- Cash-back
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Als Kick-back wird die Rückerstattung eines Teils des gezahlten Betrages eines Geschäftes zwischen mehreren Beteiligten durch einen Beteiligten an einen anderen bezeichnet. Typischerweise wird der Kick-back nicht öffentlich gemacht. Es kann sich um eine unerlaubte Handlung handeln, die zu zivilrechtlichem Schadensersatz führt, oder auch um den Teil einer Straftat.
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Kick-back im Bereich der Finanzdienstleistungen
Im Bereich der Finanzdienstleistungen erhalten Vertriebsorganisationen (zum Beispiel Banken, Makler, Vertreter, Strukturvertriebe) von den Produktanbietern (z.B. Fondsgesellschaften) (Abschluss-)Provisionen für die verkauften Produkte. Darüber hinaus werden oftmals auch Bestandsprovisionen für die jeweils bestehenden Anlagesummen gezahlt.
Diese Provisionen werden von den Produktanbietern aus den Gebühren der Anleger bezahlt. Erwirbt ein Kunde beispielsweise einen Investmentfonds und zahlt der Kapitalanlagegesellschaft (KAG) jährliche Gebühren in Höhe von 1 % der jeweils angelegten Summen, reicht die KAG von diesen 1 % beispielsweise 0,2 % als Bestandsprovision an den Vertrieb weiter.
In Deutschland hat der Bundesgerichtshof mit Urteil des XI. Zivilsenats vom 19. Dezember 2006 (Aktenzeichen XI ZR 56/05) entschieden, dass die jeweilige Vertriebsorganisation verpflichtet ist, den Anleger über diese Kick-backs zu informieren. Erfolgt diese Information nicht, so steht dem Anleger ein Schadensersatzanspruch zu. Bei einem Aufklärungsverschulden kann der Anleger, so der BGH in einem Urteil zur Vermögensverwaltung aus dem Jahr 2000 nicht nur den Fondskauf, sondern auch alle anderen Wertpapiertransaktionen rückgängig machen. In der Schweiz nennt man solche Zahlungen Retrozessionen. Dort ist die Rechtslage ähnlich, es ist eine Rückforderung möglich, sofern der Kunde nicht ausdrücklich solchen Zahlungen bei Vertragsabschluss zugestimmt hat.
Kick-back bei Immobiliengeschäften
Vielfach werden in Anzeigen Immobilien beworben, bei denen der Erwerber den Kaufpreis zu 100 % finanzieren könne und mit der Abwicklung des Kaufes eine Einmalzahlung (Kick-back, häufig auch Cash-back) zur Verbesserung seiner Liquidität erhalte. Dieses Angebot richtet sich primär an Käufer, die in akuten Liquiditätsproblemen stecken und eigentlich an einer Immobilie nicht interessiert sind.
Ökonomisch erwirbt der Käufer eine überteuerte Immobilie. Diese wird von der Bank voll finanziert, so dass der Käufer kein Eigenkapital einsetzen muss. Einen Teil des überteuerten Kaufpreises wird vom Käufer an das vermittelnde Unternehmen als Maklergebühr gezahlt. Hiervon zahlt dieser einen Teil an den Käufer zurück.
Wenn die Bank und/oder der Käufer nicht über diese Zahlungen informiert werden und dadurch über die Werthaltigkeit der Immobilie getäuscht werden, so handelt es sich um strafbaren Betrug.
Kick-back als Form der Korruption
Die bedeutendste Korruptionsform dürfte der Kick-back sein. Nachdem Auftraggeber und Auftragnehmer eine Absprache getroffen haben, stellt der Auftragnehmer einen Preis in Rechnung, welcher über dem Marktpreis beziehungsweise über dem Preis liegt, der bei einem regulären, korruptionsfreien Verlauf eines Ausschreibungsverfahrens ermittelt worden wäre.
Die Differenz zwischen überhöhtem Preis und Marktpreis bekommt der Auftraggeber ganz oder teilweise zurück, oftmals auf Konten von Banken in bestimmten Zonen. Der Kick-back ist für Beamte (Minister, Staatspräsidenten, Gouverneure) mit dem großen Vorteil verbunden, dass der veruntreute Betrag von dem Auftragnehmer belegt wird.
Mögliche Probleme beim Kick-back (unvollständig):
- Zur Vermeidung der Nachweisbarkeit muss bar transferiert werden. Dies bedeutet für den Auftragnehmer die Unannehmlichkeit, Zahhlungen aus „schwarzen Kassen“ leisten zu müssen – Geld, das unwiederbringlich weg ist.
