- Landschaft des vormaligen Fürstentums Lüneburg
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Die Landschaft des vormaligen Fürstentums Lüneburg ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit ständischer Verfassung auf dem Gebiet des ehemaligen Fürstentum Lüneburg. Sie wurde Mitte des 17. Jahrhunderts als institutionelle Vertretung der Landstände gegründet und war ein politisches Organ im Fürstentum Lüneburg bzw. nach 1705 im Kurfürstentum und späteren Königreich Hannover. Nach der Annexion Hannovers durch Preußen im Jahr 1866 verlor sie ihren politischen Einfluss, blieb jedoch als öffentlich-rechtliche Körperschaft bestehen. Heute setzt sie sich aus Vertretern der Ritterschaft, der Städte und der ländlichen Grundbesitzer zusammen und kümmert sich um die Bewahrung und Pflege des kulturellen Erbes und der Traditionen im ehemaligen Fürstentum Lüneburg.
Inhaltsverzeichnis
Geschichte
Beginn der ständischen Entwicklung im 13. Jahrhundert
Bis ins Spätmittelalter war die herzogliche Politik zwar von der Mitwirkung einzelner Angehöriger des niederen Adels und der Prälatur geprägt, eine Beteiligung der drei Landstände, das heißt, der gesamten Ritterschaft, der Städte und der Geistlichkeit, fand zu dieser Zeit jedoch noch statt. Ursächlich für die zunehmende politische Teilhabe der Landstände waren finanzielle Probleme der Landesherrschaft. Bis dato wurden sämtliche Ausgaben aus den Gerechtigkeiten der Herzöge bestritten, als diese den finanziellen Bedarf nicht mehr deckten, waren sie auf die Erhebung neuer Steuern angewiesen, für die es der Zustimmung der Landstände bedurfte.[1]
Die Landtage im 13., 14. und 15. Jahrhundert wurden seitens der Landesherrschaft primär zur Erhebung neuer Steuern initiiert. Auf dem ersten belegten Landtag im Jahr 1293 überließ Herzog Otto II. den Ständen gegen einen Pflugschatz und eine von den Städten zu entrichtende Bede die Lüneburger Münze. Jährlich neu zu wählende Vertreter der Stadt Lüneburg und der Ritterschaft sollten die Münzherstellung überwachen und das Münzgericht ausüben. 1322 wurde ein ähnlicher Vertrag bezüglich der hannoverschen Münze geschlossen. Auch in diesem Fall wurde ein Gremium ständischer Vertreter gebildet, die die Aufsicht über die Münzgerechtigkeit innehatten und damit eines der fürstlichen Herrschaftsrechte übernahmen.[2]
Einen ersten Höhepunkt ständischen Einflusses stellte die Lüneburger Sate, ein 1392 zwischen der Landesherrschaft und des Landständen geschlossener Herrschaftsvertrag, dar. In ihm wurden den Ständen gegen die Zahlung von 50.000 Mark lötigen Silbers zahlreiche Privilegien zugesichert und die Herzöge unterwarfen sich der Gerichtsbarkeit eines ständisch besetzten Gremiums. Die Lüneburger Sate wurde jedoch bereits 1396 außer Kraft gesetzt, so dass sie lediglich eine Episode darstellte, die für weitere Entwicklung des Ständewesens im Fürstentum Lüneburg folgenlos blieb.[2]
Auch die Landtage des 15. Jahrhundert dienten in erster Linie der Bewilligung neuer Steuern. So fanden im 15. Jahrhundert insgesamt 29 Landtage statt, in denen es in 21 Fällen um die Genehmigung neuer Steuern ging. Ende des 15. Jahrhundert wurden zunehmend auch andere Themen behandelt und die Landstände in die Herrschaftspraxis und die Verwaltung des Fürstentums eingebunden. So übernahmen die Stände 1478 die Vormundschaftsregierung für den noch unmündigen Heinrich den Mittleren.[3] Eine stärkere Einbindung in die Verwaltung des Fürstentums zeigte sich 1489 in der Einrichtung eines zur Hälfte von den Ständen besetzten Gremiums, welches die Erhebung und Nutzung der Steuern überwachen sollte und 1506 in der Gründung eines ständisch besetzten Landgerichtes.
