Wehrtauglichkeit

Wehrtauglichkeit
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Der Tauglichkeitsgrad beschreibt das musterungsärztliche Begutachtungsergebnis der Bundeswehr. Gemäß Wehrpflichtgesetz werden drei Tauglichkeitsgrade unterschieden.

Die Tauglichkeitsgrade werden wie folgt bezeichnet:

  • wehrdienstfähig;
  • vorübergehend nicht wehrdienstfähig;
  • nicht wehrdienstfähig.

Die Festsetzung des Tauglichkeitsgrades ist Bestandteil des Musterungsbescheides und somit durch Einlegung eines Widerspruches gegen den Musterungsbescheid anfechtbar.

Gesundheitsstörungen sind grundsätzlich aufgrund ihrer unterschiedlichen Ausprägung nicht kategorisierbar. In der folgenden Tabelle sind nur Beispiele zur groben Orientierung enthalten. Die Entscheidung über die genaue Zuordnung der jeweiligen Gesundheitsstörungen zu den einzelnen Tauglichkeits- und Verwendungsgraden bedarf einer eingehenden musterungsärztlichen Untersuchung unter Beachtung umfangreicher und differenzierter Tauglichkeitsrichtlinien.

Inhaltsverzeichnis

Derzeit verwendete Tauglichkeitsgrade

T1 und T2 (wehrdienstfähig)

Bei dem Tauglichkeitsgrad „wehrdienstfähig“ unterscheidet man zwei Verwendungsgrade:

T1 (voll verwendungsfähig)

  • keine Gesundheitsstörungen
  • keine Verwendungsausschlüsse im Verwendungsausweis (Gesunder und durchschnittlich trainierter Jugendlicher)
  • Körpergröße mindestens 1,79 m, maximal 1,84 m
  • keine Fehlsichtigkeit (Grenze in der Praxis etwa +/- 1 dpt)
  • keine feste vornliegende Zahnspange

T2 (verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten)

  • größer als 1,84 oder kleiner als 1,79 m
  • leichte Gesundheitsstörungen:
    • beginnenden Wirbelsäulen- und Gelenkveränderungen
    • Allergien mäßiger Ausprägung (z. B. Heuschnupfen)
    • Fehlsichtigkeit bis zu Werten von bis zu +/-8 dpt (sph) und +/-5 (cyl), der addierte Wert von (sph)+(cyl) darf ebenfalls, pro Auge, +/-8 nicht überschreiten
    • Problemen mit den Augen, z. B. Rot/Grün-Schwäche

T4 (vorübergehend nicht wehrdienstfähig)

Feststellung einer Gesundheitsstörung, die in ihrer Auswirkung auf den Wehrdienst oder in ihrem Verlauf innerhalb von vier Wochen noch nicht abschließend beurteilbar ist, wobei von einem durch Therapie oder Zeitablauf besserungsfähigen Gesundheitszustand ausgegangen werden kann. z. B.: Kürzlich erlittener Unfall mit Knochenbrüchen, bei dem das Ergebnis nach erfolgter Ausheilung abgewartet werden muss, da beispielsweise Bewegungseinschränkungen verbleiben können oder Wirbelschäden bei nicht ausgewachsenen Männern, wenn eine Beurteilung erst nach dem Wachstumstillstand möglich sein sollte.

Auch Wehrpflichtige, die eine feste Zahnspange tragen, werden als T4 gemustert, vermutlich weil der Bund die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung des Wehrpflichtigen tragen müsste.[1] Die Tatsache, dass eine feste, vorneliegende Zahnspange wegen Induktion den Dienst am Radar unmöglich macht, könnte nur eine Einstufung in T2 rechtfertigen.

T5 (nicht wehrdienstfähig)

Feststellung einer schweren Gesundheitsstörung. Eine Besserung des Gesundheitszustandes ist nicht zu erwarten. z. B.:

  • Stoffwechselerkrankungen (z. B. Diabetes mellitus oder Mukoviszidose, nach Schwere der Krankheit wird nicht unterschieden)
  • chronische Schäden an inneren Organen (Herzklappenfehler, Nierenschäden…)
  • schwere Wirbelsäulenverbiegungen (starke Skoliose oder Kyphose)
  • schwerste Gelenkveränderungen mit schweren Bewegungseinschränkungen
  • Krebs
  • Erblindung auf einem Auge oder starke Sehbehinderung mit höheren Fehlsichtigkeiten als unter „T2“
  • Suizidgefährdung
  • Fehlen der notwendigen Körperstatur (Größe, Gewicht)
  • Wehrpflichtiger ist aus anderen medizinischen Gründen nicht in der Lage in militärischer Gemeinschaft zu leben (Allergien, besonders gegen Nahrungsmittel, die eine Gemeinschaftsverpflegung unmöglich machen u. Ä.)
  • Asthma
  • Drogenkonsum
  • Depressionen, Psychosen (z. B. paranoid, manisch-depressiv)
  • Transsexualität (ICD-10 F64.0)

Die Anzahl der Gesundheitsstörungen ist nicht für die Vergabe des Tauglichkeitsgrades ausschlaggebend. Für jede Gesundheitsstörung in jeder Ausprägung ist einzeln ihre Auswirkung auf die Belastungen des Grundwehrdienstes festgelegt worden. Das heißt, auch bei Vorliegen mehrerer Gesundheitsstörungen mit dem gleichen Schweregrad erfolgt keine Summierung, die eine Höherstufung des Tauglichkeitsgrades bedingt. Vielmehr erfolgt die Einstufung nach der schwersten bestehenden Gesundheitsstörung.

T6 (Reservisten mit dem abgeschafften Tauglichkeitsgrad T3)

Der Tauglichkeitsgrad T6 wurde als Lösung für Reservisten des Tauglichkeitsgrads T3 eingeführt, um diesen die Teilnahme an Dienstlichen Veranstaltung (DVaG), Wehrübungen, besonderen Auslandsverwendungen und Hilfeleistungen im Innern zu ermöglichen. Bei einer Einberufung wird die Einstufung durch die Einstellungsuntersuchung überprüft.

Reservistinnen mit Tauglichkeitsgrad T3 wurden generell in T6 übernommen, wenn sie vor dem 1. Oktober 2004 ihren Dienst beendeten. Da Frauen nicht der Wehrpflicht unterliegen, betrifft dies nur ehemalige Zeit- und Berufssoldatinnen.[2]

Abgeschaffte Tauglichkeitsgrade

T3 (verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten)

Dieser Verwendungsgrad entfiel mit Änderung des Wehrpflichtgesetzes zum 1. Oktober 2004. Die Krankheiten, die bis dahin zur Einstufung T3 führten, wurden in den Katalog des Grades T5 aufgenommen und führen damit zur Ausmusterung. Alle, die bis zum 1. Oktober 2004 mit T3 gemustert wurden, wurden in T5 eingestuft. Wer zu diesem Zeitpunkt bereits einen Dienst ableistete, hatte die Wahl, den Dienst bis zum Ende abzuleisten oder sich entlassen zu lassen. Für Reservisten hat man die Möglichkeit geschaffen, in Einzelfällen mit der Einstufung T6 weiterhin Dienst zu leisten.

T7 (verwendungsfähig mit starken Einschränkungen in der Grundausbildung, innendiensttauglich)

In der allgemeinen Debatte im Wehrdienst war früher argumentiert worden, dass Männer, die einen Tauglichkeitsgrad von T3 nicht erreichten, aber bestimmte Tätigkeiten bei der Bundeswehr hätten versehen können, nicht herangezogen wurden. Am 12. Januar 1995 wurde daher der Tauglichkeitsgrad T7 eingeführt, der zwischen T3 und T4 stand. Auf T7 gemusterte Männer mussten nicht die reguläre Grundausbildung ableisten. Stattdessen erhielten sie eine eingeschränkte Grundausbildung gemäß den bei der Musterung festgestellten Einschränkungen. Auch bei Wehrdienstverweigerern mit Tauglichkeitsgrad T7 musste überprüft werden, ob der Zivildienstleistende körperlich dazu in der Lage war, die von der Dienststelle geforderten Tätigkeiten auszuführen.[3][4]

Der Tauglichkeitsgrad T7 wurde im Jahr 2000 abgeschafft.[5]

Siehe auch

Referenzen

  1. Sächsische Zeitung
  2. http://www.kampagne.de/Wehrpflichtinfos/Reservisten.php
  3. http://www.tiltonline.net/tilt/service/kdvzivi/kdvfaq.htm
  4. http://www.zentralstelle-kdv.de/aktuell27.htm
  5. http://www.forum-wehrpflicht.de/probleme-mit-der-wehrpflicht-zeigen.php?ID=2189

Weblinks

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