- Kick-back-Zahlungen geleistet zu haben schützt den Auftragnehmer nicht vor weiteren, späteren (Nach-)Forderungen von weiteren, angeblich Mitzubeteiligenden, die bei „Nicht-Einbezogensein“ erhebliche Schwierigkeiten machen können und werden. Ein typisches Beispiel: Der Staatspräsident eines korrupten Landes lässt sich für die Auftragserteilung für einen Kraftwerksbau schmieren. Der Provinzgouverneur, der aus Proporzgründen eines fragilen Machterhalts sein Amt innehat, wird nicht beteiligt; die staatlich Beteiligten (korrupte Kick-back-Empfänger) behaupten, weitere Zahlungsempfänger brauche es nicht … Durch sein Revier jedoch führt eine Haupt-Transportroute der zu liefernden Ausrüstung. Ein Leichtes ist es nun, die Transporteure so lange zu drangsalieren, bis auch der Gouverneur seinen „Anteil“ bekommt (… und der Polizeipräfekt, und der Baudezernent etc. …, und zuletzt wechselt der Minister. Der „Neue“ will auch „seinen“ Anteil …).
- die steuerliche Nicht-Absetzbarkeit der Kick-back-Zahlung beim Auftragnehmer,
- das Verbotensein von „nützlichen Aufwendungen“ nach den Steuer- und evtl. Strafgesetzen des Auftragnehmer-Landes
- Fragen der nachhaltigen Geheimhaltung über lange Projekt-Realisierungsphasen (Mitarbeiter wechseln, Minister wechseln, es kommen Wahlen, es könnte eine Revolution kommen …)
- die zweifelhafte Ethik solchen Handelns
In großer Regel lässt sich sagen, dass es dort, wo Kick-back gefordert wird, außergewöhnlich schwierig ist, längerfristige Projekte erfolgreich zu steuern. Die nachträglich erforderlich werdenden „Nachschusszahlungen“ können eine anfangs noch positive Projektergebnis-Kalkulation dramatisch ins Negative drehen.
Chancen:
- Kick-back komplett zu meiden,
- sie durch Anteilseignerschaft am Projekterfolg zeitlich nach hinten auszukoppeln (Beispiel: Wenn das Kraftwerk Strom liefert und dieser Strom verkauft wird, erhält der Energieminister aus den dann laufenden Einnahmen seinen Bonus, anstelle eines Kick-backs unmittelbar hinter der ersten Projektrate. Damit ist ihm am Gelingen des Projektes selbst gelegen, und nicht nur an den Bermuda-Geldern …)
- Als Auftragnehmer jederzeit mit dem Geld im Plus zu sein, stets den Lieferungen und Leistungen im Projekt voraus. Konsequent und schnell jegliche Leistungen einstellen, wenn Umstände eintreten, die die (mit oder ohne Kick-back) involvierten Auftragnehmer beeinflussen könnten, Umstände, die das Risiko bergen, dass die Kalkulation sich ins Negative dreht. Dann nämlich hat der Auftragnehmer dauerhaft verloren; er kann mit der Hoffnung, durch die Projektfortführung a la longue eventuell wieder ins Plus zu kommen, unter Druck gesetzt werden. Die Gefahr ist groß, als Auftragnehmer dann am kürzeren Hebel zu verhungern. In solche Umstände gehen aber selbst korrupte Auftraggeber nicht, da sie sich damit ausliefern bzw. die Zielerreichung eines Projektes hiermit zu stark in die Hand des Auftragnehmers gerät. Der Auftragnehmer könnte seinerseits mit (berechtigten, unberechtigten) Nachforderungen kommen … (Nachforderungs-Management / Claims-Management).
Kick-back in der Medizin
In der Medizin ist Kick-back als eine unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten definiert. Beispiel: Der behandelnde Arzt, zum Beispierl Orthopäde oder Neurologe, überweist seinen privat versicherten Patienten zu einer Untersuchung, meistens einer Kernspintomographie. Dabei empfiehlt er explizit einen bestimmten Radiologen, der einen Teil seines Honorars dem Überweiser rückerstattet. Eine Zuweisung gegen Entgelt ist berufsrechtlich untersagt, da sie gegen das Prinzip der freien Arztwahl und häufig auch gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstößt.
Siehe auch
Weblinks
- BGH-Urteil zur Schadensersatzpflicht von Banken bei Nichterwähnung von Kick-backs im Beratungsgespräch
- Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg zum Urteil, Musterbrief
- kickbacks.ch, Informationsseite zum Thema Kickbacks und Retrozessionen in der Finanzwelt
- Investchannel.ch - Interview zum Thema Kickbacks in der Finanzbranche (Schweiz)
- Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit Umgang mit der Ökonomisierung des Gesundheitswesens Hinweise und Erläuterungen* beschlossen von den Berufsordnungsgremien der Bundesärztekammer am 2. April 2007, Deutsches Ärzteblatt 2007, 104 (22)
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