- Parlamentarischer Rat
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Der Parlamentarische Rat war ein von den elf Ministerpräsidenten der deutschen Länder der drei westlichen Besatzungszonen auf Anweisung der drei Westmächte Frankreich, Großbritannien und Vereinigte Staaten von Amerika (USA) eingesetztes politisches Organ und bestand aus gewählten Vertretern der Landtage.[1]
Das Gremium sollte auf Grundlage der Frankfurter Dokumente, zu denen die Ministerpräsidenten in den auf der Rittersturz-Konferenz verabschiedeten Koblenzer Beschlüssen Stellung nahmen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ausarbeiten, zu dem bereits Vorarbeiten vom Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee vorlagen. Das Grundgesetz sollte nur als vorläufige Verfassung gelten. Die Entscheidung, den Sitz dieses Gremiums nach Bonn zu legen, wurde (ebenso wie die Vorabstimmung für Bonn als zukünftige Bundeshauptstadt) in Düsseldorf getroffen, wo sich die Innenminister der Länder am 11. Oktober 1948 zu einem vorbereitenden Verfassungskonvent trafen.[2]
Inhaltsverzeichnis
Geschichte
Die Eröffnungsfeier des Parlamentarischen Rates fand im Rahmen eines Festaktes am 1. September 1948 im Museum Alexander Koenig in Bonn statt, die erste konstituierende Sitzung am 1. September 1948 und alle weiteren Plenar- und Ausschusssitzungen fanden in der Pädagogischen Akademie, dem späteren Bundeshaus, statt. Einberufen wurde die erste Sitzung vom Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz, dem hessischen Ministerpräsidenten Christian Stock. Er und der Landeschef, der nordrhein-westfälische Ministerpräsident Karl Arnold hielten die Eröffnungsansprachen. Zum Präsidenten des Parlamentarischen Rates wurde Konrad Adenauer gewählt.
Dem Parlamentarischen Rat gehörten 65 stimmberechtigte Abgeordnete der westlichen Besatzungszonen sowie fünf nicht stimmberechtigte Abgeordnete aus Berlin (West) an, die von den jeweiligen Landesparlamenten gewählt worden waren. Ein Abgeordneter vertrat dabei jeweils etwa 750.000 Einwohner; Nordrhein-Westfalen sandte mit 16 Parlamentariern die meisten Vertreter, Württemberg-Hohenzollern und Baden mit 2 und Bremen mit 1 die wenigsten. Da es keine Mindestzahl von Abgeordneten zur Bildung einer Fraktion gab, bestanden im Parlamentarischen Rat sechs Fraktionen. Dabei schlossen sich die Abgeordneten von CDU und CSU zu einer Fraktion zusammen, ebenso die Abgeordneten der drei liberalen Parteien FDP, LDP und DVP. Stärkste Fraktionen mit je 27 Abgeordneten wurden CDU/CSU und SPD, gefolgt von der FDP mit fünf Abgeordneten sowie der KPD, der Deutschen Partei und dem Zentrum mit je zwei Abgeordneten. Die Vorsitzenden der drei größten Fraktionen waren Anton Pfeiffer (CDU/CSU), Carlo Schmid (SPD) und Theodor Heuss (Liberale). Das Patt der großen Parteien zwang zur Einigung in den entscheidenden Fragen und verhinderte, dass eine Partei allein dem Grundgesetz ihren Stempel aufdrücken konnte.[3]
Auch wenn zeitgenössisch von den „Vätern des Grundgesetzes“ gesprochen wurde, waren unter den Abgeordneten auch vier Frauen (6 %), nämlich Friederike Nadig (SPD), Elisabeth Selbert (SPD), Helene Weber (CDU) und Helene Wessel (Zentrum), die heutzutage als Mütter des Grundgesetzes bezeichnet werden.
Der Parlamentarische Rat war von Juristen und Beamten dominiert. Einschließlich Nachrücker waren zwölf Abgeordnete Landesminister, darunter fünf Justizminister. 47 Abgeordnete waren zuvor oder zur Zeit des Parlamentarischen Rates verbeamtet. Einen akademischen Abschluss hatten 51 Abgeordnete, darunter 32 ein juristisches Examen und elf ein wirtschaftswissenschaftliches. Viele Abgeordnete hatten bereits in der Weimarer Republik bedeutende Ämter bekleidet. Elf Abgeordnete waren zuvor Mitglieder des Reichstages, und drei hatten bereits an der Ausarbeitung der Verfassung der Weimarer Republik 1919 mitgearbeitet. Höpker Aschoff (FDP) war zwischen 1925–1931 preußischer Finanzminister, und Paul Löbe (SPD) langjähriger Präsident des Reichstages. Weiterhin gab es zahlreiche Professoren, darunter ausgewiesene Verfassungsexperten wie Carlo Schmid (SPD). Sekretär des Parlamentarischen Rates war Oberregierungsrat Hans Troßmann (CSU).
