Denkmalschutzgesetz (Hessen)

Denkmalschutzgesetz (Hessen)
Basisdaten
Titel: Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmäler
Kurztitel: Denkmalschutzgesetz
Früherer Titel: Gesetz, den Denkmalschutz betreffend
Abkürzung: DSchG, HDSchG, DSchG HE 1974
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Hessen
Rechtsmaterie: DenkmalschutzrechtKulturschutzrecht
Fundstellennachweis: GVBl. II 76-4
Ursprüngliche Fassung vom: 16. Juli 1902
(Hess. Reg. Bl. Nr. 41 S. 275)
Inkrafttreten am: 1. Oktober 1902
Neubekanntmachung vom: 5. September 1986
(GVBl. I S. 269)
Letzte Neufassung vom: 23. September 1974
(GVBl. I S. 450)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Oktober 1974
Letzte Änderung durch: Art. 1 ÄndG vom 10. Juni 2011
(GVBl. I S. 291)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
23. Juni 2011
(Art. 2 ÄndG vom 10. Juni 2011)
Außerkrafttreten: 1. Januar 2015
(§ 31 Satz 2 DSchG)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Hessische Denkmalschutzgesetz (im Langtitel: Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz) in der Fassung vom 5. September 1986)[1] ist die Grundlage des Denkmalrechts im Land Hessen.

Das Gesetz wird in der Regel mit der Abkürzung HDSchG zitiert.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Das Land Hessen wurde in seiner heutigen Form erst 1945 geschaffen. Die Vorgängerterritorien, aus denen es sich zusammensetzt, brachten alle ihre eigenen denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen mit. Dazu zählten:

  • Das Gesetz, den Denkmalschutz betreffend vom 16. Juli 1902 – es war das erste moderne Denkmalschutzgesetz Deutschlands – und
  • Die Bekanntmachung über die Anzeigepflicht und die behördlichen Anordnungen bei Ausgrabungen und Funden vom 25. Oktober 1920, beide das Gebiet des ehemaligen Großherzogtums und späteren Volksstaats Hessen betreffend.
  • Das preußische Ausgrabungsgesetz vom 26. März 1914 und
  • Erster Teil, Titel 8, § 33 des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten vom 5. Februar 1794, hinsichtlich der ehemals preußischen Gebiete.

Dieser zersplitterte Rechtszustand hielt bis zum Jahr 1974 an, als das erste gesamthessische Denkmalschutzgesetz geschaffen wurde. Dieses wurde 1986 grundsätzlich überarbeitet und gilt in dieser Form – mit geringfügigen Änderungen – bis heute.

Inhalt

Kulturdenkmäler

Die Kulturdenkmäler werden im Hessischen Denkmalschutzgesetz unterschiedlich kategorisiert, und zwar nach:

Einzelkulturdenkmäler

Ein Gegenstand ist Kulturdenkmal, wenn an seinem Erhalt aus

  • künstlerischen,
  • wissenschaftlichen,
  • technischen
  • geschichtlichen
  • städtebaulichen Gründen

ein öffentliches Interesse besteht. Ist eines dieser Kriterien erfüllt, handelt es sich um ein Kulturdenkmal und es ist schutzwürdig.

Gesamtanlagen

Bei der Gesamtanlage ist die ganze Anlage ein Kulturdenkmal. Die einzelnen Bestandteile der Gesamtheit können, müssen aber nicht einzeln Kulturdenkmale sein. Für diese Art von Kulturdenkmälern gelten deshalb leicht abgeschwächte Regeln für den Erhalt (§ 16 Abs. 3, Satz 2 HDSchG). Beispiele dafür sind Straßen-, Platz- und Ortsbilder einschließlich Pflanzen-, Frei- und Wasserflächen.

Baudenkmäler

Baudenkmäler sind die Kategorie der Kulturdenkmäler, die im öffentlichen Bewusstsein am präsentesten ist. Wird das Begriffspaar Bau- / Bodendenkmal verwandt, so zählen Gartendenkmäler, technische Denkmäler oder Kleindenkmäler zu den Baudenkmälern.

