Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971
Basisdaten
Titel: Bundespräsidentenwahlgesetz 1971
Typ: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Republik Österreich
Fundstelle: BGBl. Nr. 57/1971
Datum des Gesetzes: 16. Februar 1971
Inkrafttretensdatum: 25. Februar 1971
Letzte Änderung: BGBl. I Nr. 13/2010
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 ist ein österreichisches, einfaches Gesetz, welches die Voraussetzungen für die Zulassung von Personen zur Bundespräsidentenwahl und den Ablauf der Wahl regelt.

Inhaltsverzeichnis

Bestimmungen

Der Bundespräsident wird seit 1951 vom Bundesvolk auf Grund eines allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, geheimen, freien und persönlichen Wahlrechts gewählt.[1] Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen auf sich vereinigt.[2]

Erzielt im ersten Wahlgang kein Kandidat die notwendige Mehrheit so kommt es zu einer Stichwahl. Bei dieser treten die beiden stimmenstärksten Kandidaten aus dem ersten Wahlgang gegeneinander an. Tritt nur ein Kandidat zur Wahl an, wird diese als Abstimmung abgehalten (Art. 60 B-VG). Mit der Wahl des Bundespräsidenten darf keine andere Wahl oder Volksabstimmung zeitgleich abgehalten werden.

Ursprünglich bestand eine Wahlpflicht zur Bundespräsidentenwahl. Nachdem Tirol als letztes Bundesland auch die Wahlpflicht für die Bundespräsidentenwahl abgeschafft hat, gilt ab der Wahl 2010 im gesamten Bundesgebiet keine Verpflichtung mehr.

Aktiv wahlberechtigt ist, wer auch zur Nationalratswahl aktiv wahlberechtigt ist, das sind alle österreichischen Staatsbürger, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht durch eine gerichtliche Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Passiv wahlberechtigt ist, wer (Art. 60 Abs 3 B-VG):

„Habsburger-Paragraf“

Hinsichtlich der nach dem Ende der Monarchie in Österreich nach dem Ersten Weltkrieg geschaffenen Bestimmung der Bundesverfassung, dass Angehörige regierender oder ehemals regierender Familien, namentlich der Familie Habsburg-Lothringen, vom passiven Wahlrecht zum Bundespräsidenten ausgeschlossen sind, brachten im Vorfeld der Bundespräsidentschaftswahl 2010 Ulrich Habsburg-Lothringen, Gemeinderat der Grünen in Wolfsberg, und seine Schwiegertochter, Gabriele Habsburg-Lothringen, im September 2009 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein. Begründet wurde dies von Habsburg-Lothringen damit, dass die Nichtzulassung zur Bundespräsidentenwahl das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz, das Sachlichkeitsgebot, das Bestimmtheitsgebot und das Recht auf freie und demokratische Wahlen verletzen würde. Als Rechtsvertreter fungiert der Kärntner Anwalt Rudolf Vouk.[3] Die Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. Dezember 2009, G 222,223/09 zurückgewiesen, da eine Anfechtung von Wahlgesetzen nur im Rahmen einer Wahlanfechtung zulässig ist.[4]

Im Dezember 2009, noch bevor der Verfassungsgerichtshof über die Beschwerde Habsburg-Lothringens entschieden hatte, kündigte der ehemalige Parteivorsitzende der Grünen, Alexander Van der Bellen, an, einen Antrag auf Aufhebung der diskriminierenden Bestimmungen der Verfassung hinsichtlich der Bundespräsidentschaftswahl einzubringen, was am 11. Dezember 2009 auch geschah.[5] FPÖ-Vorsitzender Heinz-Christian Strache kündigte an, diesen Vorstoß zu unterstützen.[6]

Im Jänner 2010 kündigte Habsburg-Lothringen an, dass er, dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs folgend, das Ergebnis der Bundespräsidentenwahl anfechten und sich auch an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden werde.[7]

Anfang Februar 2010 sprachen sich sowohl SPÖ-Bundesgeschäftsführer Günther Kräuter, wie auch Wilhelm Molterer, zu diesem Zeitpunkt Verfassungssprecher der ÖVP, für die Aufhebung des Kandidaturverbots als „nicht mehr zeitgemäß“ aus. Während Molterer sich jedoch für eine Aufhebung vor dem Wahltermin 25. April 2010 aussprach, gab Kräuter an, seine Partei wolle erst nach der Bundespräsidentenwahl darüber entscheiden.[8][9] Im Zuge einer Wahlrechtsreform beschlossen alle im Nationalrat vertretenen Parteien mit Ausnahme der FPÖ am 16. Juni 2011 die Streichung des Verbots. Als Auslöser der Änderung wird Habsburg-Lothringens Initiative angesehen.[10]

Belege

  1. Art. 60 B-VG
  2. § 17 BPräsWG
  3. Habsburger kämpft um Kandidatur in der Wiener Zeitung vom 17. September 2009 abgerufen am 17. Oktober 2009
  4. VfGH G 222,223/09
  5. Antrag der Grünen auf Aufhebung des "Habsburgparagraphen"
  6. Grüne und FPÖ wollen Habsburg Kandidatur ermöglichen
  7. Habsburger Rebell will in die Hofburg. In: Kurier. 7. Jänner 2010 abgerufen am 7. Jänner 2010
  8. Koalition will Verbot für Habsburger aufheben. In: Der Standard. 8. Februar 2010 (abgerufen am 9. Februar 2010)
  9. ÖVP will Habsburger-Verbot abschaffen. In: Der Standard. 29. Juni 2010 (abgerufen am 13. September 2010)
  10. Nationalrat repariert Briefwahl. In: Der Standard. 16. Juni 2011

Siehe auch

Weblinks


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