Wartesemester

Wartesemester

Numerus clausus (v. lat. Numerus für „Zahl“, „Anzahl“ und clausus für „geschlossen“) bedeutet zu deutsch in etwa „Geschlossene Anzahl“ und ist allgemein gebräuchlich zur Bezeichnung von Begrenzungen einer Anzahl.

Inhaltsverzeichnis

Zulassungsbegrenzungen für Schulen, Hochschulen und Universitäten

Heute die häufigste Wortverwendung, synonym „Zulassungsbeschränkungen“, abgekürzt NC. Bezeichnet die Tatsache einer meist kapazitätsbezogenen Begrenzung der Zulassung in bestimmten Studienfächern beim Zugang zu einem Studium an einer Hochschule oder zu anderen Schulen. Wird fälschlich manchmal gleichgesetzt mit dem Zulassungskriterium (Abiturnotendurchschnitt, Testwerte u. a.), nach welchem die Zulassung erfolgt. Eine falsche Frage ist demnach: Wie hoch ist der Numerus clausus?

Deutschland

Laut Grundgesetz hat jeder Deutsche das Recht auf freien Zugang zu Bildung und zu Hochschulen, sofern die formalen Qualifikationen (Fachhochschulreife oder Allgemeine HochschulreifeAbitur) vorliegen. Übersteigt jedoch in bestimmten Studienfächern die Nachfrage nach Studienplätzen die Kapazität dieser Fächer, können die Bundesländer oder einzelne Hochschulen Zulassungsbeschränkungen beim Zugang zur Hochschule beantragen.

Siehe hierzu Numerus-clausus-Urteil des Bundesverfassungsgerichts.

Die Studienplatz-Kapazitäten für ein Studienfach werden in Rheinland-Pfalz bspw. nach der Festlegung der Studienplatzbeschränkung eines Faches durch die Hochschule von dem zuständigen Landesministerium für die jeweilige Hochschule ermittelt. In diese Kapazitätsberechnung fließen die vorhandenen Personalmittel (verfügbares Lehrpersonal), die sächliche und die räumliche Ausstattung eines Studienfachs ein. Die Kapazitätsberechnung ergibt dann die an einer Hochschule in einem Fach verfügbaren Studienplätze.

Bei Kapazitätsüberschreitung erfolgt eine Auswahl der Bewerber für die verfügbaren Studienplätze, die Auswahlregelungen sind in einem Staatsvertrag der Bundesländer sowie in den Hochschulgesetzen der Bundesländer geregelt. Wesentliches Auswahlkriterium ist zum einen die Durchschnittsnote im Abitur, zum anderen die Wartezeit, die zwischen dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung und der Bewerbung um den Studienplatz vergangen ist.

Örtliche Zulassungsbeschränkungen

Bei Studienfächern, die nur an wenigen Hochschulen angeboten werden, haben diese Hochschulen ebenfalls die Möglichkeiten, ihre Studierenden auszuwählen. In den meisten Fällen wenden die Hochschulen die Regelungen an, die auch für das Auswahlverfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) gilt. Allerdings haben die Hochschulen auch die Möglichkeiten, weitere Kriterien für die Auswahl der Bewerber heranzuziehen. Dies können sein: Auswahlgespräche, Eignungstests, Berufserfahrung und Praktika, die Gewichtung bestimmter Noten im Abitur.

Zurzeit zeigt sich, dass einige Hochschulen diese erweiterten Möglichkeiten der Bewerberauswahl nutzen und dass die Regelungen von Hochschule zu Hochschule und von Fach zu Fach differieren, so dass die Auswahlregeln für Bewerberinnen und Bewerber immer unübersichtlicher werden. In vielen Fällen ist es daher erforderlich, vor der Bewerbung um einen Studienplatz genaue Informationen bei jeder infrage kommenden Hochschule einzuholen.

Über die Bewerbungs- und Zulassungsregelungen bei der Aufnahme eines Hochschulstudiums berät die Studienberatung der jeweiligen Hochschule.

