Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft

Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft

Die Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft (VVG) ist eine Form der Verwaltungskooperation in Baden-Württemberg. Bei ihr übernimmt eine Gemeinde („erfüllende Gemeinde“) die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbands (GVV).[1] Die Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft ist nicht selber rechtsfähig, sie ist keine Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit auch kein Gemeindeverband.

Inhaltsverzeichnis

Struktur

Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaften bestehen aus mehreren benachbarten Gemeinden eines gemeinsamen Landkreises, wobei jede Gemeinde nur einer Verwaltungsgemeinschaft (GVV oder VVG) angehören kann.[1]

Ein gemeinsamer Ausschuss aus Vertretern der beteiligten Gemeinden entscheidet über die Erfüllungsaufgaben. Vorsitzender des gemeinsamen Ausschusses ist der Bürgermeister der erfüllenden Gemeinde.[2]

Aufgaben

Den Umfang der übertragenen Aufgaben bestimmt § 61 der baden-württembergischen Gemeindeordnung; hierbei gibt es zwischen Gemeindeverwaltungsverbänden und Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaften keinen grundsätzlichen Unterschied.[3]

Ein wichtiger Punkt ist, dass die erfüllende Gemeinde den anderen Mitgliedsgemeinden bei Bedarf Bedienstete zur Verfügung stellt sowie diese berät.

Die Aufgaben der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft sind unterschieden in „Erledigungsaufgaben“, bei denen die erfüllende Gemeinde im Auftrag der anderen Gemeinden tätig wird, und „Erfüllungsaufgaben“, die sie in eigener Zuständigkeit erledigt. Zu den Erledigungsaufgaben zählen Aufgaben rund um die verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplan), Bodenordnung, Städtebauförderung und Bauaufsicht sowie die Gewässerunterhaltung und Abgaben-, Kassen- und Rechnungsgeschäfte. Zu den Erfüllungsaufgaben gehören die vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) und die Übernahme der Straßenbaulast für die Gemeindeverbindungsstraßen. Auf Antrag können der erfüllenden Gemeinde weitere Aufgaben übertragen werden.

Vergleich

Die Verwaltungsgemeinschaft in Schleswig-Holstein gemäß § 19a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit ist ähnlich strukturiert wie die Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft. Die Verwaltungsgemeinschaften in Bayern, Sachsen und Thüringen sind dagegen Gemeindeverbände mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. a b § 59 Gemeindeordnung (GemO) Baden-Württemberg
  2. § 60 Gemeindeordnung (GemO) Baden-Württemberg
  3. § 61 Abs. 7 Gemeindeordnung (GemO) Baden-Württemberg
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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