Lehenschein (Bergbau)

Lehenschein (Bergbau)

Ein Lehenschein, auch Lehnschein genannt, war im frühen Bergbau eine Bescheinigung die der Bergmeister nach Belehnung einer gemuteten Lagerstätte erstellte. Dieser Lehenschein wurde anschließend an den Gegenschreiber geschickt und von diesem wurde das bestätigte Lehn in das Gegenbuch eingetragen.[1] Anschließend erhielt der Lehnträger quasi als Bestätigung den Lehnschein und später dann auch den Lehenbrief ausgehändigt.

Formalitäten

Der Lehnschein war für den Lehnträger von großer Wichtigkeit, denn durch ihn konnte er beweisen, dass er die Grube die er besaß auch bergmännisch bearbeiten durfte. Kam es durch irgendeinen Umstand vor, dass das Baufeld nicht im Bergbuch oder im Gegenbuch vermerkt war so konnte er mit dem Lehenschein beweisen das er der rechtmäßige Lehnträger der Grube war. Damit ein Lehenschein den bergrechtlichen Bestimmungen entsprach musste er folgende Angaben enthalten:[2]

  • Name des Lehenträgers
  • Bestimmung des Zeitpunkts der Mutung sowie deren Bestätigung
  • Die Größe des verliehenen Feldes
  • Die genaue Bezeichnung des verliehenen "Gegenstandes"
  • Die allgemeinen Bedingungen, unter denen der betreffende Gegenstand verliehen wurde

Die Bestimmung des verliehenen Gegenstandes musste sehr präzise erfolgen. So waren bei Lagerstätten Angaben über das Streichen des Ganges und wohin das Feld gestreckt worden war, sowie die genaue Bezeichnung des Gebirges auf dem die Lagerstätte lag erforderlich. Bei Stollen oder bei Schmiedestätten war deren genaue Bezeichnung erforderlich. Die Bestätigung der Mutung erfolgte in der Regel durch den Muthzettel. Der Lehenschein erhielt seine Rechtsgültigkeit durch das Siegel des Bergamtes. Die Formalitäten für den Lehenschein waren in den preußischen und in den österreichischen Bergordnungen des 19. Jahrhunderts geregelt.

Einzelnachweise

  1. Carl Friedrich Richter: Neuestes Berg-und Hütten-Lexikon. Erster Band, Kleefeldsche Buchhandlung, Leipzig 1805
  2. Christian Heinrich Gottlieb Hake: Commentar über das Bergrecht. Kommerzienrath J.E. v. Seidel Kunst und Buchhandlung, Sulzbach 1823

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