- Wartestand
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Der Wartestand war bis 1953 eine besondere beamtenrechtliche Stellung in Deutschland. Im evangelischen Kirchenrecht besteht der Wartestand bis heute für Kirchenbeamte und Pfarrer fort.
Staatliches Recht
In den Wartestand konnten Beamte auf Zeit oder auf Lebenszeit versetzt werden, deren Dienststelle aufgelöst, mit einer anderen zusammengelegt oder im Aufbau wesentlich geändert wurde. Beamte durften nur drei Monate nach dieser Änderung in den Wartestand versetzt werden.
Der Beamte war weiterhin Beamter, sein Dienstvorgesetzter war sein letzter Dienstvorgesetzer, falls die oberste Dienstbehörde oder bei ihrem Fehlen (z. B. wenn sie selbst aufgelöst wurde), der Innenminister, keinen anderen bestimmt hatte.
Der Beamte erhielt nach Eintritt in den Wartestand noch drei weitere Monate sein Amtsgehalt.
Der Wartestand endete mit der Übertragung eines neuen Amtes oder mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses.
Die Beamten im Wartestand waren berechtigt ihre Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „im Wartestand (i. W.)“ bzw. seit den 1930er Jahren mit dem Zusatz „zur Dienstverwendung (z. D.)“ zu führen.
Durch das Deutsche Beamtengesetz von 1937 wurden folgende Beamtengruppen als jederzeit in den Wartestand versetzbar erklärt:
- Staatssekretäre und sonstige ständige Vertreter der Minister, Ministerialdirektoren und Beamte, die als Pressereferenten in den obersten Dienstbehörden angestellt sind,
- Ministerialdirigenten und sonstige Beamte des höheren Dienstes in der Präsidialkanzlei, der Reichskanzlei, im Auswärtigen Amt und im Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda und bei solchen politischen Dienststellen, die der Führer und Reichskanzler ausdrücklich bestimmt,
- Treuhänder der Arbeit,
- Beamte des höheren Dienstes bei den diplomatischen und konsularischen Vertretungen,
- Oberpräsidenten, Regierungspräsidenten, Landräte und die Leiter der den Regierungen und Landratsämtern entsprechenden Behörden der allgemeinen und inneren Verwaltung sowie Polizeipräsidenten und Polizeidirektoren der staatlichen Polizeiverwaltung,
- Oberbürgermeister und Stadtpräsidenten von Berlin,
- Staatsanwälte,
- Beamte der Wehrmacht solcher Gruppen, die durch Verordnung des Führers und Reichskanzlers bestimmt werden.
Der Wartestand bei diesen Beamten ist in etwa mit dem einstweiligen Ruhestand vergleichbar und wurde bzw. wird in manchen Ländern auch nach der Aufhebung des Deutschen Beamtengesetzes noch als solcher bezeichnet.
Kirchliches Recht
Im Bereich der Evangelischen Kirche Deutschland (EKD) und der Vereinigten Evangelisch Lutherischen Kirche Deutschland (VELKD) gibt es im derzeit gültigem Pfarrergesetz der angehörigen Landeskirchen den Rechtsstatus des Wartestandes. In der VELKD und allen Landeskirchen wird eine kontroverse Diskussion über die Einführung des Wartestandes in der evangelischen Kirche geführt, u. a. weil dies zur Zeit des Nationalsozialismus geschehen war. Unter anderem wurde Friedrich Langensiepen in der Wartestand versetzt, bei Paul Schneider war es beabsichtigt, durch seinen Tod kam es jedoch nicht mehr dazu. Mit der Diskussion ist auch eine Aufarbeitung der Geschichte der Kirche der Deutschen Christen (DC) und der Bekennenden Kirche verbunden.
Derzeit können nur solche Pfarrer in den Wartestand versetzt werden, die nach einem gegen sie durchgeführten Disziplinarverfahren ihre Pfarrstelle verlieren, oder sich nicht binnen einer Frist von mehr als einem Jahr (nach Auslaufen einer begrenzten Berufungszeit) erfolgreich auf eine neue Pfarrstelle bewerben. – Begrenzte Berufungszeiten gelten u. a. für die Militärseelsorge, Auslandsdienste oder landeskirchliche Pfarrstellen.
In den letzten zehn Jahren ist es vermehrt zu Versetzungen in den Wartestand auch deswegen gekommen, weil im Bereich der EKD Pfarrstellen wegrationalisiert wurden, was zu dem Ergebnis führte, dass nicht mehr für alle in einem Dienstverhältnis auf Lebenszeit stehenden Pfarrer Pfarrstellen vorhanden sind. Damit wurde aus dem Wartestand, der seit 1933 bis in die heutige Zeit im Bereich der evangelischen Kirche nur eine Instrument der Disziplinierung war, ein Steuerungsmittel für das kirchliche Personalmanagement.
Der Wartestand ist mit einer Reduzierung der Bezüge um bis zu 45 Prozent verbunden. Findet der Pfarrer i. W. nicht binnen drei Jahren eine reguläre Pfarrstelle, so wird er in den Ruhestand versetzt. Da der Wartestand bislang nur ein Schritt im Disziplinarverfahren war und er heute als Instrument der Personalwirtschaft betrieben wird, haftet dem Pfarrer, der sich unverschuldet im Wartestand befindet, weil es trotz der Zusicherung des lebenslangen Dienstverhältnisses keine Pfarrstelle für ihn gibt, der Verdacht an, dass er etwas Unrechtes getan hat. Deswegen gibt es zum Wartestand Rechtsgutachten und Veröffentlichungen, die im Ergebnis den Wartestand für ungesetzlich erklären. Bislang wurde er aber aus den geltenden Pfarrergesetzen nicht gestrichen.
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