Bodendenkmäler

Nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz ist ein Bodendenkmal ein Kulturdenkmal. Es handelt sich dabei um eine Sache, die Zeugnis, Überrest oder Spur menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Lebens ist und zudem aus einer Epoche oder Kultur stammt, für die Ausgrabungen und Funde eine der Hauptquellen wissenschaftlicher Erkenntnisse sind. Diese Definition hat zur Folge dass über eine gesetzliche Fiktion auch Fossilien zu Kulturdenkmälern erklärt werden („Lex Messel“).

Problematisch an der Definition des Bodendenkmals ist die Formulierung, die aus Epochen und Kulturen stammen, für die Ausgrabungen und Funde eine der Hauptquellen wissenschaftlicher Erkenntnisse sind. Die dieser Definition immanente Zeitgrenze hat immer wieder zu Diskussionen geführt, wo sie eigentlich zu ziehen sei. Die Interpretationsansätze gehen vom Ende der Römerherrschaft bis hin zu einem Ansatz, der die Zeitgrenze an die unmittelbare Gegenwart heranrückt.[3]

Der Schutz archäologischer (oder paläontologischer) Befunde soll in der Regel durch Nachforschungsgenehmigungen sichergestellt werden. Erlaubnispflichtig ist also schon das gezielte Suchen nach Bodendenkmälern, nicht erst das Graben nach Bodendenkmälern. Entsprechende Genehmigungen stellt das Landesamt für Denkmalpflege Hessen aus.

Grabungsschutzgebiete (§ 22 HDSchG) sind in Hessen nie ausgewiesen worden. Das wohl auch, weil das lediglich die Verlagerung der Zuständigkeit für das Erteilen einer Genehmigung bewirkt, aber keinen materiellrechtlich verstärkten Schutz.

Beim zufälligen Fund eines Bodendenkmals müssen Entdecker, Eigentümer des Fundgrundstücks und/oder der Leiter der Arbeiten, bei denen der Fund gemacht wurde, diesen unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde oder der Gemeinde anzeigen. Fund und Fundstelle sind dann bis zu einer Woche lang unverändert zu erhalten, um dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen die Möglichkeit zu geben, die Fundstelle wissenschaftlich zu untersuchen. Das Landesamt ist berechtigt, Funde zu bergen, auszuwerten und zur wissenschaftlichen Bearbeitung vorübergehend in Besitz zu nehmen. Diese Regel berührt die Eigentumsfrage nicht.

Mit dem 10. Juni 2011 wurde in Hessen ein relatives Schatzregal eingeführt. Die Regelung ist kompliziert und macht unter bestimmten Bedingungen Funde, die Bodendenkmäler sind, zu Staatseigentum. Diese Bedingungen sind: Der Fund

  • hat einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert oder
  • wird bei einer staatlichen Nachforschung oder
  • in einem Grabungsschutzgebiet gefunden.
Allerdings muss das Land den Fund dann in das Denkmalbuch eintragen und erklären, den Fund als Eigentum behalten zu wollen. Sonst fällt das Eigentum an die nach § 984 des Bürgerlichen Gesetzbuches Berechtigten zurück. Erklärt das Land, das Eigentum behalten zu wollen, haben Finderin oder der Finder Anspruch auf eine angemessene Belohnung.
Das aber gilt wiederum nicht, wenn der Fund bei einer nicht genehmigten Nachforschung entdeckt wurde.

Einzelfragen

Nachrichtliches Prinzip

Eine Sache wird nach hessischem Denkmalrecht allein durch die Tatsache, dass sie die in § 2 oder § 19 HDSchG gelisteten Merkmale aufweist, zum Denkmal. Der Eintrag in ein Denkmalverzeichnis ist so rein nachrichtlich (nachrichtliches Prinzip).[4] Ein Verwaltungsakt ist also in der Regel[5] nicht mehr erforderlich, damit eine Sache zum Kulturdenkmal wird. Die Kulturdenkmalseigenschaft legt schon das Gesetz fest.

