Hochzeitsfeier

Hochzeitsfeier
Hochzeitspaar im Standesamt

Hochzeitsfeier (auch Heirat, Trauung oder einfach nur Hochzeit genannt) beschreibt heute die Ausdrucksformen des Feierns anlässlich der Schließung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft.

In vielen Kulturen beschränkt sich die Hochzeit nicht auf eine kurze, abgeschlossene Zeremonie, sondern findet über einen längeren Zeitraum statt. Ethnologen sprechen in diesem Fall von einer „gradualistischen Annäherung an die Ehe“. Die Hochzeit kann als Passageritus für Braut und Bräutigam betrachtet werden.

Bei der Hochzeit findet in vielen Kulturen ein ritueller Austausch von Gütern oder Diensten statt (Brautgabe, Mitgift, Morgengabe, Brautbuch). Diese gehören in vielen Fällen zu den wichtigsten ökonomischen Transaktionen im Leben eines Individuums neben der Kinderversorgung.

Viele unterschiedliche Hochzeitsbräuche gehören zu den traditionellen Feiern, etwa der Polterabend.

Inhaltsverzeichnis

Begriffliches

Hochzeit

Autoschmuck anlässlich einer Hochzeit

Die Vorsilbe „Hoch“ bzw. ihre Wurzel „hu“ bedeuten soviel wie schwellen, wachsen und schwanger sein.[1] Früher wurde der Begriff für jede hohe Feier verwendet.[2] Er kommt vom mittelhochdeutschen hōhzīt (hōhgezīt) und vom althochdeutschen hōhzīt zu asächs. hōhgitīd und anord. hātīð.[3] Bis ins späte Mittelalter konnten damit weltliche Feste oder die Feste des Kirchenjahres bezeichnet werden[4][5]. Hochzeit ist ein Begriff, der ursprünglich „Festzeit“, also jedes hohe Fest (auch die Eheschließung) bezeichnete, sich aber auf die Bedeutung „Eheschließung“ reduziert hat. Er betont die Ausdrucksformen des Feierns anlässlich der Heirat oder Verpartnerung.

Heirat

Das Wort Heirat leitet sich von althochdeutsch hīrāt ab und ist ein Kompositum, das sich aus zwei Wurzeln zusammensetzt. Die Silbe hei- geht auf germanisch *hīwa[n] („Haus“, „Hausgemeinschaft“) zurück, das von der indogermanischen Wurzel *kei („liegen“, hier in der Bedeutung „Lager“, „sich niederlassen“) abgeleitet wird, aus der sich auch die Wörter um lat. civis („Hausgenosse“, „Bürger“) und dt. Heim ableiten. Die Silbe -rat ist mit raten und reden verwandt und bezeichnete ursprünglich „Mittel, die zum Lebensunterhalt notwendig sind“, dann die „Besorgung“ dieser Mittel, schließlich auch „Fürsorge“.[6] Zunächst bezeichnete mittelhochdeutsch der hîrât (maskulinum) den geordneten[7] ehelichen Hausstand oder eben Hausrat und erst später die Eheschließung und Vermählung[8][9]

Heirat und Lebenspartnerschaft

Ob der Begriff Heirat / heiraten auch für das Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft gilt oder es dort besser verpartnern heißt, war 2002 noch offen.[10] Heirat und heiraten wird von manchen Journalisten auch für das Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft verwendet.[11] Nachdem der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) dieser Sicht anfangs folgte[12], benutzt er mittlerweile auch den Begriff verpartnern.[13] Volker Beck und Bündnis 90/Die Grünen[14], Die Linke[15], andere Journalisten[16] und Verlage[16][17] verwenden den Begriff verpartnern. Gegner der rechtlichen Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Paaren wie Wuestenstrom[18] lehnen die Bezeichnung Heirat für Paare nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz als „falsch“ ab.

Familienstände

Verheiratet

Das Adjektiv „verheiratet“ ist der juristische Ausdruck für den Familienstand von Ehepartnern.[19] Verheiratet zu sein ist einer von verschiedenen möglichen Familienständen. Der Begriff ist vom Verb „heiraten“ grammatikalisch abgeleitet, wird aber nur auf Eheleute, nicht aber auf Lebenspartner angewandt.