Die zentrale Motivation der Landsstände im 13. bis 15. Jahrhundert stellte die Sicherung und Erweiterung ihrer Privilegien und der Schutz vor zukünftigen finanziellen Belastungen dar. So erfolgte als Gegenleistung für die Bewilligung einer Bede meist eine Bestätigung aller Privilegien und die Zusicherung in Zukunft auf weitere Steuern verzichten zu wollen. Hinzu kam das Bestreben weitere Erbschaftsteilungen des Fürstentums zu verhindern, die zwangsläufig mit neuerlichen Finanzforderungen an die Stände verbunden gewesen wären.[2] Als 1388 Herzog Bernhard sich in Gefangenschaft des Kurt von Schwicheld befand, erklärten sich die Stände gegen die Zusicherung auf einen Verzicht einer erneuten Teilung des Fürstentums bereit, die Auslösung Bernhards zu bezahlen. Im 1415 von Bernhard und Heinrich geschlossenen Erbvertrag wurden die Stände ausdrücklich ermächtigt, bei einer weiteren Landesteilung die Huldigung zu verweigern. Als die Stände 1472 an der Vormundschaft des dreijährigen Heinrich beteiligt wurden, erfolgte auch hier eine Zusicherung, dass im Todesfalle Heinrichs keine weitere Teilung stattfinden würde, sondern nur ein Herr im Lande regieren dürfe.[2] Ein Streben nach Beteiligung an der Landesherrschaft zeigt sich hingegen nicht.[4] Als 1471 Herzog Otto starb und die Stände eine Vormundschaftsregierung für den erst 3-jährigen Heinrich dem Mittleren stellen sollten, übertrugen sie Heinrichs Großvater Friedrich dem Frommen die Regierung. Erst nach Friedrichs Tod im Jahr 1478 übernahmen Vertreter der Stände bis zur Volljährigkeit Heinrichs die Leitung des Fürstentums.[4]
Herausbildung der Landschaft als institutionelle Vertretung der Landstände
Auf den Landtagen im 13. 14. und 15. Jahrhundert traten die Herzöge meist mit den 3 Ständen getrennt in Verhandlungen. Erst Ende des 15. Jahrhundert kam es zu einer beginnenden innerständischen Integration. Als im Jahre 1501 Lüneburg nicht zum Landtag geladen worden war, verweigerten die anderen beiden Stände die Zustimmung zu einer neuen Steuer, mit dem Verweis auf das Fehlen Lüneburgs. Ein entstehendes Zusammengehörigkeitsgefühl zeigt sich auch in der Forderung der Stände, sich jederzeit und ohne Auflagen treffen zu dürfen.[5] Ein freies Vereinigungsrecht wurde von Herzog Ernst 1527 zunächst auch bestätigt, in einem Rezess des Jahres 1536 aber bereits wieder aufgehoben.[1] Seit den 1520er Jahren des wurden zudem Vereinbarungen mit den Herzögen zunehmend häufiger nicht mehr von den einzelnen Ständen separat, sondern im Namen und anstatt der gemeinen Landschaft des Fürstenthums gefasst.[1] Die herzoglichen Erlasse werden jedoch auch in dieser Zeit noch getrennt für jeden der drei Stände ausgefertigt, erst im 17. Jahrhundert richten sich diese explizit an die Gesamtheit der drei Stände.[2]
Im 16. Jahrhundert traten neben die Versammlung aller Landstände zunehmend von den Ständen eingesetzte Ausschüsse. Bereits 1489 war unter Heinrich dem Mittleren erstmals ein Ausschuss gebildet worden, der die Einziehung und Verwendung einer Steuer überwachen sollte. Seitdem wurde bei jeder Bewilligung einer neuen Steuer ein Ausschuss zu diesem Zweck gebildet, der sich zur Hälfte aus Vertretern der Stände, zur anderen Hälfte aus herzoglichen Räten zusammensetzte.