Eigentümer

Das Hessische Denkmalschutzgesetz richtet sich vor allem an die Eigentümer, Besitzer und Unterhaltungspflichtigen von Kulturdenkmälern. Diese sind gem. § 11 HDSchG verpflichtet, ihr Kulturdenkmal zu erhalten und pfleglich zu behandeln.

Zumutbarkeit

Dies gilt aber – im Hinblick auf das verfassungsrechtlich garantierte Eigentum (Art. 14 GG) – nur im Rahmen des Zumutbaren. Übersteigt der denkmalpflegerische Mehraufwand, also der Aufwand, ein Denkmal zu er- oder unterhalten, die zumutbaren Möglichkeiten des Eigentümers, ist dieser Aufwand dem Eigentümer also nicht mehr zumutbar, so kann der Staat darauf auf zweierlei Weise reagieren:

  • entweder er erlaubt dem Eigentümer das Denkmal aufzugeben oder den denkmalfachlich nicht einwandfreien, aber preiswerteren Umgang mit den denkmalpflegerischen Ansprüchen oder
  • er gewährt dem Eigentümer eine Beihilfe, die es ihm wiederum zumutbar macht, das Denkmal zu erhalten. Diese kann auch in den Abschreibungsmöglichkeiten für denkmalpflegerischen Mehraufwand nach § 7i Einkommensteuergesetz bestehen.

Dieser Mechamismus hat zur Konsequenz, dass Denkmaleigentümer durch ihr Denkmal nie in unzumutbarer Weise belastet werden können.

Verursacherprinzip

In Hessen gilt das Verursacherprinzip: Der Eigentümer eines Kulturdenkmals ist zu dessen Erhalt verpflichtet (§ 11 Abs. 1 HDSchG). Möchte ein Eigentümer Interessen verwirklichen, die dem Erhalt des Denkmals entgegenstehen, so sind diese gegen das öffentliche Interesse am Erhalt des Denkmals abzuwägen und eine Beseitigung oder Veränderung des Denkmals kann gegebenenfalls nach § 16 HDSchG genehmigt werden.

Die dadurch entstehende Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals kann minimiert werden, indem es zuvor dokumentiert, ein Bodendenkmal also z. B. archäologisch korrekt ausgegraben und dokumentiert wird. Damit wird zwar Substanz des Denkmals aufgegeben, aber eine Dokumentation erstellt, die bis zu einem gewissen Grad den Wert des Denkmals für die Wissenschaft und seinen Zeugnischarakter erhält. Dokumentationsarbeiten ermöglichen so einen begrenzten „Erhalt“ des Denkmals im Sinne des § 11 Abs. 1 HDSchG in der Form von archivierbaren Daten der Befunde.

Deshalb kann eine Genehmigung, die die Beschädigung oder Zerstörung eines Kulturdenkmals erlaubt, nach § 7 Abs. 2 HDSchG mit der Auflage versehen werden, zuvor seinen unversehrten Zustand zu dokumentieren. Diese Forderung wird in der Regel als Auflage in der Baugenehmigung oder einem Planfeststellungsbeschluss ausgesprochen. Sie ist notwendige Voraussetzung, um mit der Baumaßnahme beginnen zu können und damit auch notwendiger Bestandteil der Baukosten, die von demjenigen zu tragen sind, der die Baumaßnahme betreibt.

Verfahren

Veränderungen am Kulturdenkmal

Verfahren im Zusammenhang mit Kulturdenkmälern sind immer (nur) durchzuführen, wenn sie selbst oder ihre Umgebung verändert werden sollen. Dann ist eine Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde erforderlich (§ 16 HDSchG). Als genehmigungspflichtig definiert das Gesetz folgende Veränderungen an einem Baudenkmal:

  • Zerstören eines Kulturdenkmals
  • Beseitigen eines Kulturdenkmals
  • Verbringen eines Kulturdenkmals an einen anderen Ort (Translozierung),
  • Instandsetzen eines Kulturdenkmals
  • Umgestalten eines Kulturdenkmals (einschließlich des Anbringens von Werbeanlagen).

