- Namensrecht
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Unter Namensrecht wird sowohl die Gesamtheit der Vorschriften verstanden, die regeln, welchen Namen eine Person zu führen berechtigt ist und die die Voraussetzungen einer bürgerlichen oder öffentlich-rechtlichen Namensänderung festlegen (Recht auf einen Namen), als auch das Recht einer (natürlichen oder juristischen) Person, den eigenen Namen zu führen und andere vom unbefugten Gebrauch dieses Namens auszuschließen (Recht aus einem Namen). Das Recht aus einem Namen ist ein absolutes Recht und bei natürlichen Personen ein Persönlichkeitsrecht.
Siehe auch: Regelungen zur Auswahl von Vornamen für KinderInhaltsverzeichnis
Deutschland
Das deutsche Namensrecht wird besonders durch das Bürgerliche Gesetzbuch geregelt.
Österreich
Das Namensrecht ist in Österreich liberaler geregelt als in Deutschland. Es gibt für Österreicher und für in Österreich lebende Staatenlose sowie für Flüchtlinge, die in Österreich Aufnahme gefunden haben, ein Recht auf Änderung des Vor- oder Familiennamens, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Die Gründe müssen schriftlich dargelegt werden. Der Verwaltungsakt ist mit einer geringen Verwaltungsgebühr verbunden. Die Auswahl eines Vornamens wird großzügiger gehandhabt als im deutschen Recht. Eine Namensänderung ohne wichtigen Grund (Wunschname) ist ebenfalls möglich, aber mit höheren Kosten verbunden.
Familienrecht
Familienname von Kindern
Nach § 139 ABGB gilt folgendes: „Haben die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen. Haben die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind den Familiennamen, den die Eltern dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zum Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder bestimmt haben. Hierzu können die Eltern nur den Familiennamen eines Elternteils bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, erhält das Kind den Familiennamen des Vaters. Bei einer Adoption erhält das Kind den Familiennamen des Annehmenden“ (§ 183 ABGB).
Eheschließung
Nach § 93 ABGB gilt: „Ehegatten führen den gleichen Familiennamen. Dieser ist der Familienname eines der Ehegatten, den die Verlobten vor oder bei der Eheschließung als gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben. Fehlt eine solche Bestimmung, wird der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname.“
Derjenige Verlobte, der den Familiennamen des anderen als gemeinsamen Familiennamen zu führen hat, kann dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung erklären, bei der Führung des gemeinsamen Familiennamens diesem seinen bisherigen Familiennamen unter Setzung eines Bindestrichs (insoweit abweichend vom deutschen Recht, § 1355 BGB) zwischen den beiden Namen voran- oder nachzustellen. Dieser Ehegatte ist zur Führung des Doppelnamens verpflichtet. Eine andere Person kann ihren Namen nur vom gemeinsamen Familiennamen ableiten.
Derjenige Verlobte, der mangels einer anderen Bestimmung den Familiennamen des anderen als gemeinsamen Familiennamen zu führen hätte, kann dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung erklären, seinen bisherigen Familiennamen weiterzuführen; aufgrund einer solchen Erklärung führt jeder Ehegatte seinen bisherigen Familiennamen weiter.
Ehescheidung
Hierzu bestimmt § 93a ABGB: Eine Person, deren Ehe aufgelöst ist, kann erklären, einen früheren Familiennamen wieder anzunehmen. Ein Familienname, der von einem früheren Ehegatten aus einer geschiedenen oder aufgehobenen Ehe abgeleitet wird, darf nur wieder angenommen werden, wenn aus dieser früheren Ehe Nachkommenschaft vorhanden ist.
Adel
Seit dem Adelsaufhebungsgesetz vom 3. April 1919 ist das Führen von Ehrenworten („von“, „zu“, „von und zu“) und Adelsprädikaten (Edler, Ritter, Baron) untersagt. Diese Bezeichnungen im Namen wurden ersatzlos gestrichen. Aus „Robert Edler von Musil“ wurde so „Robert Musil“.