NC-Werte

Numerus-clausus-Werte - oder besser: der „Zulassungsrang“ - werden nicht festgelegt, weder vom Land noch von der Hochschule. Sie ergeben sich vielmehr in jedem Verfahren neu auf Grund der aktuellen Voraussetzungen der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber. Eine Zulassungsgrenze (Zulassungsrang) drückt aus, welche Note (in der Regel Abiturdurchschnittsnote) oder wie viele Wartesemester (Zeiten ohne Einschreibung seit Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung) die letzte zugelassene Person aufweist. Hierbei ergeben sich in der Regel drei unterschiedliche Werte, da jede Bewerberin und jeder Bewerber in Wirklichkeit an bis zu drei Zulassungsverfahren (Ranglistenverfahren) teilnimmt (gilt seit dem Wintersemester 2005/06):

  1. Die ersten 20 % der zur Verfügung stehenden Plätze werden entsprechend der Abiturdurchschnittsnote (Leistungsquote) vergeben.
  2. Weitere 20 % der Zulassungen erfolgen nach der Zahl der Wartesemester (Warteliste).
  3. Die verbleibenden 60 % können die Hochschulen selbständig nach festgelegten Kriterien verteilen (Auswahlverfahren der Hochschule, AdH). Zulässige Auswahlkriterien sind:
    • Abiturnote,
    • Berufspraxis,
    • gewichtete Einzelfachnoten,
    • fachspezifischer Test,
    • Auswahlgespräch,
    • Ortspräferenz
    • sowie Kombinationen dieser Kriterien.

Dabei muss der Abiturdurchschnittsnote aber in jedem Einzelfall maßgebliche Bedeutung zukommen. Wie die Auswahl vorgenommen wird, regeln die Hochschulen in eigenständigen Satzungen. Dabei ergeben sich von Land zu Land und von Hochschule zu Hochschule erhebliche Unterschiede.

Bei den Zulassungsverfahren nehmen in der Regel alle Bewerberinnen und Bewerber an den drei verschiedenen Verfahren teil. Es kann allerdings sein, dass die Hochschulen für das AdH nur eine begrenzte Zahl an Bewerberinnen und Bewerber zulässt. In diesem Fall wird eine Vorauswahl vorgenommen. Die Vorauswahl erfolgt nach zuvor genannten Kriterien. Zusätzlich kann für die sog. ZVS-Fächer noch die von den Bewerbern angegebenen Ortspräferenz für die Teilnahme am AdH maßgeblich sein.

Die ZVS sowie viele Hochschulen geben auf Ihren Internetseiten aktuelle Übersichten über die jeweiligen Auswahlgrenzen. Bei diesen Übersichten werden die Werte zumeist geteilt angegeben. Die Angabe „1,9 / 3“ bei der Leistungsquote (s. o. Nr. 1) und dem Auswahlverfahren der Hochschule (s. o. Nr. 3) bedeutet, dass die letzte zugelassene Person eine Abiturdurchschnittsnote von 1,9 und 3 Wartesemester aufweist. Dies bedeutet, dass alle Bewerberinnen und Bewerber mit einer besseren Abiturdurchschnittsnote als 1,9 oder einer Note von 1,9 und nachgeordnet gleichzeitig mehr als 3 Wartesemestern zugelassen wurden. Die verbleibenden Studienplätze wurden unter den Bewerbern mit Abiturschnitt 1,9 und 3 Wartesemestern per Losverfahren verteilt.

Bei den Wartesemestern (s. o. Nr. 2) wird zunächst nach Wartesemester sortiert, nachgeordnet nach Note, schließlich nach Loswert. Der Zulassungsrang für die letzte noch zugelassene Person wird bspw. mit „10 / 3,3“ angegeben. Dies bedeutet, dass alle Bewerberinnen und Bewerber mit mehr als 10 Wartesemestern (maximal sind 16 möglich) und dass alle Bewerberinnen und Bewerber mit 10 Wartesemester und nachgeordnet einer besseren Note als 3,3 einen Studienplatz bekamen. Bei den Kandidaten mit 10 Wartesemestern und einem Notenschnitt von 3,3 entschied das Los über die Verteilung der verbleibenden Studienplätze.

Wartezeit

Falls man bei einem Studiengang mit NC keine ausreichende Abiturnote hat, kann man auch auf einen Studienplatz warten.

