- Josefinismus
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Der Begriff Josephinismus (abgeleitet v. Kaiser Joseph II.) bezeichnet die konsequente Unterordnung gesellschaftlicher Angelegenheiten unter die staatliche österreichische Verwaltung nach den Prinzipien des aufgeklärten Absolutismus.
Man unterscheidet den Josephinismus im weiteren Sinn als gesamtgesellschaftliches Phänomen vom Josephinismus im engeren Sinn als eines Maßnahmenbündels staatlich gelenkter religiöser Autarkie.
Inhaltsverzeichnis
Der allgemeine Josephinismus
Die von Joseph II. unter dem Leitsatz „Alles für das Volk; nichts durch das Volk“ ins Werk gesetzten Reformen sind als eine „Revolution von oben“ zu begreifen. So verbindet sich ein fortschrittliches Anliegen zugleich mit dem Versuch, die Monarchie zu konsolidieren.
Seine Maßnahmen vollzog Joseph im Anschluss an die rationalistischen Philosophen Grotius, von Pufendorf oder Thomasius.
Um seine Eingriffe effektiver zu gestalten, die er selbst als den „Nutzen und das Beßte der größeren Zeit“ verstand, verstärkte er die Kontrollmöglichkeiten und die Bürokratie. So wurde unter seiner Herrschaft das Meldewesen oder auch das System der Hausnummern eingeführt. Andererseits war es Joseph II., der mit dem Untertanenpatent 1781 das Ende der Leibeigenschaft einleitete und somit in der späteren Legende zu „Joseph, dem Bauernbefreier“ avancierte. Er installierte das erste polizeiliche Überwachungs- und Spitzelsystem, verbot Korsettstangen für Mädchen, führte den Leinenzwang für Hunde ein und schaffte die Todesstrafe ab - aus Nützlichkeitserwägungen, da er in den Delinquenten Arbeitskräfte z. B. als Schiffszieher an der Donau erkannte. Sein Utilitarismus bewog ihn, anstatt prunkvoller Schlösser Krankenhäuser wie das Allgemeine Krankenhaus mit dem „Narrenturm“ in Wien zu errichten.
Der spezielle Josephinismus
Die Anfänge des Josephinismus reichen ins Österreich des 13. Jahrhunderts zurück; er trat deutlich im 16. Jahrhundert hervor, besonders, was die Verwaltung der kirchlichen Besitztümer betraf. Er erblühte in der 2. Hälfte des 18. Jahrhunderts durch die Ideen des Febronianismus und des Jansenismus, basierend auf Prinzipien des Gallikanismus. Staatskanzler Kaunitz, der die österreichische Politik ab 1753 lenkte, war ein persönlicher Freund Voltaires und ein Verfechter des Gallikanismus. Der Jansenist van Swieten (Hofarzt der Maria Theresia) war Präsident der kaiserlichen Kommission für Erziehung. An der Universität hatte die Aufklärung in Martini, Sonnenfels und Riegger einflussreiche Fürsprecher; dort wurde für Josephs Idee einer nationalen Staatskirche die rechtliche Grundlage geschaffen.
Nach dem Naturrecht ist der Hauptzweck eines Staates das größtmögliche Glück seiner Untertanen. Es sieht allein in der Religion die Institution, die durch die Bindung der Gewissen die Hindernisse betreffs der Vernachlässigung der Pflichten und dem Mangel an gegenseitigem Wohlwollen der Menschen entfernen könne. Folglich sieht der Staat in der Religion den Hauptfaktor der Erziehung: „Die Kirche ist eine Abteilung der Polizei, die den Zielen des Staates zu dienen hat, bis die Aufklärung des Volkes soweit gediehen ist, dass sie ihre Ersetzung durch die weltliche Polizei erlaubt.“ (Sonnenfels). Der Gelehrte Riegger leitete die Vorherrschaft des Staates über die Kirche von der Theorie eines ursprünglichen Vertrages („pactum unionis“) ab, in dessen Sinn die Regierung im Namen aller Individuen eine gewisse kirchliche Jurisdiktion übe, die „Jura circa sacra“. Ein anderer Gelehrter (Gmeiner) formulierte die Theorie, dass jede Gesetzgebung, die den Interessen des Staates widerspreche, dem Naturrecht und folglich dem Willen Christi widerspreche; infolgedessen habe die Kirche weder das Recht, solche Gesetze zu verordnen, noch könne der Staat sie akzeptieren.
