Wilhelm Crohne

Wilhelm Crohne

Wilhelm Crohne (* 14. Juli 1880 in Berlin; † 26. April 1945 durch Suizid) war ein deutscher Jurist und Vizepräsident am Volksgerichtshof in Berlin.

Nach dem juristischen Studium nahm er 1910 eine Tätigkeit als Gerichtsassessor auf. Ab 1911 suchte er eine Beschäftigung in Deutsch-Ostafrika als Richter. Doch dort hatte er offensichtlich Schwierigkeiten, sich auf die Mentalität der dortigen Einwohner umzustellen. In einem Schreiben vom 26. Mai 1913 teilte ihm das Reichskolonialamt mit, dass seine Tätigkeit zu beenden sei, da er sich nicht „in die Anschauungen und Denkweisen der Neger hinzuversetzen“ verstand.

Am Ersten Weltkrieg nahm er von 1914 bis 1918 im Range eines Hauptmanns teil. Immerhin wurde er noch 1915 in Berlin zum Amtsgerichtsrat ernannt. Fünf Jahre später erfolgte die Ernennung zum Landgerichtsrat, 1924 zum Landgerichtsdirektor.

Ende der zwanziger Jahre wurde er in die laufenden politischen Prozesse verwickelt. So wirkte er beim Urteil gegen die Zeitschrift Die Weltbühne im Weltbühne-Prozess mit. Dabei wurde er allerdings 1928 dienstlich gerügt, da er im Text des Urteils den Begriff „polnische Horden“ verwendet hatte und Carl von Ossietzky als „gemein“ charakterisiert hatte.

Im Jahre 1931 wurde er Mitglied der Deutschen Volkspartei (DVP). Doch orientierte er sich politisch sehr bald zu den Nationalsozialisten, denn er trat am 1. September 1932 in die NSDAP ein. Schon im folgenden Jahr wurde er zum Ministerialdirektor im Preußischen Justizministerium berufen. In der Zeitschrift Preußische Justiz (später in Deutsche Justiz umbenannt) veröffentlichte er 1933 einen Artikel Bedeutung und Aufgaben der Sondergerichte, womit er quasi justizpolitische Leitlinien entsprechend den Vorgaben der NSDAP entwarf (Sondergerichte wurden im NS-Regime erst 1934 eingerichtet).

Dabei betonte er besonders die Aufgaben der Sondergerichte in Friedenszeiten:

„Im Frieden sind Sondergerichte dazu berufen, … durch schnelle und nachdrückliche Ausübung der Strafgewalt darauf hinzuwirken, daß unruhige Gemüter gewarnt und beseitigt werden und daß der reibungslose Gang der Staatsmaschine nicht gestört wird“.

Und in diesem Zusammenhang gab er auch den Maßstab in den Fällen vor Gericht vor, wo die Beweislage für den Angeklagten anzunehmen ist, wenn berechtige Zweifel mit dem Tathergang verbunden sind:

„Gewiß heißt es bei der Tatsachenfeststellung auch fürderhin: in dubio pro reo. Bei der Rechtsanwendung steht aber vor diesem Satz der Gedanke des Schutzes von Volk und Staat gegen den Rechtsbrecher“.[1]

Damit hatte sich Crohne eindeutig auf die NSDAP und für die Abwertung rechtsstaatlicher Grundsätze festgelegt. So wurde er denn auch 1935 zum Leiter der Abteilung III für die Strafrechts-Pflege im Reichsministerium der Justiz ernannt. Als im Jahre 1938 Martin Niemöller vor Gericht stand, hatte er eine Unterredung mit Joseph Goebbels. Dieser notierte in seinem Tagebuch vom 5. Februar 1938, dass Niemöller eine kurze, aber harte Strafe erhalten solle.

Im gleichen Jahr äußerte er sich zu der Frage des „Rassestrafrechts“ in der Zeitschrift Deutsche Justiz:

„Auch der Geschlechtsverkehr mit einer Unfruchtbargemachten oder mit einer Dirne ist strafbar, da das Gesetz nicht nur das deutsche Blut, sondern auch die deutsche Ehre schützen will“.[1]

Auch bezüglich der sogenannten Schutzhaft legte er für die Generalstaatsanwälte fest, dass diese von der Gestapo bestimmt würden und die Gerichte diese Anweisung hinzunehmen hätten. Diese Regelung führte dann zu der Praxis, dass bestimmte Häftlinge sofort nach der Haft von der Gestapo wieder verhaftet und ins Konzentrationslager eingewiesen wurden.

Im November 1942 wechselte er zum Volksgerichtshof in die Position eines Vizepräsidenten. Der Volksgerichtshof konnte ab dem 29. Januar 1943 Fälle behandeln, in denen es sich um den Tatvorwurf der Wehrkraftzersetzung handelte. Crohne nahm dazu 1944 in einem Artikel in der Zeitschrift Der SA-Führer Stellung:

„Seid gewiß, Frontkameraden, daß der Volksgerichtshof in enger Zusammenarbeit mit der Polizei in Eurer Heimat auf der Wacht steht, um das zu sichern, was Eure beispiellose Tapferkeit gewonnen hat. … Die Heimat zeigt sich in diesem Krieg Eurer würdig, und die wenigen andersdenkenden Verbrecher werden rücksichtslos ausgemerzt“.

Als am 3. Februar 1945 bei einem Bombenangriff Roland Freisler getötet wurde, übernahm Crohne vorübergehend die Führung des Volksgerichtshofs und unter anderen die Führung des Prozesses gegen den späteren Bundesverfassungsrichter Fabian von Schlabrendorff, den er vom Vorwurf des Hochverrats freisprach. Noch am 22. Februar 1945 erwirkte Crohne eine Neuordnung der Zuständigkeiten des Senate.

Am 26. April 1945 nahm er sich mit seiner Familie das Leben.

Literatur

  • Ernst Klee: Das Personenlexikon zum Dritten Reich, Frankfurt/Main 2003
  • Günther Wieland: Das war der Volksgerichtshof, Berlin 1989
  • Klaus Bästlein: Zur 'Rechts'-Praxis des Schleswig-Holsteinischen Sondergerichts 1937-1945, in: Heribert Ostendorf (Hrsg.), Strafverfolgung und Strafverzicht, Köln 1992
  • W. Crohne: Bedeutung und Aufgabe der Sondergerichte, in: Preußische Justiz, 1933, S. 384
  • W. Crohne: Der Volksgerichtshof im Kampf für die Front, in: Der SA-Führer (München), 1944/3, S. 6

Einzelnachweise

  1. a b Zitat bei Ernst Klee: Das Personenlexikon zum Dritten Reich. Wer war was vor und nach 1945. Fischer Taschenbuch Verlag, Zweite aktualisierte Auflage, Frankfurt am Main 2005, S. 98.

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