„Die ZVS berechnet die Wartezeit nach der Zahl der Halbjahre, die seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichen sind. Entgegen landläufiger Meinung braucht man sich aber nicht in eine Warteliste einzutragen, Wartezeiten entstehen automatisch. Wer beispielsweise nach dem Abitur zuerst eine Berufsausbildung absolviert und sich am Ende der Ausbildung zum ersten Mal um einen Studienplatz bewirbt, bekommt die entsprechende Anzahl von Semestern als Wartezeit angerechnet. Das gleiche gilt für Auslandsaufenthalte oder einen 'Dienst' (Wehrdienst, Zivildienst, freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr). Wer ausreichend lange gewartet hat, kommt auch in den NC-Fächern mit Sicherheit zum Studienplatz.“

ZVS[1]

Oft wird diese Zeit genutzt, um berufliche Erfahrungen zu sammeln. Beispielsweise wird vor dem Medizinstudium eine Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger, Sanitäter oder Medizinischen Dokumentar absolviert.

Schweiz

In der Schweiz gibt es seit 1998 einen Numerus clausus für Studierende der Medizin (Humanmedizin seit 1998, Veterinärmedizin seit 1999, Zahnmedizin seit 2004) für die Universitäten Basel, Bern, Fribourg und Zürich, die einen gemeinsamen Zulassungs-Pool bilden. In Neuenburg, Lausanne und Genf ist der Zugang im ersten Jahr unbeschränkt, es wird allerdings eine verschärfte inneruniversitäre Selektion durch die Prüfung nach dem ersten Jahr vorgenommen.

Informationen zum Numerus clausus in der Medizin und die jeweils jährlich verfügbaren Studienplatz-Kapazitäten veröffentlicht die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (Ab 2007 werden die Kapazitäten nur noch für den die Universitäten im NC-Pool angegeben. Bis Februar muss eine Anmeldung bei der CRUS erfolgen.

Der Numerus clausus wird aktiv, sobald die Zahl der Anmeldungen 120% der verfügbaren Studienplätze übersteigt. Dieser Entscheid wird jährlich Anfang März durch die Schweizerische Universitätskonferenz getroffen.

Als Zulassungskriterium für den NC wird der Eignungstest für das Medizinstudium eingesetzt. Der Test beinhaltet wesentlich mehr Fragen, als in der vorgegebenen Zeit gelöst werden können, und die Kandidaten, welche am besten abschnitten, erhalten einen Studienplatz. Wer im vorherigen Jahr am Test teilgenommen hat, kann auf die Wiederholung des Tests verzichten und den letztjährigen Testwert übertragen lassen. Der Testwert wird aus dem Punktwert durch Standardisierung auf den jährlichen Mittelwert und die Standardabweichung berechnet und liegt zwischen 70 und 130 (Mittelwert 100). Dadurch sind Testwerte dann zwischen den Jahren übertragbar. Zusätzlich entscheidet bei Testwertgleichheit ein mittlerer Rangplatz über die einzelnen Untertests, falls nicht alle Personen mit dem Testwert einen Platz erhalten können.

Effektiv werden aber auch zirka 120% der verfügbaren Studienplätze verteilt, um Rückzüge (Nichtantritte zum Studium) auszugleichen. Besonders Umleitungen an eine andere Universität führen zu solchen Rückzügen - die präferierten Studienorte werden den Personen in der Reihenfolge nach der Höhe des Testwertes angeboten (hohe Testwerte gewährleisten also auch ein Studium am gewünschten Ort).

In anderen populären Studiengängen wie Psychologie, Publizistik, Pflege- und Sportwissenschaften kann es wegen beschränkten Studienplätzen je nach Universität auch Eignungsprüfungen geben.

Numerus clausus an Gymnasien: Im Jahre 2004 führte der Kanton Graubünden für alle Aufnahmeprüfungen an den Gymnasien einen versteckten Numerus clausus ein, d.h. anstatt Notenschnitte oder Punktzahlen festzulegen, mit denen man die Prüfung bestand, erstellte man eine Rangliste und nahm, gemäß Rang, nur ein bestimmte Anzahl auf. Mit dieser Maßnahme versucht man wegen finanzieller Schwierigkeiten die Anzahl Gymnasiasten um zehn Prozent zu reduzieren. Diese Einschränkung war für die Jahre 2004-2007 geplant. Aufnahmereglement http://www.afm.gr.ch/gesetze/RV_2006dt.pdf.