Kaunitz reduzierte diese Grundregeln auf die Aussage: „Die Hoheit des Staates über die Kirche erstreckt sich auf die gesamte kirchliche Gesetzgebung und Praxis, die vom Menschen aufgestellt und geübt wird, und was die Kirche sonst an Zustimmung und Sanktion der weltlichen Macht verdankt. Infolgedessen muss der Staat immer die Macht haben, zu begrenzen, zu ändern oder früher gemachte Zugeständnisse rückgängig zu machen, wann immer es die Staatsräson, Mißbräuche oder veränderte Umstände erforderlich machen.“ Joseph II. erhob diese Absichten zu Regierungsprinzipien und behandelte die kirchlichen Institutionen als öffentliche Angelegenheiten des Staates.
Maria Theresia, die Mutter ihres Mitkaisers Joseph II., stand dem Josephinismus weithin reserviert gegenüber. In staatskirchenrechtlicher Perspektive stellt der Josephinismus nämlich den Versuch dar, die geistliche Autorität des Papsttums, Inbegriff des Katholizismus, in den Dienst der Monarchie zu stellen. Ein katholisch inspiriertes Staatskirchentum muss aber immer daran scheitern, dass der universale Geltungsanspruch der Päpste (in Fragen des Glaubens und der Moral) zwar zeitweilig zu Kompromissen führen kann (z.B. durch ein Konkordat), für das Selbstverständnis der Kirche aber unverzichtbar ist.
Die Reformen
Die Reformen erstreckten sich zum einen auf die katholische Kirche innerhalb des österreichischen Territoriums mit dem Ziel der Schaffung einer Nationalkirche. Bistümer, kirchlichen Orden und Stiftungen unterstanden bislang einer Vielzahl einander mitunter überschneidender ausländischer Ansprüche. Die päpstlichen und alle anderen kirchlichen Verordnungen wurden der kaiserlichen Zustimmung unterstellt (siehe placet); Entscheidungen über Ehehindernisse oblagen den Bischöfen; die Verbindungsaufnahme der Bischöfe mit Rom und der kirchlichen Orden mit ihren Generälen im Ausland waren verboten, teilweise aus Gründen der politischen Ökonomie. 1783 während eines Aufenthaltes in Rom drohte Joseph mit der Schaffung einer unabhängigen Staatskirche; er schaffte die Abhängigkeit von der bischöflichen Autorität ab und durch einen Pflichteid unterstellte er die Bischöfe dem Staat. Die Annahme von päpstlichen Titeln und die Anwesenheit an der deutschen Universität in Rom war verboten; in Pavia wurde in Konkurrenz zur römischen eine deutsche Universität geschaffen.
Das Prinzip der Toleranz
Das Toleranzpatent von 1781 bewilligte zunächst (13. Oktober) den griechisch-orthodoxen und Protestanten die freie Religionsausübung und die Bürgerrechte. So wurde die Errichtung protestantischer Bethäuser (ohne Turm und zur Straße führenden Eingang) genehmigt; auch durften nunmehr Kinder von Protestanten an der Universität studieren. Die Erlaubnis zur Konversion wurde allerdings wieder eingeschränkt; ab 1787 musste sich ein Konversionswilliger vor dem Schritt aus der katholischen Kirche einem 6-wöchigen Glaubensunterricht unterziehen.
Am 2. November 1782 öffnete das Toleranzpatent für die Juden besonders den zahlreichen Juden in den östlichen Ländern der Monarchie neue Entfaltungsmöglichkeiten und fand in der zeitgleichen jüdischen Aufklärungsströmung Haskala lebhaften Widerhall.
