- Verwandtschaft (Recht)
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Verwandtschaft im rechtlichen Sinne unterscheidet sich in vielen Staaten von dem, was im allgemeinen Sprachgebrauch als Verwandtschaft bezeichnet wird.
Inhaltsverzeichnis
Deutschland, Österreich, Schweiz
Nach deutschem, österreichischem und schweizerischen Recht (vgl. § 1589 BGB, § 40 ABGB, Art. 20 ZGB) nur die Bluts- oder Adoptivverwandtschaft infolge Abstammung von gemeinsamen Voreltern(-teilen). Keine Verwandtschaft besteht daher zwischen Ehegatten als solchen; durch die Heirat wird allerdings die Schwägerschaft zu den Verwandten des Ehegatten (und durch die Verpartnerung in Deutschland auch zu den Verwandten des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners) vermittelt. Verwandtschaft in direkter (gerader) Linie besteht zwischen Abkömmlingen (auch durch Adoption) und Voreltern, Verwandtschaft in der Seitenlinie zwischen den Abkömmlingen gemeinsamer Voreltern, Verwandtschaft in auf- beziehungsweise absteigender Linie zwischen Abkömmlingen und Vorfahren beziehungsweise umgekehrt. Der Grad der Verwandtschaft (Verwandtschaftsgrad, Verwandtschaftsverhältnis) bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten. Beispielsweise sind Geschwister Verwandte 2. Grades in der Seitenlinie.
Nahe Verwandtschaft ist ein Hindernis für die Schließung einer Lebenspartnerschaft und für die Eheschließung. In Deutschland dürfen Verwandte in gerader Linie (z. B. Großvater und Enkeltochter, Mutter und Sohn) nicht heiraten, ebenso Geschwister und Halbgeschwister.
Das Recht der Verwandtschaft ist in Deutschland in §§ 1589-1772 BGB geregelt, in Österreich hauptsächlich in §§ 40 ff. ABGB, in der Schweiz in Art. 252-359 ZGB. Bis 1970 galten in der Bundesrepublik Deutschland der Vater und sein uneheliches Kind als nicht verwandt, diese Fiktion wurde durch das Nichtehelichengesetz beseitigt.
Adoption
Verwandtschaft im rechtlichen Sinne entsteht auch durch Adoption. Diese Form der Nichtblutsverwandtschaft ist der Blutsverwandtschaft rechtlich im Wesentlichen gleichgestellt. Bei der Volladoption eines Minderjährigen verliert das Adoptivkind die verwandtschaftliche Bindung zur Ursprungsfamilie und wird mit allen Verwandten der Adoptiveltern verwandt. Bestehen bleiben in der Regel nur die Ehehindernisse gegenüber den biologisch verwandten Mitgliedern der Ursprungsfamilie. Bei einer Erwachsenenadoption, die im Allgemeinen seltener vorkommt, sehen allerdings die meisten Rechtsordnungen weniger einschneidende Änderungen der Verwandtschaftsbeziehungen vor.
Begriffsabgrenzung
Der Begriff der „Verwandten“ ist in diesem Sinne von dem der „Familienangehörigen“ oder „Angehörigen“ zu unterscheiden. Zu Letzteren zählen auch Ehepartner und Lebenspartner sowie Verschwägerte, mit denen Verwandtschaft im Rechtssinn dagegen nicht besteht.
Siehe auch
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorien:- Verwandtschaftsrecht (Deutschland)
- Familienrecht (Österreich)
- Familienrecht (Schweiz)
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