Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin

Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin

Das Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin, kurz Berlin-Übereinkommen, vom 25. September 1990 wurde zwischen der damaligen Bundesrepublik Deutschland (Westdeutschland) und den drei Westalliierten USA, Großbritannien und Frankreich im Zusammenhang mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag geschlossen und trat am 3. Oktober 1990 vorläufig (Suspendierung der alliierten Vorbehaltsrechte) und am 13. September 1994 endgültig in Kraft.

Berlin war zu Zeiten der Deutschen Teilung offiziell weder Bestandteil der Bundesrepublik Deutschland – auch wenn diese der Auffassung war, zumindest West-Berlin (im Grundgesetz a.F. „Groß-Berlin“ genannt) sei schon seit jeher ein Bundesland gewesen, das auch mit Ausnahmen von bundesdeutscher Seite so behandelt worden ist (siehe Berlin-Frage) – noch der DDR (obwohl die Sowjetunion es duldete, dass Ost-Berlin als Hauptstadt der DDR diente), sondern unterlag als Viersektorenstadt einem besonderen völkerrechtlichen Status unter der Kontrolle der Alliierten Kommandantur.

Da in Folge der Deutschen Wiedervereinigung und des Zwei-plus-Vier-Vertrages Deutschland als Ganzes – und somit auch Berlin – wieder souverän wurde, musste auch der Sonderstatus von Berlin enden.[1] Allerdings wurde in dem Übereinkommen geregelt, dass Angelegenheiten, die die in Berlin stationierten Truppen der Westalliierten betrafen und die vor dem 3. Oktober 1990 eingetreten waren, nur eingeschränkt deutscher Gerichtsbarkeit unterliegen und Deutschland auch auf Entschädigungsansprüche für Handlungen oder Unterlassungen verzichtet, die die Westalliierten vor der Wiedervereinigung begangen haben.

Einzelnachweise

  1. vgl. z. B. BVerfG, 2 BvF 4/05 vom 15.1.2008, Absatz-Nr. (1–76)

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