Das Freimaurerpatent Josephs II. vom 11. Dezember 1785 unterwarf die Logen minutiöser Staatskontrolle, eine österreichische Großloge wurde eingerichtet, viele Wiener Logen fusionierten oder stellten die maurerische Tätigkeit ein, die Zahl der Logen in den Kronländern wurde auf jeweils eine beschränkt, die wiederum hierarchisch der Großloge unterstehen sollten. Von Joseph als schwärmerisch-staatsgefährdend angesehene, potentiell konspirative Gruppen, die von der Hochgradmaurerei abwichen, wie die Gold- und Rosenkreuzer, die Asiatischen Brüder und das Klerikat wurden damit implizit verboten. Josephs Freimaurerpatent, in dem die Maurerei als "Gaukeley" bezeichnet wird, enttäuschte und konsternierte seine früheren Parteigänger, es ist auch im Kontext der Verschwörungsobsession zu sehen, die mit der Entdeckung des Illuminatenordens (1784) in Europa entfesselt wurde.
Das Prinzip des Zentralismus
Dieser Erleichterungen gingen einher mit einer zahllosen Reihe minutiöser formaler religiöser Vorschriften. So verfügte Joseph II. am 23. August 1784 die Schließung aller innerörtlichen Friedhöfe aus Gründen der Hygiene. Der Bestattungsritus sollte fortan unter Verzicht auf einen festen Sarg durch einen wieder verwendbaren ökonomischen Klappsarg erfolgen. Diese Verfügung zog er aufgrund des Widerspruchs in der Bevölkerung alsbald zurück. Um dem mit der Gegenreformation aufgekommenen ausufernden Gepränge entgegenzusteuern erließ Joseph II. Verordnungen bis hin zur Zahl und Länge der Kerzen, die Art der Predigten, die Gebete und Gesänge. Alle überflüssigen Altäre und alle prunkvollen Gewänder und Bilder waren zu entfernen; verschiedene Passagen im Brevier sollten überklebt werden. Keine dogmatischen Fragen sollten auf der Kanzel erörtert werden; man erwartete vielmehr öffentliche Verlautbarungen und praktische Hinweise etwa zur Feldbestellung. „Unseren Bruder, den Sakristan“, nannte Friedrich der Große Joseph, den er als den Schöpfer eines gereinigten Gottesdienstes ansah.
Der Religionsfonds
Der Grundgedanke einer Staatskirche liegt darin, dass der Staat der Verwalter der weltlichen Güter der Kirche ist. Joseph formulierte diesen Gedanken in einem Gesetz, welches das Vermögen aller Kirchen, Sakralbauten und Ausstattungen seines Territoriums in ein großes Vermögen für die verschiedenen Erfordernisse des praktischen Gottesdienstes in einem sog. „Religionsfonds“ zusammenfasste.
Der kirchliche Besitz jener Zeit war im Zuge der Gegenreformation beträchtlich gewachsen. In Wien war die Zahl der Klöster 1660 von 25 auf 125 im Jahre 1700 gesprungen. 1770 belief sich die Zahl der Klöster in den österreichischen Erbländern und Ungarn auf 2.163 mit 45.000 Angehörigen.
Die Sakralbauten, der gesamte kirchliche Besitz, die Kapellen, die Abteien und Stifte und aller sakrale Zierrat - wurden in ein neues Vermögen überführt. Der Aufhebungsbeschluss betraf 1782 zunächst die kontemplativen Orden. Der Religionsfonds, der aus dem Besitz der Klöster gebildet wurde, gab Josephs Politik gegenüber den Klöstern eine neue Richtung. Im Vordergrund standen „die wohlhabenden Prälaten“, die seit 1783 Hauptziel seiner Aufhebungsmaßnahmen wurden. Eine Reise von Pius VI. nach Wien verlief ergebnislos. Von 915 Klöstern (762 Männer; 153 Frauenklöster) von 1780 im deutschsprachigen Österreich (mit Böhmen, Mähren und Galizien) blieben 388 erhalten. Durch diese Maßnahmen wuchs der „Religionsfonds“ auf 35.000.000 Gulden.
Die Aufhebung von Klöstern und Einsiedeleien bewirkte kein Wachstum des Fonds, und die Aufhebung der Orden 1783 zeitigte ebenfalls finanzielle Einbußen. Die Orden galten als Quellen des Aberglaubens und des religiösen Fanatismus; ihr Besitz wurde zur Hälfte pädagogischen Zwecken gewidmet; die andere Hälfte, „mit allen ihren kirchlichen Privilegien, Einkünften und Gütern“ in eine neue „Einzige Wohltätige Verbindung“ überführt, die den Charakter sowohl eines Ordens als auch einer wohltätigen Anstalt besaß und alle soziale Not beenden sollte.
