- Causa Lutheri
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Auf dem Reichstag zu Worms des Jahres 1521 erschien Martin Luther, der bereits durch den Kirchenbann zum Ketzer erklärt worden war, unter Zusicherung freien Geleits.
Inhaltsverzeichnis
Die Causa Lutheri
Luther, am 17. und 18. April auf dem Reichstag anwesend, weigerte sich unter Berufung auf die Bibel, der kaiserlichen Aufforderung zu folgen, seine zuvor in seinen Büchern geäußerten Ansichten zu widerrufen. Das betraf hauptsächlich die 1520 erschienen Bücher Von der Freiheit eines Christenmenschen, An den christlichen Adel deutscher Nation von des christlichen Standes Besserung und Von der babylonischen Gefangenschaft der Kirche. Berühmt ist seine Antwort auf die Frage Kaisers Karl V. in seiner Verteidigungsrede, ob er widerrufen wolle:
- „... wenn ich nicht durch Zeugnisse der Schrift und klare Vernunftgründe überzeugt werde; denn weder dem Papst noch den Konzilien allein glaube ich, da es feststeht, daß sie öfter geirrt und sich selbst widersprochen haben, so bin ich durch die Stellen der heiligen Schrift, die ich angeführt habe, überwunden in meinem Gewissen und gefangen in dem Worte Gottes. Daher kann und will ich nichts widerrufen, weil wider das Gewissen etwas zu tun weder sicher noch heilsam ist. Gott helfe mir, Amen!“[1]
Dass er am Schluss dieser Erklärung gesagt haben soll, „Hier stehe ich. Gott helfe mir. Ich kann nicht anders“, ist in der Literatur zwar oft zu finden, jedoch weder von Zeitgenossen noch von den Verhandlungsprotokollen verbürgt und auch in der Forschung nicht sicher zu belegen[2]. Im Bericht des Zeitgenossen Konrad Peutinger, eines Augsburger Rats- und Kaufherrn, der in Worms bei dieser Verhandlung anwesend war, steht hingegen: „Got kum mir zu hilf.“ Die Konsequenz seiner Weigerung war die Verabschiedung des Wormser Edikts, in dem über Luther die Reichsacht verhängt wurde. Von dem päpstlichen Nuntius Hieronymus Aleander stammte hierzu der Entwurf. Aleander war es auch, der diese Sache besonders betrieben hatte.
Weitere Beschlüsse
Auf diesem Reichstag war die als „Causa Lutheri“ bekannte Verhandlung (besser gesagt Verhör) letztendlich der historisch bedeutsamste Tagungsordnungspunkt. Damals jedoch war er der zuletzt angesetzte. Dem anwesenden Kaiser waren andere Fragen zur künftigen Reichsverwaltung eigentlich viel wichtiger, so dass der Bekämpfung der rasch anwachsenden reformatorischen Bewegung nicht die von ihm gewünschte Aufmerksamkeit zuteil wurde. Das Reichsregiment und die Reichsmatrikelordnung sind hierbei die wichtigsten Beschlüsse, zu denen er besonders durch die Bedrohung des Reiches durch die Türken gedrängt wurde:
Ein „Reichsregiment“ unter Vorsitz Ferdinands (1503–1564), des Bruders Karls V., das den Kaiser während seiner Abwesenheit vertreten sollte, wurde eingesetzt. Dieses wurde auf Grund der Forderung deutscher Fürsten einerseits eingesetzt als Bedingung für seine Wahl zum Römischen König, und so musste er die erneute Einberufung des Gremiums in seiner Wahlkapitulation zugestehen. Andererseits musste der Kaiser ein solches einsetzen, weil er auch spanischer König war und zudem über ein Reich gebot, in dem die "Sonne nie unterging". Daher war abzusehen, dass er häufig abwesend sein würde.
Die Reichsmatrikelordnung, ein Verzeichnis der Einkünfte der Territorien zur Festlegung ihrer Steuer- und Verteidigungsleistungen, wurde beschlossen. Diese bildete die Grundlage für die Reichstürkenhilfe.
Einzelnachweise
- ↑ Dt. Reichstagsakten, Jüngere Reihe, Bd. II, n. 80, S. 581 f.
- ↑ Böckenförder, Ernst-Wolfgang: Geschichte der Rechts- und Staatsphilosophie. Antike und Mittelalter, Tübingen 2002, S. 375 Fußn. 7
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