Freistellungsantrag

Freistellungsantrag

Ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge (FSA) ist in Deutschland die Anweisung eines Steuerpflichtigen an sein Kreditinstitut, anfallende Zinseinnahmen vom automatischen Steuerabzug (Abgeltungsteuer, früher Zinsabschlag) freizustellen. Wurde kein solcher Auftrag erteilt oder gehen die Zinserträge über den Freibetrag hinaus, führt das Kreditinstitut von den Zinsen grundsätzlich 25 Prozent Einkommensteuer (plus Solidarzuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) an das Finanzamt ab. Die Einrichtung und Änderung von Freistellungsaufträgen ist immer kostenlos.

Inhaltsverzeichnis

Freibeträge

Der gesamte Freistellungsbetrag kann auf mehrere Kreditinstitute aufgeteilt werden. Auf die optimale und korrekte Verteilung muss der Steuerpflichtige selbst achten. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den Sparerfreibetrag zuzüglich Werbungskostenpauschbetrag begrenzt – siehe unten.

Eheleute müssen bei jedem Kreditinstitut einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen, wenn sie gemeinsam steuerlich veranlagt sind.

Der Freistellungsauftrag musste bis zum Jahr 2006 generell unterschrieben, ggf. auch per Fax, bei dem Kreditinstitut eingereicht werden. Ende 2005 wurde mit den Steuerbehörden ein Verfahren vereinbart, mit dem die Auftragsdaten auch mit PIN/TAN-Authentifizierung per Online-Banking übermittelt werden können. Seit Juli 2006 wird dieses Verfahren von den ersten Banken angewendet.

Freibeträge (bis 31. Dezember 2006)

Bis 31. Dezember 1999 bestand der Freibetrag in Höhe von 6.100 DM bzw. das Doppelte für Verheiratete. Ab dem 1. Januar 2000 wurde nur der Freibetrag (nicht der Werbekostenpauschbetrag von 100 DM) auf 3.100 DM (bzw. das Doppelte für Verheiratete) halbiert. Zum 1. Januar 2002 wurde er auf Euro-Beträge umgerechnet: 1.601 Euro bzw. das Doppelte. Ab 2004 wurde der Freibetrag für Ledige auf 1.421 Euro gesenkt, für Verheiratete entsprechend das Doppelte.

Freibeträge (ab 1. Januar 2007)

Seit dem 1. Januar 2007 gelten folgende Beträge:

  • 801 Euro (750 Euro Freibetrag plus 51 Euro Werbungskostenpauschbetrag) für Alleinstehende, und
  • 1.602 Euro für Verheiratete.

Sofern Steuerpflichtige nicht selbst aktiv wurden, haben die Kreditinstitute die bisherigen Freistellungsaufträge automatisch zum Stichtag 1. Januar 2007 auf 56,37 % gekürzt. Eine etwaige Glättung auf den nächst höheren Euro-Betrag wird von den Finanzbehörden nicht beanstandet. [1]

Abgeltungsteuer ab 2009

Mit Einführung der Abgeltungsteuer per 1. Januar 2009 gelten die bisherigen Regelungen nahezu unverändert weiter: Sparer-Freibetrag und Werbungskostenpauschbetrag werden durch den Sparer-Pauschbetrag in unveränderter Höhe ersetzt. Die bisher erteilten Freistellungsaufträge gelten weiter. Allerdings werden Freistellungaufträge künftig nicht mehr per Konto/Depot, sondern jeweils für alle Konten und Depots bei einer Bank erteilt.

Wirkungen

Der Freistellungsauftrag dient der Vereinfachung, da Einnahmen aus Kapitalvermögen bis zur Höhe des Sparerfreibetrags und des Werbungskostenpauschbetrags nicht der Einkommensteuer unterliegen.

Wenn der Steuerpflichtige es versäumte, den Freibetrag im Jahr des Zinsertrags durch Antrag bei den Banken auszuschöpfen oder sinnvoll zu verteilen, gibt er seine Einkünfte aus Kapitalvermögen und die einbehaltene Steuer in seiner Einkommensteuererklärung an. Die einbehaltene Steuer wird dann wie eine Einkommensteuervorauszahlung auf die Steuerschuld angerechnet.

Sonderfälle

Folgende frühere Befreiungsgründe gibt es nicht mehr. Die Erträge werden ohne Freistellung/Nichtveranlagungsbescheinigung steuerpflichtig:

- Bagatellregelung 10,- EUR - Lose Personenvereinigungen - 1%-Regelung im Sichteinlagenbereich - 51,-EUR-Regelung bei Geschäftsguthaben

Der Steuerabzug unterbleibt bei Bausparverträgen, wenn der Steuerpflichtige Wohnungsbauprämie oder Arbeitnehmersparzulage erhält. Die Freistellung erfolgt auch in dem Fall für einen Zeitraum von zwei Jahren, wenn keine Wohnungsbauprämie bzw. Arbeitnehmersparzulage beantragt wurde/wird. Für die darauf folgenden Jahre muss, wenn nicht erneut eine Prämie bzw. Sparzulage beantragt worden ist, ein Freistellungsauftrag erteilt werden, um eine Besteuerung zu vermeiden.

Ein Freistellungsauftrag kann nicht für Konten von Wohnungseigentümer- oder Erbengemeinschaften und Gemeinschaftskonten nichtehelicher Lebensgemeinschaften erteilt werden, auch nicht bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Siehe auch

Weblinks

Quellen

  1. BMF – Schreiben vom 4. August 2006 – IV C 1 – S 2056 – 3/06 [1]
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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