Die Genehmigung wird erteilt – gegebenenfalls mit Auflagen –, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Eine Maßnahme an einer Gesamtanlage ist dagegen schon zu genehmigen, wenn sie deren historisches Erscheinungsbild nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigt.

Zuständig dafür ist in der Regel die untere Denkmalschutzbehörde[6] im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde, dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen. Kommt Einvernehmen nicht zu Stande, entscheidet die Oberste Denkmalschutzbehörde, das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst.

Sofortmaßnahmen

Kommt der Unterhaltungspflichtige eines Kulturdenkmals seiner Verpflichtung nicht nach und wird dadurch das Kulturdenkmal gefährdet, kann er verpflichtet werden, erforderliche Erhaltungsmaßnahmen auszuführen. Weigert er sich und der Zustand eines Kulturdenkmals erfordert unverzügliche Erhaltungsmaßnahmen, können Denkmalschutzbehörden alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die unmittelbare Gefahr für den Bestand des Kulturdenkmals abzuwenden. Eigentümer, Besitzer und sonstige Unterhaltungspflichtige können im Rahmen des Zumutbaren zur Erstattung der dabei entstehenden Kosten herangezogen werden.

Behörden

Denkmalschutzbehörden

Der Verwaltungsaufbau der hessischen Denkmalverwaltung ist – im Gegensatz zum übrigen Verwaltungsaufbau des Landes Hessen – zweistufig. Es gibt die Oberste Denkmalschutzbehörde, das Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst, und 37 untere Denkmalschutzbehörden. Diese bestehen in allen Landkreisen, allen kreisfreien Städten und allen Städten mit Sonderstatus, da diese in Hessen eine eigene Bauverwaltung unterhalten.

Denkmalfachbehörde

Die Denkmalfachbehörde, das Landesamt für Denkmalpflege Hessen, steht außerhalb dieses Verwaltungszuges und ist dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst direkt nachgeordnet. Im Landesamt ist landesseitig die Kompetenz für Denkmalpflege gebündelt. Das Landesamt für Denkmalpflege Hessen berät die Denkmalschutzbehörden in denkmalfachlichen Fragen, unterstützt Eigentümer von Kulturdenkmälern bei Pflege, Untersuchung und Wiederherstellung von Kulturdenkmälern, inventarisiert die Kulturdenkmäler in Hessen, führt das Denkmalbuch und erforscht die Kulturdenkmäler als Beitrag zur Landesgeschichte.

Denkmalräte

Sowohl bei der obersten als auch bei den meisten unteren Denkmalschutzbehörden sind beratende, unabhängige, fachkundige Gremien eingerichtet. Auf Landesebene heißt dieses Landesdenkmalrat, bei den unteren Denkmalschutzbehörden Denkmalbeirat.

