteht zumeist an Schulen der Bundeswehr, wo angehende Unteroffiziere und Offiziere im Rahmen ihrer Ausbildung auch z. B. im Rang eines Feldwebel oder Stabsunteroffizier als Wachsoldat eingesetzt werden.
Wachvorgesetzte
Wachvorgesetzte der Wachsoldaten nach ZDv 10/6 sind:
- Stellvertretender Wachhabender (stvWaHa)
- Wachhabender (WaHa)
- Stellvertretender Offizier vom Wachdienst (stvOvWa)
- Offizier vom Wachdienst (OvWa)
- Stellvertretender Kasernenkommandant
- Kasernenkommandant
- Regimentskommandeur
- Brigadekommandeur
- Divisionskommandeur
- Inspekteur der jeweiligen Teilstreitkraft
- Bundesminister der Verteidigung
Nur dieser Personenkreis ist befugt, den jeweilig untergebenen Wachsoldaten im Rahmen der Wache Befehle und Aufträge zu erteilen. Ab Regimentskommandeur verschmelzen die Vorgesetztenverhältnisse nach § 3 Vorgesetztenverordnung (VorgV) und § 1 VorgV (Disziplinarische Vorgesetzte) zusammen.
Ausnahmen und Hinweise
Der Bundeskanzler, der Bundespräsident sowie der Generalinspekteur der Bundeswehr sind keine Wachvorgesetzten. Ausnahmen sind in der weiteren Folge aufgelistet.
- Der Bundesminister der Verteidigung kann einen persönlichen Stellvertreter (meist einen Staatssekretär) bestimmen, der in seinem Namen Befehlsbefugnis besitzt. Normalerweise vertritt dieser den Bundesminister dann, wenn sich dieser außer Landes aufhält.
- Im Verteidigungsfall verliert der Bundesminister der Verteidigung laut Grundgesetz seine Befehlsgewalt, diese geht dann vollständig auf den Bundeskanzler über. Nur in diesem Fall wird der Bundeskanzler ebenfalls Wachvorgesetzter.
- Der Generalinspekteur ist durch ständige Anordnung des Bundesministers für Verteidigung befugt, sich auch dem Wachdienst angehörende Soldaten durch eigene Erklärung zu unterstellen, wenn es die Situation erfordert. Dies wird der Sonderrolle des Generalinspekteurs als zumeist ranghöchstem Soldaten der Bundeswehr gerecht. Anwendung findet hier dann § 6 Vorgesetztenverordnung (VorgV) und nur in diesem Fall kann er Wachvorgesetzter werden.
- Truppenteile, die NATO-Verbänden zu- oder untergeordnet sind, verfügen zum Teil noch über weitere (Wach-)Vorgesetzte.
Die personelle und dienstgradliche Besetzung kann von Kaserne zu Kaserne unterschiedlich sein. So wird ZDv 10/6 zumeist durch eine „Besondere Wachanweisung“, welche vom zuständigem Kasernenkommandanten befohlen wird, ergänzt, die mehr auf die örtlichen Begebenheiten abgestimmt ist.
Im Zuge von Sparmaßnahmen geht die Bundeswehr immer mehr dazu über, militärische Bereiche jeder Art durch zivile Sicherheitsdienste sichern zu lassen. Einer solchen Wache steht trotzdem immer ein Offizier vom Wachdienst mit Weisungsbefugnis vor. Der Sinn darin findet sich in der einfachen Regel, dass Soldaten von Zivilisten keine Befehle oder Weisungen entgegennehmen dürfen (§ 1 Abs 5 Soldatengesetz). Durch die Vergatterung der zivilen Wache durch den Offizier vom Wachdienst wird diese Befugnis nicht erteilt.
Wachsoldaten tragen Armbinden mit der Nennung ihrer Funktion „Wache“ oder „Streife“ nur dann, wenn die Soldaten im Rahmen des Wachdienstes zu diesen Diensten eingeteilt sind. Dies ist nötig, da sie ansonsten nicht von „normalen“ Soldaten zu unterscheiden wären. Der Offizier vom Wachdienst, dessen Stellvertreter, sowie die Wachhabenden haben keine Armbinden, sondern eine silbergraue Schulterschnur an der rechten Schulter.
Unmittelbarer Zwang
Angehörige der Wache dürfen unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbaren Zwang gegenüber anderen Personen ausüben (auch Zivilpersonen); hier sind das Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw) und dessen Vollzugsvorschriften anzuwenden.
Siehe auch
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