Ein Jahr später zog der Kanton Glarus nach, indem er definitiv aber nur fürs Untergymnasium (6. und 7. Schuljahr) Zulassungsbeschränkungen beschloss. Er beschränkte die Anzahl Aufzunehmender auf 44, auch wenn einige Kandidaten in der Prüfung die üblicherweise geforderten 27 Punkte oder mehr erreichten. Selektion nach Rang, natürlich. Aufnahmereglement Art 8a. Siehe http://www.afm.gr.ch/gesetze/RV_2006dt.pdf

Eine eigentlich erfolgreiche Kandidatin erhob Beschwerde dagegen und zog die Klage bis vor das höchste Schweizer Gericht. Das Bundesgericht entschied in seinem Urteil vom 14. März 2006, dass ein solcher Numerus clausus nicht rechtens sei. Die Einführung eines Numerus clausus bedürfe grundsätzlich einer Verankerung auf der Stufe des formellen Gesetzes.

Österreich

Nach dem Urteil des europäischen Gerichtshofes sind die Zugangsbeschränkungen für nicht-österreichische Studenten nicht EU-Konform. Da die Studienplätze in Österreich in bestimmten Studienrichtungen sehr knapp sind, wurden nun für diese Studienrichtungen allgemeine Zugangsbeschränkungen eingeführt, die sich je nach Universität anders auf die Aufnahmebedingungen auswirken. In den Fächern Human- und Veterinärmedizin wurde aufgrund des Ansturms deutscher Studenten eine Quotenregelung für österreichische Studierende erlassen. Gemäß der Regelung stehen 75 Prozent der Studienplätze Studienanfänger mit österreichischem Maturazeugnis zur Verfügung, weitere 20 Prozent Studierenden mit einem EU-Reifeprüfungszeugnis und 5 Prozent der Studienplätze werden an Nicht-EU-Bewerber vergeben.

Die Medizinische Universität Wien und die Medizinische Universität Innsbruck haben ein gemeinsames Aufnahmeverfahren ab dem Studienjahr 2006/07 eingeführt. Alle, die entweder ein Human- oder Zahnmedizinstudium an einer der beiden Universitäten beginnen wollen, müssen sich dem Eignungstest für das Medizinstudium (EMS) stellen, der gemeinsam mit der Schweiz durchgeführt wird und die biologische (und durch die Teilnehmer wenig beeinflussbaren) Fähigkeiten der Teilnehmer zum Wissenserwerb bewerten und daraus die Studieneignung ableiten soll. Seine Aussagekraft gilt als hoch.

Die Medizinische Universität Graz führte ein eigenes Zulassungsverfahren ein, welches sich aus einer Wissensprüfung des Maturastoffes in mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächern und einem Test der sprachlichen Fähigkeiten zusammensetzt. Wissensprüfungen werden im allgemeinen nicht zur Hochschulzulassung verwendet, weil davon ausgegangen wird, dass sie das Abitur abwerten und weil sie das Potential zum Erwerb neuen Wissens und Könnens weniger deutlich erfassen, als speziell zu diesem Zweck konstruierte Tests wie der Eignungstest für das Medizinstudium (EMS). Dementsprechend können die Bildungserfahrungen der Testteilnehmer und von ihnen betriebene extensive Vorbereitung auf den Auswahltest (beispielsweise durch Trainingskurse, übermäßiges Lernen, usw.) die Voraussagen, die das Zulassungsverfahren in Hinblick auf den Studienerfolg der Teilnehmer trifft, verfälschen. Dieses Problem zeigt sich aber auch bei Fähigkeitstest wie dem EMS, allerdings sind hier die durch gezielte Vorbereitung erzielbaren Trainingsgewinne deutlich geringer.

Recht allgemein

Numerus clausus des Sachenrechts

Basierend auf Art. 14 Abs (1) GG gibt es nur eine, vom Gesetzgeber definierte Zahl von dinglichen Rechten mit einfachgesetzlich vorgeschriebenem Inhalt und Schranken (Typenzwang). Es besteht keine Gestaltungsfreiheit wie im Schuldrecht, nach dem Grundsatz, dass die vorhandenen Sachenrechte durch Rechtsanwender nicht, bzw. nur in engen Grenzen abgeändert, gemischt oder kumuliert werden dürfen (Typenfixierung).[2]. Basis dieser Typenfixierung der Eigentumsrechte ist Art. 101 GG, nach dem Gerichte für besondere Sachgebiete wie dem Urheberrecht (Art. 73 Abs. (1), Nr. 9 GG) oder Patentrecht (Art. 96 Abs. (1) GG) nur durch Gesetz errichtet werden können und niemand diesem seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf[3] und der in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Grundsatz der Bestimmtheit, welcher sicherstellt, dass der Bürger erkennen kann, welches Rechtsmittel in Betracht kommt und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen es zulässig ist[4].