Viele Abgeordneten hatten in der Zeit des Nationalsozialismus unter Verfolgung, Berufsverbot oder Inhaftierungen gelitten. Einige Abgeordnete mussten ins Ausland fliehen, fünf Abgeordnete waren in einem KZ interniert.
Andere, wie der CDU-Abgeordnete Hermann von Mangoldt (Professor für Öffentliches Recht), der FDP-Abgeordnete Hermann Höpker-Aschoff (Chefjurist der Haupttreuhandstelle Ost), der DP-Abgeordnete Hans-Christoph Seebohm (Mitbegründer der Egerländer Bergbau AG, die als „Auffanggesellschaft“ eigens zur Übernahme „arisierten“ Eigentums gegründet wurde) oder der CDU-Abgeordnete Adolf Blomeyer (ehemaliges Mitglied der SA), hatten zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits z. T. einflussreiche Karrieren während der Zeit des Nationalsozialismus hinter sich.
Während der Beratungen des Parlamentarischen Rates legten sechs Abgeordnete ihr Mandat nieder, Felix Walter (CDU) starb am 17. Februar 1949. Daher gab es sieben Nachrücker und insgesamt 77 Mitglieder.[4]
Von den alliierten Westmächten bestimmtes Hauptziel der Schöpfer des Grundgesetzes war es, aus den Fehlern der Weimarer Republik, und der Diktatur der Nationalsozialisten zu lernen. Inhaltlich sollte das Grundgesetz eine demokratische Ordnung auf bundesstaatlicher Grundlage mit rechtsstaatlichen Gewährleistungen schaffen und damit einen Gegenentwurf zum Totalitarismus des nationalsozialistischen Unrechtsregimes. In bewusster Abgrenzung hierzu sowie zu den Volksdemokratien sowjetischer Prägung bekannten sich die meisten Abgeordneten zur parlamentarischen Demokratie, zum Gedanken des materiellen Rechtsstaats und zum Gewaltenteilungsprinzip.
Zu den vom Parlamentarischen Rat gezogenen Lehren aus dem Scheitern der Weimarer Republik gehörten etwa die Festlegung materieller Schranken für Verfassungsänderungen in Art. 79 Abs. 3 GG. Einigkeit bestand über den Vorrang und die Normativität der Verfassung, die Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung binden sollte. Vor allem wurden die Grundrechte gestärkt und die Rolle des Kanzlers aufgewertet. Zum Beispiel wurde statt eines einfachen das so genannte konstruktive Misstrauensvotum eingeführt. Auch wurde die Stellung des Bundespräsidenten neu gestaltet. Die Mütter und Väter des Grundgesetzes waren Vertreter einer streitbaren Demokratie und wollten dafür Sorge tragen, dass anders als in der Weimarer Verfassung Vorkehrungen getroffen wurden, die es Feinden der Demokratie unmöglich machen sollten, diese erneut auf legalem Wege zu untergraben. Als »Hüter der Verfassung« wurde ein mit umfassenden Kompetenzen ausgestattetes Verfassungsgericht vorgesehen. Es sollte sicherstellen, dass das Recht als Grundlage der menschlichen Gesellschaft anerkannt wird und nicht die politische Zweckmäßigkeit zum höchsten Prinzip erhoben wird. Recht sollte vor Macht gehen. Die Herrschaft des Rechts und die Rechtsbindung aller staatlichen Machtäußerung sowie ihre prozessuale Sicherung wurden in Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG festgeschrieben.[5]
Oberstes Ziel des Grundgesetzes war die Herstellung der Einheit aller Deutschen, wie es in der Präambel und in Artikel 23 zum Ausdruck gebracht wurde. Dabei war jedoch auch auf die Interessen der (West-)Alliierten Rücksicht zu nehmen, die in Detailfragen Nachbesserungen verlangten; dies betraf insbesondere die Rolle Berlins, das nach dem Wunsch des Parlamentarischen Rats ein gleichberechtigtes Bundesland sein sollte, während die Siegermächte auf dem Sonderstatus der Stadt bestanden, der sich etwa darin ausdrückte, dass die Berliner Abgeordneten im Deutschen Bundestag kein Stimmrecht bekamen.