[5] Im Mai 1552 wurden erstmals die Beratungen eines Landtages durch einen eigens gebildeten Ausschuss im kleineren Rahmen fortgesetzt. Als die Modalitäten der Regierungsübergabe an Herzog Otto verhandelt werden sollten, wurde erneut ein Ausschuss gebildet und mit dieser Aufgabe betraut. Weitere Ausschüsse wurden in den folgenden Jahrzehnten unter anderem für die Ausarbeitung einer Kirchenordnung im Jahre 1562 und einer Polizeiordnung im Jahre 1564 eingesetzt. Die Ausschüsse stellten jedoch noch keine festen Institutionen dar, sondern wurden für jede Aufgabe neu vom gesamten Landtag bestimmt.[5]
Die Verlagerung der Landtagstätigkeit in die Ausschüsse setzte sich in den folgenden Jahren weiter fort. Auf den Landtagen selbst fand seit dieser Zeit lediglich eine Vorstellung der zu behandelnden Themen statt, für die weitere Beratung und Beschlussfassung wurden Ausschüsse gewählt, die die Entscheidungsbefugnis für die gesamte Landschaft besaßen. Als im 30-jährigen Krieg die Notwendigkeit entstand, kurzfristig mit den Ständen in Verhandlung treten zu können, wurden die Ausschusssitzungen zunehmend zur Regel, eine Versammlung der gesamten Landstände stellte zu dieser Zeit bereits eine Ausnahme dar. So fanden in den Jahren 1621 bis 1631 14 Ausschusstage, jedoch nur 2 Landtage statt.[5] Mitte des 17. Jahrhunderts hatte sich als Vertretung der Landstände die so genannte Landschaft als feste Institution herausgebildet, ein allgemeiner Landtag im Schott zu Hösseringen fand letztmalig 1652 statt.
Neben dem Recht zur Steuerbewilligung gewann seit dem 16. Jahrhundert das Recht an der Erhebung und Verteilung der Steuern beteiligt zu werden an Bedeutung. Die Herzöge hatten lediglich über die Einkünfte ihrer Domänen und der Zölle freie Verfügungsgewalt, alle anderen Ausgaben mussten von den Ständen bewilligt werden. Zudem wurden neben Steuerfragen zunehmend andere Themen verhandelt. So waren die Stände unter anderem an der Ausarbeitung einer Kirchenordnung im Jahr 1562 und der Polizei- und Forstordnung des Jahres 1564 beteiligt, des Weiteren wurden auf den Landtagen Verwaltungs- und Rechtsfragen erörtert.[5]
Als Hannover 1814 zum Königreich erhoben wurde, verlor die Landschaft zwar zahlreiche Zuständigkeiten an die 1819 erstmals einberufene Ständeversammlung, erhielt aber im Staatsgrundgesetz des Jahres 1833 eine Bestandsgarantie.[6] Als sog. Provinziallandschaft war sie in erster Linie für regionale Belange zuständig. So war sie unter anderem an den Verhandlungen zu den Gemeinheitsteilungen beteiligt,[6] der Jagdordnung des Jahres 1830, der Deichordnung von 1862 und der Feuerordnung aus dem Jahr 1855.[7]
In den 1840er und 1850er Jahre war die ständische Struktur der Landschaft, die der Ritterschaft weiterhin den größten Einfluss sicherte, während die bäuerliche Grundbesitzer nicht vertreten waren, starker Kritik durch die allgemeine Ständeversammlung, also des gesamthannoverschen Parlaments, ausgesetzt. Nachdem jahrelange Verhandlungen gescheitert waren, kam es 1851 zum Erlass eines Gesetzes durch König Ernst August, welches eine Einbeziehung der bäuerlichen Grundbesitzer und eine Minderung des Einflusses der Ritterschaft vorsah. Gegen dieses Gesetz erhoben die hannoverschen Provinziallandschaften Klage bei Deutschen Bundestag in Frankfurt, der es 1855 für ungültig erklärte und feststellte, dass eine Änderung der Provinzialverfassung der Zustimmung der Landschaften bedürfe.[7]