Schweiz
Familienname von Kindern
Art. 270 des Schweizer Zivilgesetzbuches (ZGB) enthält folgende Regelung: „Sind die Eltern miteinander verheiratet, so erhält das Kind ihren Familiennamen. Sind sie nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Namen der Mutter, oder, wenn diese infolge früherer Eheschließung einen Doppelnamen führt, den ersten Namen. Bei einer Adoption kann das Kind einen neuen Vornamen erhalten.“ (Art. 267 ZGB)
Eheschließung
Art. 160 des Schweizer Zivilgesetzbuches bestimmt dazu: „Der Name des Ehemannes ist der Familienname der Ehegatten. Die Braut kann jedoch erklären, sie wolle ihren bisherigen Namen dem Familiennamen voranstellen. Trägt die bereits einen Doppelnamen, so kann sie lediglich den ersten Namen voranstellen.“ Der Name darf aber nicht angehängt werden.
Ehescheidung
Art. 119 des ZGB trifft folgende Regelung: „Der Ehegatte, der seinen Namen geändert hat, behält den bei der Heirat erworbenen Familiennamen, sofern er nicht binnen einem Jahr, nachdem das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden ist, erklärt, dass er den angestammten Namen oder den Namen, den er vor der Heirat trug, wieder führen will.“
Namensänderung auf Antrag
Art. 30 des ZGB regelt hierzu: „Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen.“ Das Gesuch der Brautleute, von der Trauung an den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen, ist zu bewilligen, wenn (lediglich) „achtenswerte“ Gründe vorliegen.
Allianzname
In der Schweiz ist bei verheirateten Personen die Verwendung eines Allianznamens verbreitet, bei welchem der vor der Heirat geführte Name mit Bindestrich hinter den amtlichen Familiennamen gesetzt wird. Der Allianzname ist kein amtlicher Name, darf aber im alltäglichen Rechtsverkehr geführt werden und kann im Pass eingetragen werden.
Vereinigtes Königreich und Irland
Das Vereinigte Königreich ist keine rechtliche Einheit, sondern teilt sich auf in die drei Jurisdictions England und Wales, Schottland, sowie Nordirland (die Republik Irland gehört nicht zum Vereinigten Königreich); dementsprechend wird das Namensrecht (sofern man diesen Begriff überhaupt benutzen kann) unterschiedlich gehandhabt. Das englische Common Law hat, neben dem Scots Law, die weitaus großzügisten und liberalsten Regelungen in Bezug auf Namensführung und -änderung, häufig in starkem Kontrast zum kontinental-europäischen Civil Law.
England und Wales
Im Common Law, dem Gemeinen Recht Englands, unterliegt das Namensrecht dem Bürger bzw. der Bürgerin selbst, d.h. Vor- wie Nachnamen stehen zur freien Disposition des Trägers. Eine Namensänderung is folglich relativ einfach: rein rechtlich ist die Benutzung eines neuen Namens ausreichend; es können sogar mehrere Namen gleichzeitig geführt werden. Die Logik dahinter liegt in der Denkweise des Common Law: weder Gerichte noch der Gesetzgeber haben das Namensrecht bislang zu regulieren versucht. Der Fall re Parrot: Cox v Parrot [1946] Ch 183, dessen Anwendbarkeit heute umstritten ist, hat kaum praktische Bedeutung und ein Gesetz aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges, das es aliens, also Einwohnern nicht-britischer, irischer oder Commonwealth-Staatsangehörigkeit verbot, den Namen zu ändern, wurde in den 1970er Jahren aufgehoben.