Am 8. Mai 1949 um 23:55 Uhr (um der politischen Bedeutung des Tages willens) verabschiedete der Parlamentarische Rat nach 36-maligen Nachbesserungen mit 53 zu 12 Stimmen das Grundgesetz. Gegen das Grundgesetz stimmten dabei jeweils die beiden Abgeordneten der KPD, des Zentrums, der DP und sechs der acht CSU-Abgeordneten.
Die drei westlichen Militärgouverneure gaben am 12. Mai ihr Einverständnis und auch die Bundesländer stimmten dem Entwurf zu – allein der Bayerische Landtag stimmte mehrheitlich gegen das Grundgesetz, das ihm zu wenig föderalistisch erschien, allerdings mit der Maßgabe, das Grundgesetz anzuerkennen, wenn zwei Drittel der Bundesländer es ratifizieren würden, was der Fall war (gemäß Art. 144 Abs. 1 GG). Das Grundgesetz wurde am 23. Mai 1949 verkündet und galt in Westdeutschland (außer zunächst im Saarland, das erst im Januar 1957 Teil der Bundesrepublik wurde). Das Grundgesetz enthielt für Berlin (West) einige Sonderregelungen.
Der Parlamentarische Rat löste sich nach der Vorbereitung der ersten Wahlen zum Deutschen Bundestag auf.
Einzelnachweise
- ↑ Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland: Entstehung zweier deutscher Staaten: Parlamentarischer Rat
- ↑ Edith Ennen, Dietrich Höroldt: Kleine Geschichte der Stadt Bonn, Stollfuss Verlag, Bonn 1967, S. 270 ff.
- ↑ Hopfauf in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl. 2011, Einleitung Rn 22.
- ↑ M. F. Feldkamp: Der Parlamentarische Rat 1948–1949. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2008, ISBN 978-3-525-36755-1.
- ↑ Hopfauf in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum Grundgesetz, 12. Auflage 2011, Einleitung Rn 25.
Siehe auch
Literatur
- Deutscher Bundestag und Bundesarchiv (Hrsg.): Der Parlamentarische Rat 1948–1949. Akten und Protokolle. 14 Bände, 1986–2009
- Michael F. Feldkamp (Hrsg.): Die Entstehung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland 1949. Eine Dokumentation. Reclams Universal-Bibliothek, Bd. 17020, Stuttgart 1999. ISBN 3-15-017020-6
- Michael F. Feldkamp: Der Parlamentarische Rat 1948–1949, die Entstehung des Grundgesetzes. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1998. ISBN 3-525-01366-3. Überarbeitete Neuausgabe, mit einem Geleitwort von Bundestagspräsident Norbert Lammert: Göttingen 2008. ISBN 978-3-525-36755-1
- Michael F. Feldkamp: Der Parlamentarische Rat und die Entstehung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland 1948 bis 1949. Option für die Europäische Integration und die Deutsche Einheit, Berlin 2008, ISBN 978-3-940955-09-8. Volltext auf der Internetseite der Konrad-Adenauer-Stiftung, PDF
- Thomas Hertfelder, Jürgen Hess (Hrsg.), Streiten um das Staatsfragment. Theodor Heuss und Thomas Dehler berichten von der Entstehung des Grundgesetzes. Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus, Wissenschaftliche Reihe, Bd. 1, Stuttgart 1999. ISBN 3-421-05220-4
- Jörg D. Krämer: Die Zusammensetzung des Parlamentarischen Rates. Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Berlin 2008, PDF
- Peter Häberle (Hrsg./Verf.): Einleitung zu Entstehungsgeschichte der Artikel des Grundgesetzes, Neuausgabe des Jahrbuchs des öffentlichen Rechts der Gegenwart Band 1, 2. Auflage, Tübingen 2010, ISBN 978-3-16-150432-7, S. VI–XXVI.
Weblinks
- Online-Dossier „Der Parlamentarische Rat“ – Bundeszentrale für politische Bildung
- „Weg der Demokratie“ – Zeithistorische Orte im ehemaligen Regierungsviertel in Bonn
- Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus
- WDR-Reportage zum 60. Jahrestag der Konstituierung des Parlamentarischen Rates
- „Der Parlamentarische Rat“ – Konrad-Adenauer-Stiftung
- „Der Parlamentarische Rat“ – Stiftung Haus der Geschichte
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