Literatur

  • Gabriele Dolff-Bonekämper: Die Entdeckung des Mittelalters. Studien zur Geschichte d. Denkmalerfassung u.d. Denkmalschutzes in Hessen-Kassel bzw. Kurhessen im 18. u. 19. Jhd. Zugl.: Marburg, Univ., Diss., 1984. Hess. Histor. Komm; Histor. Komm. für Hessen, Darmstadt, Marburg 1985, ISBN 3-88443-149-8.
  • Hans Feldtkeller: Aus der Geschichte der Denkmalpflege in Hessen. In: Hessische Heimat <Marburg, Lahn>: Zeitschrift für Kunst, Kultur und Denkmalpflege ; Organ der Gesellschaft für Kultur- und Denkmalpflege / Hessischer Heimatbund e.V. in Marburg.25, Nr. 1 (Sonderheft Denkmalpflege in Hessen) 1975, S. 18–23. ISSN 0178-3173.
  • Ernst-Rainer Hönes: Zum Hessischen Denkmalschutzgesetz vom 16. Juli 1902. In: Landesamt für Denkmalpflege Hessen (Herausgeber): 100 Jahre Hessisches Denkmalschutzgesetz in Hessen. Geschichte - Bedeutung - Wirkung = Arbeitshefte des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen 5. Stuttgart 2003, S. 48-60.
  • Landesamt für Denkmalpflege Hessen (Herausgeber): 100 Jahre Hessisches Denkmalschutzgesetz in Hessen. Geschichte - Bedeutung - Wirkung = Arbeitshefte des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen 5. Stuttgart 2003.
  • Gottfried Kiesow: Organisation und Arbeitsweise der staatlichen Denkmalpflege in Hessen. In: Hessische Heimat <Marburg, Lahn>: Zeitschrift für Kunst, Kultur und Denkmalpflege ; Organ der Gesellschaft für Kultur- und Denkmalpflege / Hessischer Heimatbund e.V. in Marburg.25, Nr. 1 (Sonderheft Denkmalpflege in Hessen) 1975, S. 23–25. ISSN 0178-3173.
  • Michael Kummer: Die hessischen Denkmalschutzgesetze 1974 und 1986. Voraussetzungen und Wirkungen. In: Denkmalschutzinformation 4/2002, S. 84ff. Nr. 279
  • Angelika Nold und Gerhard Seib: Anmerkungen zur Hessen-Kasselischen Denkmalschutzverordnung vom 22. Dezember 1780. In: Hessische Heimat <Marburg, Lahn>: Zeitschrift für Kunst, Kultur und Denkmalpflege ; Organ der Gesellschaft für Kultur- und Denkmalpflege / Hessischer Heimatbund e.V. in Marburg.25, Nr. 1 (Sonderheft Denkmalpflege in Hessen) 1975, S. 3–6. ISSN 0178-3173.
  • Karl-Reinhard Seehausen: Denkmalschutz in Hessen. 2. Aufl. Wiesbaden 1997. ISBN 3-86115-794-2
  • Jutta Schuchard: Denkmalschutz und Denkmalpflege in Hessen im 19. Jahrhundert. Ein historischer Abriß. In: Hessische Heimat <Marburg, Lahn>: Zeitschrift für Kunst, Kultur und Denkmalpflege ; Organ der Gesellschaft für Kultur- und Denkmalpflege / Hessischer Heimatbund e.V. in Marburg.25, Nr. 1 (Sonderheft Denkmalpflege in Hessen) 1975, S. 9–17. ISSN 0178-3173.
  • Winfried Speitkamp: Entstehung und Bedeutung des Denkmalschutzgesetzes für das Großherzogtum Hessen von 1902. In: 100 Jahre Denkmalschutzgesetz in Hessen. Geschichte – Bedeutung – Wirkung. Stuttgart 2003. ISBN 3-8062-1855-2
  • Jan Nikolaus Viebrock: Hessisches Denkmalschutzrecht. (= Kommunale Schriften für Hessen). 3. Auflage. W. Kohlhammer Verlag, Stuttgart 2007. ISBN 978-3-555-40310-6

Weblinks

Fußnoten

  1. GVBl des Landes Hessen 1986 I S. 269 ff.; geändert durch Artikel 24 des Gesetzes zur Umstellung von Rechtsvorschriften auf Euro (Euro-Umstellungs-G) vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I, S. 434 ff.)
  2. In den Gesetzen anderer Bundesländer herrscht teilweise eine andere Begrifflichkeit, ohne dass etwas anderes gemeint ist, etwa „Ensemble“, „Denkmalbereich“, „Denkmalzone“, „Flächendenkmal“
  3. Viebrock, § 19 Rdnr. 14.
  4. Im Gegensatz dazu steht das Konstitutive Prinzip. Danach wird eine Sache durch Verwaltungsakt zum Kulturdenkmal erklärt.
  5. Ausnahmen gelten für bewegliche Sachen.
  6. Ausnahmen sind z. B. staatseigene Kulturdenkmäler und Kulturdenkmäler der Kirchen in kultischem Gebrauch.
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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