Nach weiteren Verhandlungen wurde 1858 schließlich eine Einigung mit der Ritterschaft erzielt, die die Grundlage für eine neue landschaftliche Verfassung bildete, welche 1863 in Kraft trat. An die Stelle der Geistlichkeit, die durch die Aufhebung der Stifte in Ramelsloh und Bardowick und der Ritterakademie in Lüneburg während der Revolution des Jahres 1848 aufgehört hatte als Landsstand zu bestehen, traten nun als neue 3. Kurie die bäuerlichen Grundbesitzer.[7]
Die Lüneburger Landschaft seit der Annexion Hannovers durch Preußen bis in die Gegenwart
Nach der Annexion des Königreiches Hannover durch Preußen im Jahre 1866 verlor die Landschaft durch eine Verordnung des Jahres 1867 ihren Status als gesetzgebende Körperschaft, blieb jedoch als Kommunalverband, nunmehr als Landschaft und nicht mehr unter dem Namen Provinziallandschaft, bestehen. 1867 erhielt sie zunächst das Recht, Abgeordnete für den Provinziallandtag zu wählen, 1885 erlosch dieses aber durch die Einführung einer neuen Provinzialordnung wieder.[7]
Im Jahr 1929 gab Bestrebungen des preußischen Staates, die Lüneburger Landschaft durch ein Landesgesetz aufzuheben, aufgrund mehrerer Rechtsgutachten, die hierfür keine Rechtsgrundlage sahen, wurden diese jedoch aufgegeben. Zur selben Zeit wurden allerdings die staatlichen Zuwendungen, die die Landschaft weiterhin erhielt, um 90 % reduziert.[7]
Seit 1946 steht die Landschaft steht als eine der überkommenen, heimatgebundenen Einrichtungen Niedersachsens unter dem Schutz der Niedersächsischen Landesverfassung (Art. 72),[8] ihre Aufgaben bestehen heute primär in der Bewahrung von Kultur und Tradition. Seit 1990 ist sie Mitglied im Lüneburgischen Landschaftsverband.
Die Kurien
Prälatur
Bis in 15. Jahrhundert hatte die Geistlichkeit an der ständischen Politik nur einen geringen Anteil. Erst auf den Landtagen in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts trat die Prälatur als gleichberechtigter Landstand in Erscheinung. Die Pröpste von Medingen, Lüne und Ebstorf sowie die Äbte von St. Michaelis in Lüneburg, Oldenstadt und Scharnebeck nahmen seit dieser Zeit an den Landtagen teil.[9] Bedingt durch die Einführung der Reformation im Jahre 1527 und der damit verbundenen Auflösung der meisten katholischen Klöster nahm die Bedeutung des Prälatenstandes jedoch wieder deutlich ab. Bis 1541 kamen keine Vertreter der Geistlichkeit zu den Landtagen, seitdem vertraten der Abt von St. Michaelis und Abgesandte der Stifte in Ramelsloh und in Bardowick den geistlichen Stand. Nach der Auflösung des Klosters St. Michaelis im Jahre 1655 wurde mit dem Klostervermögen die Ritterakademie in Lüneburg gegründet. Der Vorsitzende dieser Akademie wurde von der Landschaft aus den Reihen der Landräte gewählt und vertrat weiterhin den geistlichen Stand. Mit dem Titel eines Landhofmeisters, ab 1673 Landschaftsdirektor, war er zudem Vorsitzender der Landschaft.[1] [5] Nach der Aufhebung der Stifte in Ramelsloh und Bardowick sowie der Ritterakademie in Lüneburg durch die Revolution des Jahres 1848 hörte die Prälatur auf als Landsstand zu existieren.[7] Bis 1848 bildete die Prälatur die erste Kurie der Landschaft.