Eine Namensänderung ist streng genommen an keinerlei Formalität gebunden. Dies führt zu der wichtigen Beweisfrage: es reicht nicht aus, formlos gegenüber einer Behörde oder Bank zu erklären, man habe einen neuen Namen angenommen; vielmehr wird oftmals nach documentary evidence gefragt. Die meisten Behörden, Banken, Sparkassen, Arbeitgeber usw. akzeptieren eine Reihe von Dokumenten, die eine Namensänderung nach Common Law belegen. Das weitaus gebräuchlichste und häufigste ist ein „Deed of Change of Name“, zumeist Deed poll genannt. Ein Deed Poll ist ein rechtlich bindendes Dokument des Ausstellers: die Formalität dieses Dokumentes macht es ein bindendes Versprechen (man kann es daher etwas unorthodox als unilateralen Vertrag bezeichnen). Dieser Deed Poll kann dem Passport Office, DVLA (nationale Führerscheinstelle), sonstigen Behörden, Banken, Arbeitgebern, Universitäten, Schulen und colleges usw. vorgelegt werden und der Name wird wie gewünscht geändert; der Deed Poll ist Nachweis einer Namensänderung und wird, wenn formgerecht durchgeführt, von allen Stellen akzeptiert werden. Es bestehen grundsätzlich keinerlei Beschränkungen, welcher Name angenommen werden kann; berüchtigte Namensänderungen in den letzten Jahren enthielten Her Majesty The Queen, Willy Wonker und Captain Fantastic, obgleich das Passport Office auf seiner Internetseite erklärt, eindeutig irreführende oder anstößige Namen würden nicht akzeptiert. Dies heißt nicht, dass die Namensänderung nicht gültig ist, sondern lediglich, dass kein Pass auf diesen Namen im Rahmen des administrativen Ermessens ausgestellt wird (Reisepässe werden unter der königlichen Prärogative ausgegeben). Trotz fehlender Beschränkungen darf mit einer Namensänderung keine betrügerische Handlung begangen werden. Wer beispielsweise ein Konto eröffnet, wird im Regelfall befragt nach allen Namen, unter denen man bekannt ist oder war. Ein Deed Poll muss folgenden Wortlaut (sinngemäß) haben: “I, [former name], have dropped my former name and assumed for all purposes the name [new name]. Signed as a deed in/on, and witnessed by […]”. Es genügt den Anforderungen des Common Law, einen Deed Poll selber zu verfassen und, ein Erfordernis für die Gültigkeit des Dokuments, es in Anwesenheit eines Zeugen (der ebenfalls unterschreiben muss) zu unterschreiben; es ist nicht erforderlich, einen Solicitor (Anwalt) dafür aufzusuchen. Zeuge kann jeder sein, der mit dem Namensändernden nicht direkt verwandt ist oder im selben Haushalt wohnt. Im Internet finden sich zahlreiche Anbieter von Deed Polls, die Gebühren zwischen £5 und £50 verlangen; obwohl dies keineswegs erforderlich ist, werden diese Dienste weitgehend genutzt. Der Legal Deed Service Ltd teilte im Jahr 2008 mit, 90.000 Menschen hätten den Online-Dienst in diesem Jahr benutzt. Deed Polls können gerichtlich veröffentlicht werden (Enrolment in the High Court of Justice), dies ist aber keineswegs notwendig und kommt nur selten vor. Einige ausländische Botschaften (z.B. Neuseeland) verlangen von ihren Bürgern, die in Großbritannien leben und ihren Namen ändern, eine Abschrift des Enrolment, damit die Änderung auch dort anerkannt werden kann. Neben Deed Polls gibt es eine Reihe weiterer Möglichkeiten, Dokumentation für eine Namensänderung vorzulegen. Statutory Declarations, die sich in etwa mit den eidesstattlichen Erklärungen im deutschen Recht vergleichen lassen, kommen heute in England nur noch selten vor, werden aber akzeptiert. Weitaus gebräuchlicher sind marriage certificates (Heiratsurkunden; in der Tat benutzen verheiratete Frauen in Großbritannien oftmals beide Namen, so ist die Frau des ehemaligen Premierministers Tony Blair, die als Cherie Blair sowie Cherie Booth bekannt ist. Eine Festlegung auf einen gemeinsamen Ehenamen gibt es in England nicht; dementsprechend ist auch die Bezeichnung bürgerlicher Name im Hinblick auf das Common Law irreführend) oder Scheidungsurkunden (decree nisi, decree absolute); wird eines dieser Dokumente vorgelegt, ist kein zusätzlicher Deed Poll mehr erforderlich: es geht nur um den Nachweis einer Namensänderung, nicht um deren Ausführung, denn diese geschieht nach Common Law durch Nutzung des neuen Namens. Prinzipiell reicht auch die Kopie von zwei Zeitungsannoncen, die die Namensänderung bekannt geben, aus, doch werden die meisten Behörden dies nicht mehr als ausreichenden dokumentarischen Nachweis ansehen. Die Geburtsurkunde kann in England und Wales, anders als in Schottland, nur bei Geschlechtsumwandlung geändert werden. Ein Reisepass muss nach einer Namensänderung nicht zwingend geändert werden (wohl aber ein Führerschein). Es gibt keine zentrale Stelle zur Meldung von Namensänderungen; auch das Geburtsregister muss nicht geändert werden.