Verpartnerung

Hochzeitskuss eines homosexuellen Paares

Zur Klarstellung oder zur Abgrenzung vom Eingehen der Ehe, wird unter anderem vom LSVD der Begriff Verpartnerung verwendet.[20] Auch das deutsche Recht kennt neben den Familienständen ledig, verheiratet, verwitwet und geschieden noch einen weiteren, vom Gesetzgeber allerdings nicht näher bezeichneten, Familienstand für Personen, die in der Lebenspartnerschaft leben.[21] Im Einwohnermeldewesen werden die Kürzel LP für verpartnert (Lebenspartnerschaft), LA für entpartnert (Lebenspartnerschaft aufgehoben) und LV für partnerhinterblieben (Lebenspartner verstorben) verwendet.

Trauung

Nach dem deutschen Wörterbuch der Brüder Grimm[22] kommt das Wort Trauung von Treue wie etwa auch in Vertragstreue und von Vertrauen, wie etwa das Vertrauen der Brautleute ineinander. Es bekam schon früh seine Bedeutungsfülle für den persönlichen Akt des Vertrauens von Braut und Bräutigam, die Zeremonie sowie den rechtlichen Akt der Eheschließung. Der Begriff Trauung ist etwa seit dem 13. Jahrhundert belegt und meint ursprünglich das „Anvertrauen“ einer Frau an den Ehemann. Heute bezeichnet es vor allem das Ritual der Eheschließung als solches, auch in Form einer kirchlichen Trauung oder sonstigen religiösen Feier. Die Trauung ist der wichtige Akt, der bei einer Heirat vollzogen wird. Durch ihn werden die Partner vermählt. Man unterscheidet zwischen der standesamtlichen, der kirchlichen sowie einer freien Trauung, wobei letztere keine rechtliche Relevanz erlangt.

Vermählung

Das Wort Vermählung stammt vom mittelhochdeutschen mehelen, das „versprechen“ bzw. „verloben“ bedeutete, basiert also auf dem Gedanken des Eheversprechens bzw. des Verlöbnisses.

Geschichte

Vornehme Hochzeitsgesellschaft, Wolfgang Heimbach, Kunsthalle Bremen
Brautpaar um 1900

Im Mittelalter war die formelle Trauung noch nicht Pflicht. Heimliche Verlöbnisse (Matrimonia clandestina) oder so genannte „Winkelehen“, die ebenfalls heimlich geschlossen wurden, waren rechtsgültig, aber wegen ihrer Heimlichkeit rechtlich schwer zu handhaben. Nach der Reformation wurde die Ehe erst von protestantischen und weltlichen Obrigkeiten, dann auch von der katholischen Kirche als Schwelle für die Ausübung legitimer Sexualität etabliert.[23] Im katholischen wurde die obligatorische Trauung vom Konzil von Trient im 16. Jahrhundert eingeführt.

Eine formgültige Ehe wurde seit dieser Zeit durch contractio (der Ehevertrag) und consummatio (Vollzug der Ehe) geschlossen. Weil der Vollzug der Ehe zur Rechtsgültigkeit erforderlich war, wurde er unter Zeugen vorgenommen.[24] Da zu dieser Zeit eine Scheidung undenkbar war, musste stattdessen bei Bedarf versucht werden, den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen der Eheschließung fehlerhaft festgestellt worden waren, die Ehe also von vornherein ungültig war.

Zwischen 1489 und 1770 ist die Trauung per Stellvertreter / Handschuhehe belegt. Das war eine besondere Zeremonie der Trauung in Abwesenheit des Bräutigams. Ein Stellvertreter des Bräutigams (ein Gesandter bzw. Diplomat) vollzog „per procurationem“ dabei formell die Eheschließung.

Vor 1800 waren die meisten Partner bis zum Zeitpunkt der Hochzeit offiziell Junggesellen und Jungfrauen. In Traueintragungen im Kirchenbuch wurde im Allgemeinen die Bezeichnung Jungfrau (abgekürzt J.) für die Braut gebraucht, solange der Pfarrer nicht vom Gegenteil überzeugt war. War er das, so wurde die Braut als „Deflorata“ oder gar „Impraegnata“ bezeichnet, und die Trauung fand „auf Verordnung“ bzw. „in der Stille“ statt, wobei dann oft der Name des Brautvaters in der Traueintragung fehlt (siehe auch Toter Punkt).

