Besatzungsstatut

Besatzungsstatut

Das Besatzungsstatut für die westlichen Besatzungszonen Deutschlands und die Bundesrepublik Deutschland wurde am 10. April 1949 von den drei westlichen Alliierten Frankreich, Großbritannien und den USA in Washington, D.C. verabschiedet und dem Parlamentarischen Rat in einer Note übermittelt; am 12. Mai 1949 wurde es von den drei Militärgouverneuren und Oberbefehlshabern förmlich verkündet.[1] Es regelte die Abgrenzung der Befugnisse und Verantwortlichkeiten zwischen der künftigen deutschen Bundesregierung vom 15. September 1949 und der Alliierten Hohen Kommission (AHK; bis 1955) mit Sitz auf dem Petersberg bei Bonn.

Der Text des Besatzungsstatuts wurde auf der Außenministerkonferenz der Westmächte (6.–8. April 1949) verabschiedet. Mit diesem Dokument wurden die rechtlichen Schranken festgelegt, die der staatlichen Souveränität der Bundesrepublik gesetzt waren: Abrüstung und Entmilitarisierung, Außenpolitik und Devisenwirtschaft, Ruhrbehörde und andere internationale Kontrollorgane blieben in der Zuständigkeit der Besatzungsmächte. Im Begleitschreiben wurde mitgeteilt, dass die Militärgouverneure durch eine zivile Hohe Kommission ersetzt würden, sobald eine westdeutsche Regierung gebildet worden wäre. Die Besatzungsherrschaft sollte demnach mit der Verabschiedung des als provisorische Verfassung verstandenen Grundgesetzes und der Gründung der Bundesrepublik auf dem Territorium der drei Westzonen noch nicht enden, sondern lediglich gelockert sowie juristisch neu definiert werden. Die Militärgouverneure würden, so hatten es die deutschen Ministerpräsidenten in Frankfurt am Main vernommen, „die Ausübung ihrer vollen Machtbefugnisse wieder aufnehmen“, und zwar nicht nur bei drohendem Notstand für die Sicherheit, sondern auch, „um nötigenfalls die Beachtung der Verfassung und des Besatzungsstatuts zu sichern“.

Das Besatzungsstatut trat am 21. September 1949 in Kraft. Obwohl es ursprünglich binnen 18 Monaten revidiert (revidierte Fassung vom 6. März 1951) und eine größtmögliche Zahl von Einschränkungen aufgehoben werden sollte, blieb es bis zu den Pariser Verträgen am 5. Mai 1955 wirksam. Mit diesen wurden dann die besatzungsrechtlichen Befugnisse und Zuständigkeiten vollständig aufgehoben. Die damit verbundenen alliierten Vorbehaltsrechte verloren erst 1990 mit der deutschen Wiedervereinigung und dem Inkrafttreten des Zwei-plus-Vier-Vertrages am 15. März 1991 auch völkerrechtlich ihre Wirkung, als Deutschland die volle Souveränität wiedererlangte.

Durch das Besatzungsstatut war die Bundesrepublik Deutschland nur begrenzt souverän, die Regierungen von Frankreich, den USA und Großbritannien räumten der Bundesrepublik aber das „größtmögliche Maß an Selbstregierung“ ein. Die Sicherheit der Alliierten stand im Vordergrund. Änderungen des Grundgesetzes bedurften formal der Zustimmung der drei Mächte. Mit dem Ende des Besatzungsstatuts entfielen schließlich die dem Grundgesetz auferlegten alliierten Besatzungsvorbehalte.[2]

Einzelnachweise

  1. Die Verkündung des Besatzungsstatuts erfolgte zusammen mit dem Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 12. Mai 1949 (Übersetzung des Parlamentarischen Rates, Verordnungsblatt für die Britische Zone (VOBlBZ), S. 416).
  2. Hans Peter Ipsen in: Jahrbuch des öffentlichen Rechts, N.F. Bd. 38, 1989, S. 6 f.

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