- Diversion (Deutschland)
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Die Diversion (wörtl. „Umleitung“) ist im strafrechtlichen Zusammenhang ein Mittel der Staatsanwaltschaft, bei Ersttätern bzw. leichten und mittelschweren Delikten eine Eröffnung des richterlichen Strafprozesses zu unterlassen und die Tat durch Absehen von einer Strafverfolgung zu erledigen. Damit ist in der Regel die Verhängung erzieherischer Maßnahmen verbunden, wie beispielsweise die Heranziehung zu gemeinnützigen Arbeiten. Zweck der Diversion ist die Förderung der Resozialisierung des Täters und die Entlastung der Gerichte von Bagatellfällen. Besonders im Jugendstrafrecht finden sich die Möglichkeiten, von der Strafverfolgung gänzlich abzusehen (§ 45 JGG) sowie die Verfahrenseinstellung (§ 47 JGG) ggf. mit einer erzieherischen Maßnahme zu beauflagen.
In verschiedenen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gelten sogenannte „Diversionsrichtlinien“. Dies sind gemeinsame Anordnungen verschiedener Behörden. Auf Grundlage der Berliner Diversionsrichtlinie wurde 1999 das „Berliner Büro für Diversionsberatung und -vermittlung“ gegründet, dessen Träger das SPI (Sozialpädagogisches Institut) ist. In jeder der sechs Berliner Polizeidirektionen berät ein Sozialarbeiter Jugendliche und Heranwachsende zur Schaffung von Einstellungsvorraussetzungen nach § 45 Abs. 2 JGG. Dies geschieht in enger Kooperation mit Polizei und Staatsanwaltschaft.
Die diversionelle Erledigung eines Strafverfahrens kann auch von dem Verdächtigten oder der Verdächtigen selbst beantragt werden.
Beispiele:
- außergerichtlicher Tatausgleich
- Probezeit
- gemeinnützige Leistungen
- Zahlung eines Geldbetrages
Allen diesen Diversionsformen ist gemeinsam, dass sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung des oder der Verdächtigten durchgeführt werden können und nur unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar sind.
Es erfolgt keine Eintragung ins Strafregister, jedoch eine Eintragung in das Erziehungsregister.
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