In Deutschland galt von 1875 bis 2008 die obligatorische Zivilehe, was heißt, dass nur verheiratete Paare zur Trauung in die Kirche durften. Wer ohne standesamtlich getraut zu sein, zur kirchlichen Trauung schreitet, beging eine Ordnungswidrigkeit. Die Kirchen fordern die Ziviltrauung weiterhin zumindest für den Normalfall.

Eine Sonderform der Eheschließung war die Ferntrauung, die im Zweiten Weltkrieg möglich war. Dabei war der an der Front eingesetzte Soldat nicht persönlich anwesend. In einigen Fällen kam es so sogar zu Heiraten mit Verstorbenen, da die Nachricht vom Tode des Soldaten das Standesamt nicht immer erreichte.

Während der Teilung Deutschlands bestand die sogenannte Sozialistische Eheschließung. Sie war ein Festakt in der damaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR). Auch wenn das Wort selbst etwas steif daherkommt, hatte diese Feier nichts mit staatlicher Verordnung und Parteigenossen zu tun, sondern sie hatte damals schon den Charakter der heutigen standesamtlichten Trauung. Das Brautpaar wurde vom Standesbeamten im festlichen Rahmen mit Musik etc. nach dem Willen zur Ehe befragt; Familie und Freunde wohnten der Zeremonie bei. Nachdem beide Brautleute mit „ja“ geantwortet hatten, wurden sie zum Ehepaar erklärt und unterschrieben die Trauurkunde, die dann vom Standesbeamten bezeugt wurde.

Bis Juli 1998 war es nötig, vor der Trauung ein Aufgebot zu bestellen, weil man meinte, so etwaige Ehehindernisse aufdecken zu können; diese Funktion wurde mit der Zeit aber ohnehin von den Standesämtern bereits im Vorfeld übernommen.

Bedeutung

Erste gemeinsame Unterschriften

Die Heirat begründet die eheliche Beziehung und den Beginn umfangreicher sozialer und ökonomischer Rechte und Pflichten zwischen den dadurch verbundenen Familien respektive Verwandtschaftsgruppen. Oft findet bereits bei der Hochzeit, die den Beginn der Ehe (bzw. Lebenspartnerschaft) bedeutet, ein Austausch von Gütern zwischen den Familien/Verwandtschaftsgruppen statt.

In den meisten Kulturen bzw. Religionen muss die Ehe vollzogen werden, d. h. es muss Geschlechtsverkehr stattfinden (möglichst in der Hochzeitsnacht), damit sie vollgültig ist. So ist in der katholischen Kirche eine unvollzogene Ehe zwar gültig, kann aber anders als eine vollzogene Ehe durch Gnadenakt geschieden werden (dies ist nicht mit dem kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahren zu verwechseln).

Die Hochzeitszeremonie hat die Funktion, die Rechtmäßigkeit der Beziehung zu bestätigen, um die Legitimität etwaiger in der Ehe gezeugten Nachkommen abzusichern; in manchen Kulturkreisen hängen deren Geburtsrechte davon ab.

Rahmen

Standesamtliche Trauung

Amtsschild in NRW
Hauptartikel: Zivilehe

Die Trauung oder Eheschließung ist nach deutschem Familienrecht (Teilgebiet des Zivilrechtes) das Rechtsgeschäft, durch das eine Ehe begründet wird. Die Eheschließung ist ein formbedürftiger Vertrag: die Willenserklärungen müssen vor einem Standesbeamten abgegeben werden. Stellvertretung ist unzulässig. Im Interesse der Rechtssicherheit sind die Folgen von Wissens- oder Willensmängeln speziell geregelt, sodass die allgemeinen Vorschriften insbesondere über die Anfechtung verdrängt werden.