Neue Gemeinden
Die Aufhebung von Filialkirchen und Kapellen ermöglichte Joseph die Gründung neuer Pfarrgemeinden. Der Staat beanspruchte zudem die Ausbildung des Klerus und seinen Einsatz in den Gemeinden, um sowohl den Gottesdienst als auch die soziale Fürsorge zu gewährleisten. Jede Ortskirche sollte über eine Wegstrecke von höchstens einer Stunde für jedes Gemeindeglied erreichbar sein; für jeweils 700 Seelen sollte eine Kirche zur Verfügung stehen.
Versorgungsprinzip
Joseph machte eine festgelegte Summe zu Pensionen ehemaliger Mönche sowie zu Gehältern von Pfarrstelleninhabern. Stiftungen ohne eine seelsorgerische Tätigkeit, Einkünfte in größeren Kirchen und von allen Kanonikern über einer lokal festgelegten Zahl fielen dem Religionsfonds zu, die Einkünfte wurden auf die Pfarrstelleninhaber verteilt. Für die Ausstattung der Bistümer wurde eine Höchstsumme festgelegt, der Überschuss floss dem Religionsfonds zu, ebenso die Einkünfte von Vakanzen.
Der Religionsfonds musste für die Kosten der Einsetzung der Geistlichen unter staatlicher Kontrolle aufkommen, für die Generalseminare und die Unterstützung der jungen Geistlichen, der Institute für die praktische Ausbildung der Priester und die Unterstützung der pensionierten Priester.
Die Durchführung der josephinischen Reformen und die Aufhebung der Orden trafen auf ersten Widerstand im Volk. Die Gestaltung von Messen und Altären, Oratorien, Kapellen und Orden, Prozessionen, Pilgerfahrten und Andachten waren durch die neue Gottesdienstregel nicht mehr möglich; alles wanderte in den Religionsfonds, der die Vorschriften für die Messe erfüllen sollte, wo immer die Tatsache der Ausstattung nachgewiesen werden konnte.
Generalseminare
Die „Studienreform“ Maria Theresias, Rautenstrauchs „Studienplan“ 1776 und die Einführung von Riechers „Handbuch des kanonischen Rechts“ bahnten den Weg für die Schaffung theologischer Generalseminare. Joseph gründete zwölf: in Wien, Graz, Prag, Olmütz, Pressburg, Pest, Innsbruck, Freiburg, Lemberg (zwei für Galizien – griechischer und lateinischer Ritus), Löwen und in Pavia. 1783 wurden im Rahmen des „Klostersturms“ alle Klosterschulen und bischöflichen Seminare geschlossen. Die „Generalseminare“ wurden den Universitäten als Konvikte angeschlossen, hatten jedoch eigene theologische Kurse. Fünf Jahre des Studiums erfolgten in einer bischöflichen Ausbildungseinrichtung (Priesterhaus) oder einem Kloster. Die Grundregeln der Seminardirektoren waren liberal, gemäß der rationalistischen Theologie des Staates. Eine scharfe Opposition erwuchs besonders auf Seiten der kirchlichen Stiftungen und Klöster. Die Novizen, erzogen auf eigene Kosten in den Generalseminaren, verloren vielfach ihre Ordensberufung.
Einige der Generalseminare zeigten Anzeichen inneren Verfalls; in Leuven bildete das Generalseminar die Ursache des Bürgerkrieges und des Aufruhrs von Brabant.
Die Überführung des gesamten kirchlichen Besitzes in einen einzigen Fonds war praktisch nicht möglich. Im Fall des Klosterbesitzes stellte sie einen großen Verlust dar. Das Vermögen jeder Kirche und Stiftung musste öffentlich angegeben, in eine staatliche Anleihe umgewandelt und in den Religionsfonds investiert werden.
Eine Steuer wurde auch auf den Kirchenbesitz erhoben, der der Säkularisation entgangen war. Seit 1788 wurde sie den noch bestehenden Orden und dem weltlichen Klerus auferlegt. Diese bedrückend hohe Einkommenssteuer sollte – bis auf das absolut für den Lebensunterhalt Notwendige – alle Einkünfte der oben erwähnten Anstalten in die Taschen des Religionsfonds umleiten.
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