- Maass (Bergbau)
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Als Maass, Maasse oder Maße bezeichnete man im Bergbau die Maßeinheit für die Zuteilung aller Grubenfelder einer Lagerstätte, die nach der Vermessung der Fundgrube noch im Freien waren. In Österreich heißen Maasse auch heute noch Grubenmaß.
Inhaltsverzeichnis
Grundlagen
Der Erwerb von Bergwerkseigentum erfolgt durch Mutung und Verleihung. Nach alten Berggebräuchen wurde dem ersten Muter einer Lagerstätte das größte Grubenfeld, die Fundgrube, verliehen. Alle anderen Muter erhielten auf Antrag beim Bergamt die restlichen an die Fundgrube angrenzenden Lagerstättenanteile verliehen. Die restliche Lagerstätte wurde dazu in einzelne Einheiten von vorgeschriebenem Größe aufgeteilt, diese waren jedoch kleiner als die Fundgrube und wurden Masse genannt. In einigen Bergbaurevieren wurden diese Lagerstättenanteile auch Anhangmaasse genannt. Ein Feld mit einer Größe von zwei Maassen wurde Doppelmasse genannt.[1]
Die Maasse oberhalb der Fundgrube wurden die obern Maßen, obere Maasse oder auch Obermaasse genannt. Die unterhalb der Fundgrube liegenden Maasse wurden als die untern Maßen, untere Maasse oder Untermaasse bezeichnet. Maasse wurden stets vom Ende der Fundgrube an vermessen, dieses Vermessen der Maassen ab den Lochsteinen der Fundgrube nannte man Maße anhalten. Die Maasse mussten, damit sie nicht wieder ins Bergfreie fielen, mit mindestens einem Hauer betriebsmäßig belegt sein. Diesen Vorgang nannte man der Maßen bauhaftig werden, das betriebsmäßige belegen der Maassen nannte man Maßen belegen. Ein neu gemutetes Maass konnte nur vermessen werden, wenn durch diesen Maass kein schon belehntes Feld berührt wurde. Dieses nannte man die Maßen einbringen.[2]
Abmessungen
Die Abmessungen der Maassen waren in den einzelnen Bergbaurevieren recht unterschiedlich. Im Freiberger Bergbaurevier betrug die Länge eines Maass 60 Lachter. Im sächsischen Obergebirge betrug die Länge 42 Lachter, die Breite betrug 14 Lachter. Bei Gängen wurde nur der Länge nach gemessen, bei flözartigen Lagerstätten und Stockwerken wurde die Lagerstätte geviert.[3] Nach der neueren sächsischen Bergordnung gab es dann nur noch Masseinheiten. Die Masseinheit für Raseneisenstein betrug 100.000 Quadratlachter, für ein Seifenfeld 10.000 Quadratlachter für alle anderen Lagerstätten 1000 Quadratlachter. Bei Raseneisenstein und Seifenfeldern galt jedoch die Verleihung nicht bis in die ewige Teufe.[4] Im Harzer Bergbau entsprachen ein Maße einer Länge von 28 Lachter.[5] Nach dem allgemeinen österreichischen Berggesetz vom 23. Mai 1854 entsprach ein Grubenmaß einer rechteckigen Fläche mit einem Flächeninhalt von 12,544 Wiener Quadratklafter.[6] Da nach dem österreichischen Berggesetz ein Grubenmaß ein Körperraum sein musste, erstreckte sich die Verleihung des Grubenmaßes in der Regel bis in die ewige Teufe.[7]
Heutige Regelungen
Nach dem 36. österreichischen Mineralrohstoffgesetz von 1999 ist ein Grubenmaß ein in der Tiefe nicht beschränkter Raum. Die Fläche dieses Raumes bildet ein ebenes Rechteck mit einem Flächeninhalt von 48.000 Quadratmeter (4,8 Hektar). Dabei dürfen die kurzen Seiten des Rechtecks 120 Meter nicht unterschreiten.[8] In Deutschland werden Maassen als Maßeinheiten für Grubenfeldgrößen nach dem Bundesbergesetz nicht mehr verwendet.[9]
Einzelnachweise
- ↑ Heinrich Veith: Deutsches Bergwörterbuch mit Belegen. Verlag von Wilhelm Gottlieb Korn, Breslau 1871
- ↑ Carl Friedrich Richter: Neuestes Berg-und Hütten-Lexikon. Zweiter Band, Kleefeldsche Buchhandlung, Leipzig 1805
- ↑ Bergmännisches Wörterbuch. Johann Christoph Stößel, Chemnitz 1778
- ↑ Moritz Ferdinand Gätzschmann: Sammlung bergmännischer Ausdrücke. 2. Auflage, Verlag von Craz & Gerlach, Freiberg 1881
- ↑ Wilfried Liessmann: Historischer Bergbau im Harz. 3. Auflage, Springer Verlag, Berlin und Heidelberg 2010, ISBN 978-3-540-31327-4
- ↑ Carl von Scheuchenstuel: IDIOTICON der österreichischen Berg- und Hüttensprache. k. k. Hofbuchhändler Wilhelm Braumüller, Wien 1856
- ↑ Gustav von Gränzenstein: Das allgemeine österreichische Berggesetz vom 23. Mai 1854. Verlag von Friedrich Manz, Wien 1855
- ↑ Kurt Reindl: VL Wirtschaftsbereiche Bergbau und Mineralien. Johannes Kepler Universität Linz
- ↑ Bundesberggesetz vom 13. August 1980
Kategorie:- Bergrecht (Deutschland)
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