Zivilrechtlich verbindlich ist in vielen Ländern (wie Deutschland, Schweiz und Österreich) allein die standesamtliche Eheschließung. Diese ist eine rein formale Angelegenheit ohne große Zeremonie. Da in Deutschland aber immer mehr Paare nur standesamtlich heiraten, bieten viele Gemeinden entsprechend große Räumlichkeiten für die gesamte Hochzeitsgesellschaft. Hochzeitsbräuche wie das Reiswerfen finden dann vor dem Standesamt statt. Die standesamtliche Trauung darf grundsätzlich nur in öffentlichen Gebäuden vorgenommen werden. Neben Standesbeamten dürfen auch Bürgermeister die Trauung durchführen. Die Anmeldung erfolgt normalerweise auf einem Standesamt der Gemeinde, in der der Wohnsitz gemeldet ist. Für die Anmeldung sind Papiere, wie ein gültiger Personalausweis, Auszug aus dem Geburtenbuch, Familienbuchabschriften bei eventuellen Vorehen und eine Aufenthaltsbescheinigung vom Hauptwohnsitz nötig.[25] Die Durchführung kann meistens auch in anderen geeigneten Einrichtungen desselben Landes erfolgen. Außer zu den normalen Geschäftszeiten ist in vielen Standesämtern auch eine Trauung am Samstag möglich.

Die standesamtliche Trauung steht in einigen Ländern (beispielsweise Deutschland, Schweiz oder Dänemark) auch homosexuellen Paaren offen.

Kirchliche Trauung

Leere Hochzeitsbank kurz vor der kirchlichen Trauung
Evangelische Trauung in Köln
Traumhochzeit „ganz in Weiß“ – auch in der Volksrepublik China
Hauptartikel: Kirchliche Trauung

Die kirchliche Trauung hat in der evangelischen Kirche nur rituelle Bedeutung, sie ist ein Segensgottesdienst anlässlich der Eheschließung; in der katholischen Kirche begründet sie das Sakrament der kirchenrechtlichen Ehe.

Die kirchliche Trauung hat aufgrund der Trennung von Kirche und Staat in Deutschland, Österreich, der Schweiz, Frankreich und bestimmten anderen Ländern nur kirchenrechtliche Relevanz. In Schweden, dem Vereinigten Königreich, Irland, Spanien, Polen, Italien sowie Ländern mit Staatskirchen (z. B. Griechenland, Norwegen und Dänemark) gilt die kirchliche Trauung auch zivilrechtlich.

Die kirchliche Trauung steht in den meisten Kirchen nur verschiedengeschlechtlichen Paaren offen. Wo es notwendig ist (z. B. Deutschland bis zur Reform des Personenstandsgesetzes), muss das Paar schon standesamtlich getraut sein. Diese Trauung kann aber auch am selben Tag ein paar Stunden vorher geschehen sein. Nach katholischem Verständnis ist die Trauung selbst (vgl. Brautmesse) aber die eigentliche wirksame Eheschließung, während die evangelische Kirche sie als Gottesdienst anlässlich der bereits erfolgten Eheschließung versteht, in dem die eheliche Gemeinschaft unter Gottes Wort und Segen gestellt wird. Die kirchliche Trauung findet nahezu ausschließlich in der Kirche statt. Es gibt nur wenige Ausnahmen, in denen ein anderer Ort (z. B. im Freien) genehmigt wird. Heiratet man nicht in seiner eigenen Gemeinde, benötigt man die Zustimmung des zuständigen Pfarrers, der ein Dimissoriale erteilen muss.

Grundsätzlich setzt die kirchliche Trauung voraus, dass beide Eheleute einer christlichen Kirche angehören und ein Partner Mitglied der jeweiligen Konfession ist. Bei Partnern unterschiedlicher Konfession überlassen die großen Volkskirchen den Pfarrern bzw. Kirchengemeindeleitungen vor Ort die Entscheidung, ob das Paar dennoch getraut werden kann. Bei der römisch-katholischen Kirche ist für Ehen mit einem orthodoxen Partner, sowie mit einem Nichtchristen, zusätzlich eine Genehmigung des zuständigen Bischofs vorgeschrieben. Will ein Katholik einen nichtkatholischen Partner nicht in einer katholischen Trauung kirchlich heiraten, sondern im Ritus einer anderen Konfession oder bei Ehen mit Nichtchristen auch nur standesamtlich, so muss er über den Ortspfarrer beim Bischof den „Dispens von der Formpflicht“ einholen. Die kirchliche Trauung ist an die Rituale bzw. Gottesdienstordnung der jeweiligen Kirche gebunden, obwohl es auch hier verschiedene Optionen gibt.