Ritterschaft
Gesicherte Erkenntnisse welche Mitglieder des Adels zu den Landtagen in den ersten Jahrhunderten geladen wurden liegen nicht vor.[10] Seit dem 17. Jahrhundert war der Besitz eines Rittergutes Bedingung, zu der Zeit beschränkte sich die Landtagsfähigkeit aber auf einheimische Adelsfamilien, das heißt auswärtige Adelsfamilien, die im Besitz eines Ritterguts im Fürstentum waren, wurden zu dieser Zeit noch nicht zu den Landtagen geladen, erst im 18. Jahrhundert fiel diese Einschränkung weg. Bürgerliche Besitzer eines Rittergutes waren zu dieser Zeit ebenfalls zu den Landtagen zugelassen, besaßen jedoch nur das aktive und nicht das passive Wahlrecht.[5] 1860 wurde die Wählbarkeit in die Landschaft an den Besitz eines immatrikulierten Rittergutes einer bestimmten Mindestgröße gebunden, die bürgerlichen Rittergutsbesitzer erhielten zudem neben dem aktiven auch das passive Wahlrecht.[7] Bis 1863 bildete die Ritterschaft die zweite Kurie, seitdem die erste Kurie der Landschaft.
Städte
Die Städte wurden auf den Landtagen bis in 16. Jahrhundert alleine von Lüneburg vertreten. Aufgrund zunehmender Spannungen zwischen Lüneburg und der Landesherrschaft nahm Lüneburg 1517 bis 1541 nicht mehr an Landtagen teil, stattdessen wurden Vertreter der Städte Uelzen und Celle sowie vereinzelt weitere Abgesandte kleinerer Städte und Weichbilder zu den Landtagen geladen. Im 16. und 17. Jahrhundert nahm Lüneburg nur vereinzelt an Landtagen teil, erst im 18. Jahrhundert kamen wieder regelmäßig Abgesandte der Stadt zu den Ausschusssitzungen. Gemeinsam mit den Städten Uelzen und Celle bildete sie seit dieser Zeit den Städtestand, seit 1802 ergänzt um die kleineren Städte Lüchow, Dannenberg, Soltau, Harburg, Hitzacker und Walsrode.[5] Bis 1863 bildeten die Städte die dritte Kurie, seitdem die zweite Kurie der Landschaft.
Bauernstand
Seit dem Inkrafttreten einer neuen landschaftlichen Verfassung im Jahr 1863 bilden Vertreter der bäuerlichen Grundbesitzer die dritte Kurie der Landschaft.[7] Die Abgeordneten werden nach Vorschlag durch den Landwirtschaftsverband durch die zuständigen Kreistage gewählt.[7]
Vertreter der Landschaft in der staatlichen Verwaltung
Die herzogliche Verwaltung bestand seit dem 15. Jahrhundert zum Teil aus Mitgliedern der Landschaft, die in der Verwaltung eine Mittlerposition zwischen herzoglicher Verwaltung auf der einen Seite und der Ständevertretung auf der anderen Seite einnahmen.[11] Seit dem 16. Jahrhundert bis zur Annexion Hannovers durch Preußen im Jahr 1866 hatte die Landschaft ein Präsentationsrecht für einzelne Verwaltungsstellen.
