- Besteuerung von Reiseleistungen
-
Für die Besteuerung von Reiseleistungen die innerhalb der EU erbracht werden, gilt das sog. Ziellandprinzip.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
Führt die Reise in ein anderes EU-Land, unterliegt der Reisepreis der Mehrwertsteuer auf die Marge. Führt die Reise in ein Nicht-EU-Land, ist der Reisepreis mehrwertsteuerfrei.
Innerhalb der EU gibt es jedoch Ausnahmen von dieser Margensteuerpflicht. Dazu zählen die Kanarischen Inseln, die Kanalinseln vor Frankreich sowie Malta. Reisen, die in diese Regionen führen und in einem EU-Mitgliedstaat gebucht werden, unterliegen nicht der Margenbesteuerung.
Versteuerung bei Reiseveranstalter
Deutschland
In Deutschland unterliegt die Provision von Reiseveranstaltern mit Firmensitz in Deutschland, für Reisen, die in ein EU-Land führen, dem Normalsteuersatz. Der Reisevermittler hat diese Margensteuer an das Finanzamt abzuführen (Endkundenbesteuerung).
Die Auslagerung des Einkaufs in z. B. die Schweiz befreit einen deutschen Reiseveranstalter jedoch nicht von der Besteuerung, da der Firmensitz maßgeblich für die Besteuerung ist, an dem das Reiseprodukt vertrieben wird.
Österreich
Reiseveranstalter, die einen Firmensitz in der Republik Österreich haben, unterliegen der Besteuerung von Reiseleistungen. Da diese eine Endkundenbesteuerung ist, haben sie die Steuer nicht selbst abzuführen, sondern ihre Reisevermittler.
Dies führt dazu, dass deutsche Reiseveranstalter, die einen Firmensitz in Österreich haben, dem österreichischen Mehrwertsteuergesetz unterliegen.
- Beispiel
- Ein österreichischer Reisevermittler vermittelt eine Reise in ein EU-Land
- a) von TUI Deutschland, Firmensitz Hannover: dann unterliegt diese Reise nicht der Besteuerung von Reiseleistungen;
- b) von TUI Österreich, Firmensitz Wien: dann unterliegt diese Reise der Besteuerung;
Versteuerung bei Reisevermittlern
Deutschland
Die Provision von Reiseveranstaltern für Reisen, die in ein EU-Land führen, unterliegt dem Normalsteuersatz. Der Reisevermittler hat diese Margensteuer an das Finanzamt abzuführen (Endkundenbesteuerung).
Österreich
In Österreich unterliegt der Rabatt von Reiseveranstaltern für Reisen, die in ein EU-Land führen, dem Normalsteuersatz (20 Prozent); der Reisevermittler hat diese Margensteuer an das Finanzamt abzuführen (Endkundenbesteuerung);
Der Gesamtumsatz einer Reise in ein EU-Land, die ein Reiseveranstalter veranstaltet, unterliegt unabhängig von der Handelsspanne einer USt-Pauschale, die in Österreich 2 % vom Bruttoumsatz beträgt;
Eigene Reisevorleistungen, z. B. bei einem Busunternehmen der eigene Bus oder bei einem Reiseveranstalter die Kosten eines Hotelaufenthalts, wenn dieses Hotel im Besitz des Reiseveranstalters ist, unterliegen der so genannten Regelbesteuerung. Es fällt keine Margensteuer an.
Besteuerungen von Flugtickets
Deutschland
Inlandsflüge unterliegen in Deutschland dem Normalsteuersatz. Nach § 26 Abs. 3 UStG kann die Steuer für grenzüberschreitende Beförderungen von Personen im Luftverkehr niedriger festgesetzt oder ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn der Unternehmer keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer (§ 14 Abs. 1 UStG) erteilt hat.
Servicegebühren für Flugtickets unterliegen immer - und somit auch bei Inlandsflügen - dem Normalsteuersatz.
Österreich
In Österreich unterliegen Flüge, die von oder nach Österreich führen, nicht der Umsatzsteuer.
Servicegebühren für Flugtickets für Flüge innerhalb der EU unterliegen nicht der Mehrwertsteuer, da sie das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen.
Quelle
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorien:- Steuerrecht
- Tourismus (Europa)
- Umsatzsteuer
- Beispiel
Wikimedia Foundation.