Ausländer und das englische Namensrecht
Einige Staaten erkennen in England ausgestellte Deeds Poll an, was aber an unterschiedliche Bedingungen geknüpft sein kann, z.B. enrolment in the High Court (Neuseeland), ein Solicitor als Zeuge des Dokuments (Pakistans High Commission) oder Legalisierung (Estland). Die meisten dieser Staaten sind Mitglieder des Commonwealth of Nations und nutzen somit das Common Law (die US-amerikanische Botschaft erkennt Deeds poll nicht an, wohl aber Statutory Declarations). Die meisten EU-Staaten erkennen diese Dokumente jedoch nicht an, wie etwa die Deutsche Botschaft (ähnliche Schwierigkeiten wurden auch berichtet von spanischen, französischen, belgischen, schweizerischen und niederländischen Bürgern in England). Dies liegt daran, dass das englische Common Law dem Domizilsprinzip folgt, d.h. eine natürliche Person unterliegt dem Recht derjenigen Jurisdiktion, in der er sich aufhält, nicht deren Staat er angehört. Das deutsche Recht dagegen folgt dem Staatsangehörigkeitsprinzip, und nach deutschem Recht ist eine Namensänderung nur auf öffentlich-rechtlicher Ebene auf Antrag zulässig (siehe dazu oben). Aufgrund des Domizilsprinzips ist es aber ausländischen Bürgern offen, ihren Namen nach englischem Recht zu ändern; Deeds Poll von Ausländern werden, mit einer Ausnahme (Certificates of Registration, welche EU-Bürger beantragen können (aber wegen der Bewegungsfreiheit in der EU nicht müssen), werden von der Border Agency immer in dem Namen ausgestellt, der auf dem Pass steht; in diesem Fall kann Arbeitgebern das Zertifikat samt Deed Poll vorgelegt werden), von Behörden, Banken usw. akzeptiert, auch wenn diese ihren Personalausweis oder Reisepass nicht ändern können. Allerdings obliegt dem Namensändernden dann die Pflicht, den Reisepass im Vereinigten Königreich nicht ohne Vorzeigen des Deed Poll zu benutzen, was im Alltag aber vor allem wegen der nicht vorhandenen Ausweispflicht nicht zu Problemen führt. Durch Vorzeigen von Reisepass und Deed Poll können Kreditkarten oder auch ein britischer Führerschein im neuen Namen ausgestellt werden; Letzterer ist voll gültiger Identitätsnachweis.
Schottland
Deeds Poll sind keine im schottischen Recht anerkannten Dokumente, sodass hier die Namensänderung anders als in England und Wales erfolgt, zumeist per Statutory Declaration (was aber nicht heißt, dass in England vollzogene Deeds nicht gültig wären). Zudem sind hier, im Gegensatz zu England und Wales, auch Änderungen der Geburtsurkunde möglich.
Nordirland und Republik Irland
In Nordirland und der Republik Irland gelten ähnliche Bestimmungen wie in England und Wales. Allerdings benötigen Ausländer in der Republik Irland unter Umständen die behördliche Zustimmung zu einer Namensänderung, anders als in England oder Nordirland (Domizilsprinzip).
Andere Staaten des Common Law
Während die Namensänderung im Vereinigten Königreich und Irland am wenigsten Aufwand erfordert, gelten vergleichbare Regeln in anderen Ländern des Common Law. Vergleichsbares Recht gilt
- in den Vereinigten Staaten, wo das Namensrecht im Einzelnen von Staat zu Staat variiert,
- Kanada, in Québec gilt allerdings das kontinentaleuropäische Recht (Civil Law) und nicht Common Law und es gelten Regelungen, die denjenigen in Deutschland nahekommen) und
- Australien, wo in der Regel nicht mehr als zwei Namensänderungen pro Jahr erfolgen sollen.
Siehe auch
Weblinks
Einzelnachweise
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