Landräte
Seit dem 13. Jahrhundert sind Räte des Herzogs belegt, die den Landesständen entstammten und eine Mittlerposition zwischen Herzog auf der einen Seite und der Landesständen auf der anderen Seite einnahmen. Die Landräte waren automatisch Mitglied in den landschaftlichen Ausschüssen. Ursprünglich wurden sie vom Herzog ernannt, seit dem 16. Jahrhundert wurden sie von der Landschaft ernannt und mussten vom Herzog lediglich bestätigt werden.[12]
Gerichtsräte
Bereits 1506 wurde von Heinrich dem Mittleren das ständisch besetzte Landgericht in Uelzen gegründet, welches unter Herzog Ernst 1535 ins Hofgericht umgebildet wurde. 1564 wurden in einer Hofgerichtsordnung die ständischen Strukturen festgeschrieben und der Sitz des Gerichtes von Uelzen nach Celle verlegt.[5] Zwei der fünf Hofgerichtsassessoren wurden von der Landschaft vorgeschlagen, mussten jedoch vom Herzog bestätigt werden, außerdem wurden der Hofgerichtskanzellist sowie der Pedell von der Landschaft ernannt.[13] Da das Hofgericht nach der napoleonischen Besetzung nicht wiedererrichtet wurde, erhielt die Landschaft 1815 das Präsentationsrecht für einen Richter an der Justizkanzlei in Celle.[7] Mit der Umwandlung der Justizkanzlei in ein Obergericht erlosch dieses Recht jedoch 1852. Das 1711 errichtete Oberappellationsgericht in Celle war zum Teil ebenfalls ständisch besetzt. Von den 6 Gerichtsräten wurden zwei nach Vorschlag durch die Landschaft ernannt.[5]
Schatzräte
Seit 1489 sind Schatzräte belegt, die die Erhebung und Verteilung der Steuern überwachten. Im Kurfürstentum und späterem Königreich Hannover bestand das Recht einen Schatzrat des Schatzkollegiums, der Oberrechnungskammer, zu ernennen. Das Schatzkollegium wurde 1848 aufgelöst.[7]
Landkommissare
1638 wurden erstmals von der Landschaft zwei Landkommissare ernannt, die den Durchmarsch fremdländischer Truppen im 30-jährigen Krieg überwachen sollten. Das Amt blieb auch nach dem 30-jährigen Krieg erhalten und wurde um weitere Aufgabenbereiche, insbesondere um die Überwachung von Steuererhebungen, ergänzt. Seit dieser Zeit war jedem Amt im Fürstentum ein Landkommissar zugeordnet. Im 19. Jahrhundert wurden die Aufgabenbereiche der Landkommissare zum großen Teil anderen Verwaltungsstellen übertragen, die Ämter selber blieben jedoch bis zur Annexion Hannovers im Jahr 1866 durch Preußen bestehen.[13]
Landtage
Bis ins 17. Jahrhundert fanden die Landtage zumeist im Freien satt. Tagungsorte waren unter anderem Uelzen, Lüneburg, Celle, Scharnebeck, Lüne, Bardowick, Hankensbüttel, Ribbesbüttel und Winsen, seit der Mitte des 16. Jahrhunderts vor allem der Schott zu Hösseringen, seit 1652 ausschließlich Celle. Seit 1652 tagte in der Regel nur noch die Landschaft als institutionelle Vertretung der Landesstände, allgemeine Landtage fanden nur noch in Ausnahmefällen, zum Beispiel zur Genehmigung neuer Steuern nach dem 7-jährigen Krieg, statt.[13] Seit 1933 tagt nur noch das landschaftliche Kollegium, ein aus 14 Mitgliedern bestehender Ausschuss, allgemeine Landtage und Tagungen der gesamten Landschaft finden nicht mehr statt.[7]
Die Landschaft des Fürstentums Lüneburg
Zusammensetzung der Landschaft
Mitte des 17. Jahrhunderts hatte sich als Vertretung der Landstände die so genannte Landschaft als feste Institution herausgebildet.
Sie bestand zu dieser Zeit aus dem Landschaftsdirektor, acht adeligen Räten, zwei adeligen Schatzräten, vier Deputierten der Ritterschaft, zwei Abgesandten des Stiftes in Ramelsloh, einem des Stiftes in Bardowick sowie fünf Vertretern der Städte Lüneburg, Uelzen und Celle. Die Landschaft setzte sich damit aus 25 Mitgliedern zusammen, da die Städte und die Stifte jeweils nur eine Stimme hatte, gab es insgesamt 20 Stimmen.[5]
Seit 1802 waren auch die kleineren Städte Lüchow, Dannenberg, Soltau, Harburg, Hitzacker und Walsrode in der Landschaft vertreten.[5] 1818 reduzierte sich die Zahl der adeligen Räte von acht auf vier, der geistliche Stand schied nach der Revolution von 1848 ganz aus der Landschaft aus.[7]
Seit dem Inkrafttreten einer neuen landschaftlichen Verfassung im Jahr 1863 bestand die Landschaft aus jeweils 14 Deputierten der Ritterschaft, der Städte und der bäuerlichen Grundbesitzer. Den Vorsitz führte der Landschaftsdirektor, der dem ritterschaftlichen Adel angehören musste.[7]
Ausschüsse
Neben der eigentlichen Landschaft existierten mit dem Landratskollegium, welches für die laufende Verwaltung zuständig war, dem Schatzkollegium und dem ritterschaftlichen Deputatorumkollegium drei weitere Ausschüsse.[13] Das Landratskollegium und das Schatzkollegium bestanden bis 1838,[7] das Deputatorumkollegium bis 1863.