Wenn einer der Partner der evangelischen und einer der katholischen Konfession angehört und beide eine sogenannten „Ökumenische Trauung“ wünschen, erfolgt die Anmeldung auf beiden Pfarrämtern. Abhängig davon, in welcher der beiden Kirchen die Trauung vollzogen werden soll, wird jeweils ein Pfarrer der anderen Konfession um Mithilfe gebeten. In der evangelischen Kirche ist die „Ökumenische Trauung“ also eine evangelische Trauung unter Mitwirkung eines katholischen Geistlichen – und umgekehrt. (Eine Ausnahme gilt für den Bereich der Erzdiözese Freiburg und der Evangelischen Landeskirche in Baden, die mit dem sog. „Formular C“ die Option eines ökumenisch erarbeiteten Trauritus vereinbart haben, an dem beide Geistliche gleichberechtigt mitwirken.)

Kirchliche Segnung

Ein Segnungsgottesdienst ist anstatt der kirchlichen Trauung bei gleichgeschlechtlichen Paaren in einer Reihe von Kirchen erlaubt, die liturgische Handreichungen für die Segnungszeremonie dieser Paare herausgebracht haben.

So werden beispielsweise homosexuelle Paare, die zum Standesamt gehen, von vielen evangelischen Landeskirchen der EKD und des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbunds in den Kirchen gesegnet. Ebenso ist dies in der Metropolitan Church und in der altkatholischen Kirche ermöglicht worden sowie beispielsweise in den lutherischen Staatskirchen von Schweden und Dänemark sowie in der reformierten niederländischen Kirche, in der methodistischen Kirche in England und in der Episcopalkirche in den USA. Durchgeführt werden solche Segnungsgottesdienste in der Regel von der/dem OrtspastorIn, soweit diese(r) dazu bereit ist.

Freie Trauung

Für eine freie Trauung entscheiden sich Paare, die einander ihr Jawort in einer feierlichen Zeremonie geben wollen. Dabei können religiöse Elemente eine Rolle spielen, müssen es aber nicht. Damit bietet dieser zeremonielle Akt eine Alternative zu einer kirchlichen Trauung und schließt damit auch die Paare mit ein, die unterschiedlicher Konfession sind oder keiner Kirche angehören.[26] Manche Paare aus unterschiedlichen Kulturkreisen wünschen sich zudem eine Zeremonie, die Elemente beider Kulturen beinhaltet. Darüber hinaus bietet die freie Trauung auch gleichgeschlechtlichen Paaren eine über die standesamtliche Registrierung hinausgehende Zeremonie. Auch Konfessionslose können sich frei trauen lassen. Zudem wählen auch immer mehr Geschiedene, die früher bereits kirchlich geheiratet hatten und sich mit ihrem neuen Partner dennoch eine ähnliche Zeremonie und Segnung wünschen, diesen Weg.

Eine freie Trauung ist weder kirchenrechtlich noch zivilrechtlich relevant, sie wird in der Regel ergänzend zur standesamtlichen Trauung von den Brautpaaren gewünscht. Der soziale Aspekt – das Eheversprechen vor Familienangehörigen und Freunden – untermauert die Tiefe der Bindung.

Durchgeführt wird die freie Trauung von Freien Theologen[26] oder Hochzeitsrednern. [27]

Hochzeitsjubiläen

Hauptartikel: Hochzeitstag

Es ist vielfach üblich, dass eine bestimmte Ehedauer mit einer erneuten Feier begangen wird. Die bekanntesten dieser Jubiläen sind die Silberne Hochzeit nach 25 Jahren und die Goldene Hochzeit nach 50 Jahren. Weitere Jubiläen und deren Bedeutungen schwanken je nach Region. Sehr selten kommt die so genannte Gnaden-Hochzeit vor, bei der das Paar stolze 70 Jahre verheiratet ist.

