- Arbeitsförderungsrecht
-
Das Arbeitsförderungsrecht wurde mit dem Arbeitsförderungs-Reformgesetz vom 24. März 1997[1] mit Wirkung zum 1. Januar 1998 als Drittes Buch in das Sozialgesetzbuch eingeordnet, wodurch das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) abgelöst wurde. Es regelt die Arbeitslosenversicherung und somit einen der wichtigsten und politisch umstrittensten Bereiche der gesetzlichen Sozialversicherung neben den beiden anderen großen Zweigen der Sozialversicherung, der Kranken- und Rentenversicherung.
Für die Arbeitsförderung sind nach § 19 Absatz 2 SGB I die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit zuständig.
Inhaltsverzeichnis
Leistungen der Arbeitsförderung
Leistungen der Arbeitsförderung sind gemäß § 19 Absatz 1 SGB I:
- Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,
- Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,
- Leistungen zur
- Unterstützung der Beratung und Vermittlung,
- Verbesserung der Eingliederungsaussichten,
- Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit,
- Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung,
- Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben,
- Eingliederung von Arbeitnehmern,
- Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,
- weitere Leistungen der freien Förderung,
- Wintergeld in Betrieben des Baugewerbes und in Betrieben solcher Wirtschaftszweige, die von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen sind,
- als Entgeltersatzleistungen Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld und Insolvenzgeld.
Finanzierung
Die Arbeitslosenversicherung wird, wie die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung durch Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Der Beitragssatz wird gesetzlich im § 341 Absatz 2 SGB III festgelegt und beträgt seit Ende 2008 3,0 % vom beitragspflichtigem Bruttoentgelts. Davon abweichend beträgt er in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2010 nur 2,8 Prozent Die Bundesagentur für Arbeit (BA) als Trägerin der Arbeitslosenversicherung finanziert durch die Erhebung der Beiträge, die durch Umlagen, Mittel des Bundes und sonstige Einnahmen ergänzt werden, nicht nur die Versicherungsleistungen im engeren Sinne, sondern auch die ihr im Rahmen der Arbeitsmarktpolitik zugewiesenen Aufgaben sowie die Mittel für die Verwaltung und für die Selbstverwaltung.
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung vom 24. März 1997, BGBl. I, Seite 597 - 689
Weblinks
Sozialrecht in DeutschlandSozialgesetzbuch Bücher I–XII: | (I) Allgemeiner Teil | (II) Grundsicherung für Arbeitsuchende | (III) Arbeitsförderung | (IV) Gemeinsame Vorschriften | (V) Krankenversicherung | (VI) Rentenversicherung | (VII) Unfallversicherung | (VIII) Kinder- und Jugendhilfe | (IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen | (X) Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz | (XI) Pflegeversicherung | (XII) Sozialhilfe
Ausbildungsförderung | Reichsversicherungsordnung | Alterssicherung der Landwirte | Krankenversicherung der Landwirte | Bundesversorgungsgesetz | Opferentschädigungsgesetz | Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung | Bundeskindergeldgesetz | Wohngeldgesetz | Adoptionsvermittlungsgesetz | Unterhaltsvorschussgesetz | Bundeserziehungsgeldgesetz | Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz | Altersteilzeitgesetz | Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten | Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Wikimedia Foundation.
Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:
Verfügbarkeit (Arbeitsförderungsrecht) — Verfügbarkeit ist im deutschen Sozialrecht ein Element der Definition von Arbeitslosigkeit und damit eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, § 119 Abs. 5 SGB III. Verfügbar ist im Sinne dieser Vorschrift, wer eine… … Deutsch Wikipedia
SGB3 — Basisdaten Titel: Drittes Buch Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung Abkürzung: SGB III Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie … Deutsch Wikipedia
SGB III — Basisdaten Titel: Drittes Buch Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung Abkürzung: SGB III Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie … Deutsch Wikipedia
Sgb III — Basisdaten Titel: Drittes Buch Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung Abkürzung: SGB III Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie … Deutsch Wikipedia
Sozialgesetzbuch Drittes Buch — Basisdaten Titel: Drittes Buch Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung Abkürzung: SGB III Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie … Deutsch Wikipedia
BeE — Eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit (beE) ist ein Rechtsbegriff im Arbeitsförderungsrecht. Eine beE ist dabei eine organisatorische Zusammenfassung von Arbeitnehmern innerhalb eines Unternehmens und insbesondere in einer… … Deutsch Wikipedia
Drittes Buch Sozialgesetzbuch — Basisdaten Titel: Drittes Buch Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung Kurztitel: Sozialgesetzbuch Drittes Buch Abkürzung: SGB III Art: Bundesgesetz Geltungsbereich … Deutsch Wikipedia
Sozialversicherung — Eine Sozialversicherung ist ein öffentliches oder halböffentliches System der Pflichtversicherungen. Man spricht daher von gesetzlicher Sozialversicherung. Das System der Sozialversicherungen wird manchmal Soziales Netz genannt, weil es Schutz… … Deutsch Wikipedia
Systematische Struktur Deutsches Recht — Unter bundesdeutschem Recht wird das positive Recht der Bundesrepublik Deutschland verstanden. Es lässt sich in vier Bereiche unterteilen: Privatrecht: Dieses regelt die Beziehungen der Einzelnen zueinander auf der Grundlage von Gleichheit und… … Deutsch Wikipedia
Arbeitsförderung — Das Arbeitsförderungsrecht wurde mit dem Arbeitsförderungsreformgesetz (AFRG) vom 24. März 1997 mit Wirkung zum 1. Januar 1998 als Drittes Buch in das Sozialgesetzbuch eingefügt und löste das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ab. Es regelt, neben den … Deutsch Wikipedia