Gerade im Bereich der Immaterialgüterrechte ist der Konflikt zwischen Eigentumsrechten einerseits und Freiheitsausübung andererseits unausweichlich[5]. Daher muss nach deutschem (und schweizerischem[6]) Verständnis der für die Freiheitsausübung verbleibende Raum durch den Gesetzgeber einfachgesetzlich festgelegt werden[7], denn die gesetzliche Anerkennung ausgewählter Immaterialgüterrechte beruht auf einer Abwägung des Gesetzgebers zwischen dem Bestreben einen angemessenen Schutz des Rechtsinhabers zu gewährleisten sowie über die Ausgestaltung der Schutzvoraussetzungen und Schranken Immaterialgüter zur Förderung eines geistigen Entwicklungsprozesses für die Allgemeinheit freizuhalten[8].

Vom Recht an der Sache zu unterscheiden ist das Lizenzvertragsrecht. Hinsichtlich der Lizenzrechte besteht kein numerus clausus sondern weitgehende Gestaltungsfreiheit der Parteien[9].

Numerus clausus der Nichtigkeitsgründe im Patentrecht

§ 21 PatG regelt die Nichtigkeitsgründe für das erteilte Patent abschließend[10]. Diese abschließende Aufzählung der Nichtigkeitsgründe wird als numerus clausus bezeichnet.

Demgegenüber unterliegen die Gegenstände und Tätigkeiten, welche nicht als Erfindung im Sinne des § 1 Abs. (1) PatG angesehen werden, keinem numerus clausus, weil genannte Gegenstände und Tätigkeiten nur insbesondere aufgezählt werden.

Weblinks

Offizielle Seiten

Inoffizielle Seiten

Quellen

  1. ZVS: „Zulassung über Wartezeit garantiert Studienplatz“
  2. vgl. A Peukert "Güterzuordnung als Rechtsprinzip" (Mohr Siebeck, 2008) ISBN 978-3-16-149724-7; V. Jänich "Geistiges Eigentum - Eine Komplementärerscheinung zum Sacheigentum?" (Mohr Siebeck, 2002) ISBN 9783161476471; A. Ohly "Gibt es einen numerus clausus der Immaterialgüterrechte?" in FS Schricker 2005 ISBN 3406535011; Ahrens "Brauchen wir einen Allgemeinen Teil der Rechte des Geistigen Eigentums?" GRUR 2006, 617-624; B. Akkermans, The Principle of Numerus Clausus in European Property Law (Antwerpen/Oxford/Portland: Intersentia, 2008) ISBN 9789050958240; T.H.D. Struycken, De Numerus Clausus in het Goederenrecht (Deventer: Kluwer, 2007) ISBN 9789013041057; entgegen van Raden, Wertenson "Patentschutz für dienstleistungen" GRUR 1995, 523-527
  3. vgl. BVerfG, 2 BvR 2495/08 vom 15.12.2008
  4. BVerfG 1 BvR 864/03 Abs 19 vom 8.1.2004
  5. vgl. Schweizerisches Bundesgericht 4A 404/2007 "Arzneimittelkompendium" GRUR Int 2008, 1053-1055; 4C.336/2004 GRUR Int 2006, 778-0782
  6. L. David „Ist der Numerus Clausus der Immaterialgüterrechte noch zeitgemäss?“ "Aktuelle juristische Praxis (AJP), 4. Jg" 1995
  7. KN Peifer "Individualität im Zivilrecht" (Mohr Siebeck, 2001) 300f, 273 ISBN 9783161475009
  8. Psczolla "Virtuelle Gegenstände als Objekte der Rechtsordnung" JurPC Web-Dok. 17/2009, Abs. 28-30
  9. L. Pahlow "Lizenz und Lizenzvertrag im Recht des geistigen Eigentums" (Mohr Siebeck, 2006) ISBN 9783161489372(
  10. vgl. BPatG 3 Ni 22/04 "Fentanylpflaster" GRUR 2009, 145-149 mwN


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