Verwandte Themen

Weblinks

 Commons: Hochzeitszeremonien – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
 Commons: Hochzeitsfeiern – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
 Wikiquote: Heirat – Zitate
Wiktionary Wiktionary: Heirat – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Literatur

  • Clausdieter Schott: Trauung und Jawort. Von der Brautübergabe zur Ziviltrauung, 2. Aufl., Verlag für Standesamtswesen, Frankfurt/M. 1992
  • Jochen Jülicher, Trotzdem Heiraten. Ratgeber in einer ernsthaft-fröhlichen Angelegenheit. Echter-Verlag, 2006
  • Eva Tenzer: Ja! Alles übers Heiraten von Antrag bis Zuhören, G. Kiepenheuer, Berlin 2008, ISBN 978-3-378-01096-3
  • Angelika-Benedicta Hirsch: Warum die Frau den Hut aufhatte. Kleine Kulturgeschichte des Hochzeitsrituals, Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2008, ISBN 978-3-525-60437-3
  • Cordula Krohner: Abenteuer Hochzeit, Ratgeber auf dem Weg zum Traualtar, Rosamontis Verlag, 2008, ISBN 978-3-940212-25-2

Einzelnachweise

  1. Ernst Scheibe: Kreuz und quer durchs Kirchenschiff; Leipzig: Evangelische Verlagsanstalt; ISBN 3-374-01709-6.
  2. Neues Grosses Lexikon in Farbe. Sonderausgabe; 1993; ISBN 3-8174-5009-5; S. 379.
  3. Gerhard Köbler: Deutsches Etymologisches Wörterbuch; 1995; Stichwort Hochzeit; S. 191 abrufbar; siehe auch: Wolfgang Pfeifer: Ethymologisches Wörterbuch des Deutschen; 2003; S. 548
  4. Begriffsklärung bei Kirchenweb.at.
  5. Wörterbuch der Gebrüder Grimm.
  6. Duden Band 7: Etymologie, Mannheim 1963, ISBN 3-411-00907-1
  7. Aus Ernst Scheibe, Kreuz und quer durchs Kirchenschiff, Evangelische Verlagsanstalt GmbH, Leipzig, ISBN 3-374-01709-6, online in Auszügen.
  8. Siehe dazu Köbler, Gerhard, Deutsches Etymologisches Wörterbuch, 1995 S. 185 unter Heirat, auch online einsehbar.
  9. Herkunft mit Gebrauchsbeispielen im Deutschen Wörterbuch der Brüder Grimm.
  10. So die Gesellschaft für deutsche Sprachenach FAZ.net: '#Sprachforscher suchen Begriffe für „Homo-Ehe“ vom 8. April 2002, gesehen 3. Mai 2009.
  11. Bayrische Rundfunk, Der Spiegel, Verpartnerung
  12. LSVD: Heirat
  13. LSVD: Europäischer Gerichtshof beendet die Benachteiligung von verpartnerten Beschäftigten vom 1. April 2008, gesehen 3. Mai 2009.
  14. Deutscher Bundestag: Drucksache 16/3259, S.1 f.
  15. Barbara Höll im Deutschen Bundestag: zur Drucksache 16/5184 – BT-Plenarprotokoll 16/105 vom 21. Juni 2007, S. 10728D f.
  16. a b Bundesanwalt beim BGH a. D. Manfred Bruns inNVwZ (Verlage RSW-Beck) Extra Heft 4, 2009 (PDF), S. 1 ff.
  17. Alexandra Gosemärker: Erst Recht! Der Ratgeber zu allen Rechtsfragen rund ums Zusammenleben; Berlin: Querverlag, 2008; ISBN 978-3-89656-158-9.
  18. Wuestenstrom: Leserbriefe zur SWR Berichterstattung über Wüstenstrom
  19. Siehe Deutschland: § 1493 Absatz 1 BGB oder Palandt Stichwortverzeichnis unter Heirat.
  20. LSVD: Heirat, Verpartnerung.
  21. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29. April 2004
  22. Wörterbuch von Jakob und Wilhelm Grimm, Bd. 21, Sp. 1562, Trauung.
  23. Der Zusammenhang von Ehe und Sexualität.
  24. Trauung und Ehe im Mittelalter bei der Uni Passau: [1].
  25. Papiere für die standsamtliche Trauung
  26. a b Freie Trauungen der freien Theologen
  27. Zusammenschluss von Hochzeitsrednern in Österreich: Zeitlose Zeremonie

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