1863 entstand als Ausschuss das landschaftliche Kollegium. Es besteht aus insgesamt 14 Mitgliedern. Neben dem Landschaftsdirektor gehören ihm vier adelige Räte, ein Deputierter der Ritterschaft, jeweils ein Abgeordneter der Städte Lüneburg, Uelzen, Celle sowie bis 1937 Harburg und vier bäuerliche Grundbesitzer an.[7] Seit 1934 führt alleine das landschaftliche Kollegium die Geschäfte der Lüneburgischen Landschaft.
Literatur
- Wilhelm Havemann: Geschichte der Lande Braunschweig und Lüneburg, Band 2, Nachdruck. Hirschheydt, Hannover 1974/75, ISBN 3-7777-0843-7 (Originalausgabe: Verlag der Dietrich’schen Buchhandlung, Göttingen 1853–1857)
- Wolf-Nikolaus Schmidt-Salzen: Die Landstände im Fürstentum Lüneburg zwischen 1430 und 1546. Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2001, ISBN 3-89534-394-3
- Ernst Schubert (Hrsg.): Politik, Verfassung, Wirtschaft vom 9. bis zum ausgehenden 15. Jahrhundert (= Geschichte Niedersachsens Bd. II,1), Hannover 1997, ISBN 3-7752-5900-7
Einzelnachweise
- ↑ a b c d Wilhelm Havemann: Geschichte der Lande Braunschweig und Lüneburg, Band 3, Göttingen 1853, S. 83.
- ↑ a b c d e Ernst Schubert in Geschichte Niedersachsens, Band 2, S. 853 ff.
- ↑ Wolf-Nikolaus Schmidt-Salzen: Landstände im Fürstentum Lüneburg zwischen 1430 und 1546, Bielefeld 2001, S. 225 ff.
- ↑ a b Schmidt-Salzen, wie oben, Bielefeld 2001, S. 133 ff.
- ↑ a b c d e f g h i j k l Wolf-Nikolaus Schmidt-Salzen, in: Handbuch der niedersächsischen Landtags- und Ständegeschichte, Band 1, S. 349.
- ↑ a b Ulrike Hindersmann: Der ritterschaftliche Adel im Königreich Hannover, Hannover 2001, S. 27 ff.
- ↑ a b c d e f g h i j k l m n o p Günther Franz: Verwaltungsgeschichte des Regierungsbezirks Lüneburg, Bremen 1955, S. 99 ff.
- ↑ Webseite des Lüneburgischen Landschaftsverbands.
- ↑ Schmidt-Salzen: Landstände …, wie oben, S. 71.
- ↑ Schmidt-Salzen: Landstände …, wie oben, S. 89 ff.
- ↑ Schmidt-Salzen: Landstände …, wie oben, S. 127 ff.
- ↑ Andreas Ludolf Jacobi: Die landschaftliche Verfassung des Fürstenthums Lüneburg, Lüneburg 1846. Siehe zum Autor: Ferdinand Frensdorff: Jacobi, Andreas Ludolf. In: Allgemeine Deutsche Biographie (ADB). Band 13, Duncker & Humblot, Leipzig 1881, S. 570–573.
- ↑ a b c d Franz, wie oben, S. 25 ff.
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